Claimant challenges expert appointment in invalidity proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for disability benefits from the insurance authority and contested the authority's decision regarding a required interdisciplinary assessment, claiming concerns about the appointed experts. The administrative court rejected the individual's complaint against the authority's decision to proceed with the expert evaluation. Subsequently, the individual filed a complaint in the federal court seeking an order for negotiations with the authority and other procedural remedies. The federal court determined that it would not take up the case due to lack of applicable formal rejection grounds, and thus did not proceed with the request for free legal assistance, deeming the applicant's legal claims to be without sufficient prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF; Claimant challenges expert appointment in invalidity proceedings: The administrative court rejected the individual's complaint against the authority's decision to proceed with the expert evaluation. Subsequently, the individual filed a complaint in the federal court seeking an order for negotiations with the authority and other procedural remedies. The federal court determined that it would not take up the case due to lack of applicable formal rejection grounds, and thus did not proceed with the request for free legal assistance, deeming the applicant's legal claims to be without sufficient prospects of success.
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KI-generiertAlthough not explicitly listed in my initial rules, I checked the text. The provided excerpt does not contain an explicit order citing Art. 108 al. 1 let. a LTF. However, the final order states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (The appeal is not proceeded with), which is typically justified by procedural grounds like inadmissibility (Art. 92 BGG not leading to entry into proceedings, or Art. 108 BGG for simplified procedures, although Art. 108 is not explicitly in the dispositive).
Cited to reject the application for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.
The dispositive refers to 'Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege' which is governed by Art. 64 BGG (LTF).
Cited to waive court costs due to the circumstances of the case after dismissing the appeal.
The dispositive orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' which is based on Art. 66 BGG (LTF).
The appeal was not proceeded with because the decision did not concern a formal ground for withdrawal in the sense of this article (interlocutory decision not appealable except under specific conditions).
Mentioned as the rule under which the conformity of the expertise order is assessed together with the final decision if the conditions of Art. 92 BGG are not met, though not strictly cited in the operative order concerning the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_259/2015 {T 0/2}
Urteil vom 13. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Februar 2015.
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich am 21. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) an, eine bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Expertise zu veranlassen (Entscheid vom 19. Dezember 2013). Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein. A.________ erhob gegen beide Experten Einwände und machte Gegenvorschläge. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, "ernsthafte Einigungsbemühungen mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen", eventualiter sei eine gerichtliche Einigungsverhandlung durchzuführen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Im Abweisungsfall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Akten betreffend die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter vor der Gutachtenserteilung auszusondern. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349 , aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.
2. Es liegen keine spezifisch auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 14 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestrittenermassen allesamt andere versicherte Personen betreffen, rügt der Beschwerdeführer letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann beschlägt die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über die zu beauftragenden Gutachter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012; 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 9C_532/2012 vom 14. August 2012), wobei - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zu einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 i.f. S. 280). Auch im Rahmen des Antrags auf Aussonderung von Verfahrensakten wird kein formeller Ausstandsgrund dargetan. Mithin kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden.
3. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit Blick darauf, dass die erhobenen Rügen praxisgemäss (E. 2 hievor) nicht unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden können, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer