Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_259/2026 KI-generiert

9C_259/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 9C_259/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Urteil vom 12. März 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Beschwerde des A.________ betreffend Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nicht ein, da dieser den Gerichtskostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hat. Mit Eingabe vom 21. April 2026 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Am 11. Mai 2026 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 52 AHVG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz; 9C_259/2026 · Bundesgericht: Mit Urteil vom 12. März 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Beschwerde des A.________ betreffend Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nicht ein, da dieser den Gerichtskostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hat. Mit Eingabe vom 21. April 2026 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Am 11. Mai 2026 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_259/2026

Urteil vom 12. Juni 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse Luzern,

Rechtsdienst, Langsägestrasse 13, 6010 Kriens,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. März 2026 (5V 26 45).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. März 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Beschwerde des A.________ betreffend Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG nicht ein, da dieser den Gerichtskostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet hat. Mit Eingabe vom 21. April 2026 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Am 11. Mai 2026 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG ist gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG zur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4.3). Mit einem Streitwert von Fr. 14'058.93 (vgl. Einspracheentscheid vom 21. Januar 2026, Sachverhalt lit. C und Erwägung 2.4) ist die erforderliche Grenze nicht erreicht. Auch ist weder ersichtlich noch wird dargelegt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2.2.

2.2.1. Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kommt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG: BGE 150 I 80 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5).

2.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die eingeschrieben versandte Verfügung vom 24. Februar 2026 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- sei durch die Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Gericht retourniert worden. Da der Beschwerdeführer der gerichtlichen Zahlungsaufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge geleistet habe, sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass durch die Anhebung des Verfahrens vor dem Kantonsgericht und insbesondere mit Blick auf den bereits in diesem Verfahren erfolgten Briefverkehr der Beschwerdeführer mit weiteren eingeschriebenen Postsendungen zu rechnen gehabt habe. Ein Verfahrensverhältnis verpflichte die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen - das Verfahren betreffende - behördliche Akte zugestellt werden können. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht zwar im Zusammenhang mit seinem Wegzug aus der Schweiz einen Verstoss gegen seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, indessen legt er nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruhen (Art. 118 in Verbindung mit Art. 116 BGG) oder die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen sollten.

3. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (in Verbindung mit Art. 117) BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger