Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_255/2023 KI-generiert

State Pension Recipient's Spouse's Imputed Income Determines EL Eligibility

Geschäftsnummer 9C_255/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1953 applied for supplementary benefits from the Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen after receiving a regular AHV old-age pension since June 2018. His application was rejected in January 2022 and was upheld after an objection in July 2022, based on the determination that his wife, born in 1959, had a hypothetical income of CHF 36,850 that should be considered in the benefits calculation. Despite being previously employed part-time, his wife claimed to have left her job for health reasons but was deemed by the authorities to be fully capable of adapted work. The man filed a complaint against the decision, arguing the benefits calculation was incorrect as it included the hypothetical income of his wife from March 2021 to December 2022, despite her age, the onset of the COVID-19 pandemic, and the fact that she did not find a job during this period.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 Abs. 1 ELG; State Pension Recipient's Spouse's Imputed Income Determines EL Eligibility: Gallen after receiving a regular AHV old-age pension since June 2018. His application was rejected in January 2022 and was upheld after an objection in July 2022, based on the determination that his wife, born in 1959, had a hypothetical income of CHF 36,850 that should be considered in the benefits calculation. Despite being previously employed part-time, his wife claimed to have left her job for health reasons but was deemed by the authorities to be fully capable of adapted work. The man filed a complaint against the decision, arguing the benefits calculation was incorrect as it included the hypothetical income of his wife from March 2021 to December 2022, despite her age, the onset of the COVID-19 pandemic, and the fact that she did not find a job during this period.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) hypothetisches Einkommen Bezug von Ergänzungsleistungen Rentenberechnung Härtefallrente Ehegatte Ehepaar-Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 150 V 7
Federal Court Rules Paid Social Security Contributions Are Recognized Expenses for EL Calculation
«…ng. Deren Berücksichtigung wurde mit der Begründung verneint, dass Bestand und Höhe nicht eruierbar seien (vgl. Urteile 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.5.2 mit Hinweis; 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2 f., in: SVR 2019 EL Nr. 15 S. 37; P 35/06 v…»
200 2025 386 (2025-10-29) · be
Appeal Regarding Imputation of Hypothetical Income to Non-Disabled Spouse for Supplementary Benefits
«…rachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheide des BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 11.2 und 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2), so dass auch keine persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Eh…»
200 2023 704 (2025-04-08) · be
Spousal Earning Capacity Imputation in Early Retirement Pension Appeal
«…in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2, 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 9C_316/2018 vom 24. Au- gust 2018 E. 5.1; 8C_380/2…»
S1 23 128 (2025-02-03) · vs
Appeal Regarding Hypothetical Income Calculation for Non-Working Spouse's Supplementary Benefits Dismissed
«…'on est en droit d'exiger de lui (ATF 117 V 287 consid. 3b ; VSI 2001 p. 127 s. consid. 1b ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_255/2023 du 8 juin 2023 consid. 4.2 et 8C_443/2023 du 14 juin 2024 consid. 2). Selon la jurisprudence, le point de savoir s'il…»
200 2024 156 (2025-01-14) · be
Disability Benefits Recipient Challenges Income Imputation and Child Allowance Inclusion in Supplementary Benefit Calculation
«…dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann (Entscheid des BGer vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung für die Zeit vom 1. April 202…»
PVG 2024 4 (2024-12-31) · gr
Caregiver Retirement Age and Employment Eligibility for Health Insurance Reimbursement
«…rin zu übernehmenden Grundpflegeleistungen unter dem Aspekt der WZW-Kriterien auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E.4.2 betreffend die eheliche Beistandspflicht und die Schadensminderungspflicht des Ehegatten im Bere…»
8C_205/2024 (2024-11-26)
EL Recipient Appeal Regarding Imputation of Hypothetical Income to Non-Earning Spouse
«…u.a. aufgrund der EL-rechtlichen Schadenminderungspflicht, sich um eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann a…»
36127 (2024-08-23) · nw
Appeal Dismissed: Hypothetical Income Imputation Despite Partial Disability
«…Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 3.1 m.w.V., wonach die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit des Ehepartners eines EL-B…»
8C_443/2023 (2024-06-14)
Recipient v. Supplementary Benefits Service (Hypothetical Income Calculation for Spouse)
«…telle activité que l'on est en droit d'exiger de lui ( ATF 117 V 287 consid. 3b; VSI 2001 p. 127 s. consid. 1b; arrêt 9C_255/2023 du 8 juin 2023 consid. 4.2). Selon la jurisprudence, le point de savoir s'il est exigible d'un conjoint qu'il reprenne…»
200 2023 703 (2024-03-27) · be
Imputation of Hypothetical Income to Unemployed Spouse in Supplementary Benefits Case
«…Seite 13 und fehlende (einschlägige) Arbeitserfahrung umgestossen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2 mit Hinwei- sen). Ebenso steht die fehlende berufliche Grundausbildung des Ehegatten der Beschwerdeführerin d…»
S 2023 137 (2024-02-27) · gr
Appeal Against Insurer's Refusal of Home Care Coverage Based on Statutory Retirement Age
«…menden Grundpflegeleistungen unter dem Aspekt der WZW-Kriterien auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E.4.2 betreffend die eheliche Beistandspflicht und die Schadensminderungspf…»
9C_482/2022 (2024-01-31)
Federal Supreme Court Decision on Recognizing Minimum Social Insurance Contributions as Expenses for Supplementary Benefits Calculation
«…ng. Deren Berücksichtigung wurde mit der Begründung verneint, dass Bestand und Höhe nicht eruierbar seien (vgl. Urteile 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.5.2 mit Hinweis; 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2 f., in: SVR 2019 EL Nr. 15 S. 37; P 35/06 v…»
9C_567/2022 (2023-09-25)
Claimant v. Supplementary Benefits Calculation
«…el il a été éloigné de la vie professionnelle (cf. ATF 134 V 53 consid. 4.1; 117 V 287 consid. 3b; voir aussi arrêt 9C_255/2023 du 8 juin 2023 consid. 4.2). Or il ressort des déclarations de l'assuré que son épouse a toujours travaillé. Il ressort…»
200 2023 375 (2023-09-22) · be
Supplementary Benefits Calculation: Hypothetical Earned Income for Non-Working Spouse with Care Obligations
«…sern, dass ihr die Ausübung einer Hilfsarbeitstätigkeit offen- stehen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 08. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2023, EL/23/375, Seite 12 Auch eine gerin…»
EL.2022.26 (2023-02-27) · sg
Social Security Spouse's Hypothetical Earned Income Calculation and Accident Insurance Deduction
«…rsicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2023, EL 2022/26). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023. Entscheid vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsn…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_255/2023

Urteil vom 8. Juni 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Scherrer Reber,

nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2023 (EL 2022/26).

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene A.A.________ ist verheiratet mit der 1959 geborenen A.B.________. Seit 1. Juni 2018 bezieht er eine ordentliche AHV-Altersrente. Im März 2021 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (EL-Durchführungsstelle) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Nach Abklärungen, die sich unter anderem auf den Gesundheitszustand von A.B.________ bezogen (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 17. Januar 2022 [recte: 7. Januar 2022]), wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2022 ab. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2022). Dabei ging die Verwaltung von einem einnahmenseitig anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'850.- aus.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen; insbesondere sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 31. (recte: 1.) März 2021 bis 31. Dezember 2022 von der Anrechnung eines Einkommensverzichts in der Höhe von Fr. 36'850.- abzusehen; eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegen unter anderem ein Feststellungsblatt der EL-Durchführungsstelle vom 10. Januar 2022 und deren Verfügung vom 29. Dezember 2022 über den Anspruch von A.A.________ auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen ( BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein begründet noch nicht die Zulässigkeit von Noven ( BGE 143 V 19 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerdeschrift ein Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 und eine Verfügung vom 29. Dezember 2022 über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 ein. Das Feststellungsblatt findet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten; es handelt sich daher weder um ein neues Beweismittel noch enthält das Aktenstück eine neue Tatsache. Die Verfügung vom 29. Dezember 2022 hingegen ist neu im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG . In der Beschwerde finden sich indessen keinerlei Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Noven im bundesgerichtlichen Verfahren. Das entsprechende Dokument bleibt deshalb unberücksichtigt.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich ( BGE 144 V 50 E. 4.2).

3. Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der EL-Berechnung des Zeitraums vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2022 ein anrechenbares hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36'850.- zugrunde gelegt hat.

4.

4.1. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben ( BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind demnach die Bestimmungen des ELG in der Fassung ab 1. Januar 2021 anwendbar.

4.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG ). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ( Art. 11a Abs. 1 Satz 1 ELG ). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens überdies ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehepartners anzurechnen, wenn dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Obliegenheit des Ehepartners, sich um einen zumutbaren Erwerb zu bemühen, ist zum einen Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht ( Art. 163 ZGB ; BGE 134 V 53 E. 4.1; 117 V 287 E. 3b). Zum anderen verletzt ein Ehepartner, der seine (Rest-) Erwerbsfähigkeit nicht ausschöpft, die Schadenminderungspflicht (Urteile 9C_148/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2, 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1).

4.2.1. Ob und in welchem Umfang der Ehepartner einer Ergänzungsleistungen beanspruchenden Person ein Erwerbseinkommen zu erzielen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zumutbarkeit einer Aufnahme oder Ausdehnung der Arbeitstätigkeit beurteilt sich dabei nach familienrechtlichen Grundsätzen ( BGE 117 V 287 E. 3c; Urteile 9C_160/2018 vom 9. August 2018 E. 3, in: SVR 2018 EL Nr. 19 S. 49, 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1). Massgebend sind das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die frühere Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben ( BGE 134 V 53 E. 4.1; 117 V 287 E. 3a; Urteil 9C_148/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2). Der Ehefrau oder dem Ehemann ist sodann eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ( BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob erstmals Ergänzungsleistungen beantragt oder laufende Leistungen neu berechnet werden. Er kommt nach der Rechtsprechung jedoch dort nicht zur Anwendung, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug eines Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern ( BGE 142 V 12 E. 5.4).

4.2.2. Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann (Urteil 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Diese Vermutung kann im Prinzip nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (Urteile 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1, 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1, 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1). Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Er ist gelungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann (Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1).

4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (Urteil 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2, in: SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185). Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens stellt, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, ebenfalls eine Tatfrage dar. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt ( BGE 141 V 343 E. 3.4; 140 V 267 E. 2.4).

5.

5.1. Gemäss Feststellungen des kantonalen Gerichts war die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Januar 2017 und 31. Januar 2021 zu 20 bis 50 % im B.________ angestellt (Tätigkeiten: "Kasse, Auspacken und Lieferungen"). Die Ehefrau kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 2021 aus gesundheitlichen Gründen. In Würdigung der medizinischen Akten kam die Vorinstanz jedoch zum Ergebnis, die Ehefrau sei im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Sie stützte sich hierbei auf den Bericht des RAD vom 17. Januar 2022 (recte: 7. Januar 2022). Der Beschwerdeführer bestreitet diese in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Annahmen nicht.

5.2.

5.2.1. Basierend darauf durfte die Vorinstanz zunächst ohne Bundesrecht zu verletzen auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit schliessen (vgl. E. 2 und 4.3 hiervor). Die Ende 1959 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich zwar innerhalb ihrer Erwerbsbiografie im vorgerückten Alter. Sie war aber bis 31. Januar 2021 effektiv und während mehrerer Jahre erwerbstätig. Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit unter Hinweis auf das Alter der Ehefrau bestreitet, setzt er sich nicht mit den weiteren, vom kantonalen Gericht diesbezüglich festgestellten tatsächlichen Umständen auseinander. Er übersieht insbesondere, dass das Alter rechtsprechungsgemäss nicht gleichsam automatisch zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt (Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1).

5.2.2. Auf die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfende Frage (Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1), ob der Ehefrau eine gewisse Anpassungszeit einzuräumen sei, ging die Vorinstanz nicht ein. Eine Übergangsfrist fällt vorliegend jedoch ausser Betracht. Die Ehefrau gab Ende Januar 2021 ihre Erwerbstätigkeit in Kenntnis der seit 1. Juni 2018 bezogenen AHV-Altersrente ihres Ehemannes auf. Im März 2021 folgte dessen Anmeldung zum EL-Leistungsbezug. Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1 hiervor) ist der Ehefrau bei dieser Ausgangslage keine Anpassungsfrist für die erwerbliche Eingliederung zu gewähren, da die EL-Anmeldung nicht überraschend kam.

5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit hinreichender Arbeitssuchbemühungen hingewiesen zu haben. Für die Anspruchsperiode ab 1. Januar 2023 sei die Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der Ehefrau nunmehr denn auch anerkannt worden. Die Verweigerung von Ergänzungsleistungen im strittigen Zeitraum laufe auf eine unverhältnismässige Sanktionierung hinaus.

5.3.1. Die Obliegenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers, sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, folgt unter anderem aus der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Bereich der Ergänzungsleistungen fordert die Schadenminderungspflicht, dass die versicherte Person - und im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht der Ehepartner - alles vorkehrt, um ihren Lebensbedarf selbst zu finanzieren ( BGE 140 V 267 E. 5.2.1). In diesem Zusammenhang stellt die ernsthafte Suche nach einer Erwerbstätigkeit eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - bei ungenügenden Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung zu befolgen ist (Urteile C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2, C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; vgl. auch Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 am Ende mit Hinweisen, zusammengefasst wiedergegeben in: SZS 2015 S. 61). Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf eine unterbliebene behördliche Aufklärung.

5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik in diesem Zusammenhang auch und sinngemäss auf Art. 21 Abs. 4 ATSG stützt, verkennt er, dass sich diese Bestimmung auf die Eingliederung bezieht, es hier aber um die Anrechnung eines Verzichtseinkommens geht. Art. 21 Abs. 4 ATSG - und das darin verankerte Mahn- und Bedenkzeitverfahren - ist nicht anwendbar (Urteile 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 8.2, 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2, 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 7.1).

5.4.

5.4.1. In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit der Ehefrau ausgehe. Bei Personen, welche das 60. Altersjahr überschritten hätten, stelle es eine unverhältnismässige Härte dar, wenn auf die theoretische (Rest-) Erwerbsfähigkeit abgestellt werde. Das kantonale Gericht habe zudem ausser Acht gelassen, dass in den Jahren 2021 und 2022 die Corona-Pandemie geherrscht habe. Der Ehefrau sei es unter diesen Bedingungen faktisch nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden.

5.4.2. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der (Rest-) Erwerbsfähigkeit (E. 4.2.2 hiervor) nicht umzustossen. Das Alter der Beschwerdeführerin steht der Verwertbarkeit nicht per se entgegen. Das Bundesgericht hat es bis jetzt - trotz Kritik in der Lehre - abgelehnt, eine fixe Altersgrenze für die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens eines Ehepartners anzunehmen (Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2, in: SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1; krit. CARIGIET/KOCH, a.a.O., N. 557 mit Fn. 698). Der Beschwerdeführer wendet nichts ein, was eine Praxisänderung rechtfertigen würde (zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. BGE 137 V 417 E. 2.2.2). Fest steht weiter, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühte. Bei dieser Ausgangslage sind nach der Rechtsprechung die Erfolgsaussichten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht näher zu prüfen (Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.4).

5.5. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Höhe des anrechenbaren Einkommens.

5.5.1. Das kantonale Gericht stützte sich auf den durchschnittlichen statistischen Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2020. Davon zog es 10 % ab, da die Löhne im Vergleich zum gesamtschweizerischen Durchschnitt in der Region St. Gallen tiefer seien. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin zwar die Abzüge für die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung berücksichtigen müssen. Hingegen sei der von der Verwaltung mit Blick auf das Alter der Ehefrau gewährte Abzug von 20 % nach der kantonalen Praxis gesetzeswidrig. Das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 36'850.- sei somit zu tief bemessen. Da sich indessen ohnehin ein Einkommensüberschuss ergebe, könnten weitere Abklärungen unterbleiben.

5.5.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, bei Personen über 60 Jahren sei mindestens ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Mit dieser Kritik zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Bundesrechtsverletzung auf. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid das - ihrer Ansicht nach um 20 % zu tiefe - hypothetische Einkommen von Fr. 36'850.- zugrunde, weil ohnedies ein Einkommensüberschuss resultiere. Mit anderen Worten gewährte das kantonale Gericht den vom Beschwerdeführer monierten Abzug zumindest im Ergebnis. Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen im Übrigen auf falscher Grundlage berechnete, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht.

Zu präzisieren ist einzig, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu den vom hypothetischen Einkommen in Abzug zu bringenden Beiträgen der bundesgerichtlichen Praxis widersprechen. Vom hypothetischen Einkommen sind grundsätzlich keine hypothetischen Beiträge zu subtrahieren (Urteil 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2, in: SVR 2019 EL Nr. 15 S. 37). Für den Ausgang des Verfahrens bleibt dieser Umstand allerdings ohne Relevanz.

5.6. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine volle Erwerbstätigkeit in adaptierter Funktion zumutbar. Dieses Erwerbspotenzial ist überdies vermutungsweise verwertbar. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 36'850.- fällt sodann jedenfalls nicht zu hoch aus. Demnach haben die Berechnungsgrundlagen, auf denen der angefochtene Entscheid beruht, Bestand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl