Appeal Dismissed for Failure to Address Reasoning in Legal Aid Denial for Insurance Contribution Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding a request for free legal assistance. The court denied the request on the grounds that the case had no chance of success, particularly since the individual sought to lower AHV contribution demands below the minimum requirement, which was deemed legally infeasible. The individual did not adequately address the reasoning for the denial in their subsequent complaint, failing to establish how the decision violated federal law. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed as inadmissible, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Reasoning in Legal Aid Denial for Insurance Contribution Dispute: The court denied the request on the grounds that the case had no chance of success, particularly since the individual sought to lower AHV contribution demands below the minimum requirement, which was deemed legally infeasible. The individual did not adequately address the reasoning for the denial in their subsequent complaint, failing to establish how the decision violated federal law. Consequently, the individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed as inadmissible, and no court costs were imposed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure based on these provisions.
The court decided not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_256/2022
Urteil vom 7. Juni 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2022
(200 22 169 AHV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2022 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2022,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,
dass es dabei namentlich erwogen hat, die AHV-Beitragsforderungen könnten nicht unter den Mindestbeitrag herabgesetzt werden und dass bezüglich eines Erlasses der Beiträge kein Anfechtungsobjekt vorliege,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eingabe vom 15. Mai 2022 nicht zu den Gründen äussert, welche zur Gesuchsabweisung geführt haben, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt,
dass zudem, soweit er geltend macht, der Erlass der Beiträge gehöre ebenfalls zum Verfahrensgegenstand, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. m BGG zum vornherein unzulässig ist, und diesbezüglich einzig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG in Frage kommen würde,
dass mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG (lediglich) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei das Bundesgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,
dass die Beschwerde auch diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue First zur Begleichung des Kostenvorschusses wird einräumen müssen ( BGE 128 V 199 E. 9),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold