Failure to Meet Formal Requirements for Federal Appeal Concerning AHV Contributions Non-Entry Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 10. Mai 2025 (Poststempel) gegen das (Nichteintretens-) Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2025 (betreffend AHV-Beitragsausstände), in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Meet Formal Requirements for Federal Appeal Concerning AHV Contributions Non-Entry Decision: dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure due to formal deficiencies.
The court decided not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_258/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2025 (VSBES.2025.35).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Mai 2025 (Poststempel) gegen das (Nichteintretens-) Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2025 (betreffend AHV-Beitragsausstände),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2025 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. Mai 2025 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl.
BGE 140 III 264
E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.
BGE 123 V 335
E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht in seinem Urteil mangels tauglichen Anfechtungsobjekts in Form eines - gemäss
Art. 56 Abs. 1 ATSG
erforderlichen - Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, erneut die seines Erachtens zu Unrecht für das Jahr 2024 erhobenen AHV-Beitragsausstände zu beanstanden, und damit einzig auf die materiellen Aspekte des Falls Bezug nimmt,
dass den Ausführungen mithin insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt kritisiert - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügen, zumal diejenige vom 30. Mai 2025 ohnehin verspätet erfolgt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl