Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_254/2009 KI-generiert

Claimant v. Insurer re: Late Disability Payments and Sickness Allowances

Geschäftsnummer 9C_254/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against an insurance company regarding late payments of legitimate pensions and daily allowances from an occupational pension and collective sickness insurance associated with their previous employer. The individual claimed that they were not compensated for the delay and sought a court ruling on the matter. The administrative court dismissed the complaint on the grounds that it lacked jurisdiction over certain claims and ruled that the insurance company named was not the correct entity to sue for the occupational pension, as the responsible party was a different foundation. The individual then appealed the decision, requesting that the appropriate court address their claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 Absatz, Art. 95 BGG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 105 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 105 OR; Claimant v. Insurer re: Late Disability Payments and Sickness Allowances: The individual claimed that they were not compensated for the delay and sought a court ruling on the matter. The administrative court dismissed the complaint on the grounds that it lacked jurisdiction over certain claims and ruled that the insurance company named was not the correct entity to sue for the occupational pension, as the responsible party was a different foundation. The individual then appealed the decision, requesting that the appropriate court address their claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufliche Vorsorge Invalidenversicherungsrecht Versicherungsleistungsbegehren Krankentaggeld Verzugszinsen Privatversicherer berufliche Vorsorgeleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court costs based on this provision.

Art. 105 Abs. 1 OR

Mentioned in the reasoning to determine the start date for default interest on pension payments.

Art. 23 ff. BVG

Mentioned in the reasoning to support the finding that the second pillar (occupational pension) is linked to the assessment capacity of the first pillar (disability insurance).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BV.2023.20 (2025-08-25) · sg
Insurance Contract Disability Benefits Calculation Dispute
«…den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009, 9C_254/2009, E. 2.4). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, auf die geschuldeten Erwerbsunfähigkeitsrenten einen Verzug…»
II 2022 33 (2022-09-19) · sz
Pension Fund Over-Indemnification Calculation Dispute
«…auf BGE 119 V 133 Erw. 4 = Praxis 83, 67 sowie auf Art. 105 Abs. 1 OR; Urteile BGer 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 5.1; 9C_254/2009 vom 26.5.2009 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c), sofern nicht durch den Anschlussvertrag oder…»
I 2021 36 (2022-06-03) · sz
Pension Provider Liability for Increased Disability Benefits
«…auf BGE 119 V 133 Erw. 4 = Praxis 83, 67 sowie auf Art. 105 Abs. 1 OR; Urteile BGer 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 5.1; 9C_254/2009 vom 26.5.2009 Erw. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 119 V 131 Erw. 4c), sofern nicht durch den Anschlussvertrag oder die…»
KV.Z.2011.2 (2012-02-24) · sg
Insured Care Assistant v. Insurer: Sickness Benefit Dispute and Jurisdictional Ruling
«…diese Praxis der kantonalen Versicherungsgerichte in ständiger Rechtsprechung auch vom Bundesgericht gestützt wird (BGE 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 1, BGE 4A_291/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1), besteht für das angerufene Versicherungsgericht des Kan…»
KV.Z.2011.2 (2012-02-24) · sg
Collective Sickness Daily Allowance Insurance Dispute and Adaptation Period Entitlement
«…diese Praxis der kantonalen Versicherungsgerichte in ständiger Rechtsprechung auch vom Bundesgericht gestützt wird (BGE 9C_254/2009 vom 26. Mai 2009 E. 1, BGE 4A_291/2009 vom 28. Juli 2009 E. 1), besteht für das angerufene Versicherungsgericht des Kan…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_254/2009

Urteil vom 26. Mai 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft,

Hauptsitz, Aeschengraben 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 30. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. Z.________, geboren 1976, war im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma O.________ AG bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Basel, versichert (die Personalvorsorgestiftung der O.________ AG hatte zur Deckung ihrer Leistungspflicht einen Kollektivversicherungsvertrag mit der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel, abgeschlossen [Art. 1 Ziff. 4 Reglement der Personalvorsorgestiftung der O.________ AG]). Zusätzlich hatte seine ehemalige Arbeitgeberfirma mit der Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

B. Am 31. Dezember 2008 erhob Z.________ "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen die Basler Versicherungs-Gesellschaft, weil diese ihm "für jahrelang ungerechtfertigt zu spät bezahlte rechtmässige Renten und Taggelder" keine Zinsen und, abgesehen von einem Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-, keine "Entschädigung" entrichte (und ihm keinen Verjährungsverzicht gewähre). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trat mit Entscheid vom 30. Januar 2009 auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein, soweit Z.________ Leistungen aus der (privatversicherungsrechtlichen) Kollektiv-Krankentaggeldversicherung beantragte. Betreffend der verlangten Leistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wies es die Klage ab, da die Eingabe inhaltlich die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge betreffe und sich nicht gegen die fälschlicherweise eingeklagte Basler Versicherungs-Gesellschaft richte.

C. Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, seine Begehren seien vom "jeweils dafür zuständigen" Gericht zu beurteilen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zu ergänzen. Eventuell sei ein "Grundsatzurteil zur Zugehörigkeit des Gewinns bei mutwilligem/fahrlässigem Verwe(i)gern einer rechtmässigen Rente" zu fällen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien seine Anträge an die dafür zuständigen Gerichte weiterzuleiten oder es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, dies selbst zu tun.

Am 20. April 2009 legt Z.________ zusätzliche Aktenstücke ins Recht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz trat auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, soweit dieser Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei der Beschwerdegegnerin und damit aus einer Zusatzversicherung beantragte, da es sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch handle, welcher nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes falle. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid betrifft die Streitigkeit nicht Taggeldleistungen nach KVG (Art. 67 ff.), sondern solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. hiezu Best. G.1 der Vertragsbedingungen für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [Ausgabe 1997]). § 8 des Luzerner Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRL 865) vom 23. März 1998 bestimmt, dass die Zivilgerichte Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 KVG beurteilen. Inwieweit das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe das Recht dadurch verletzt, dass sie keine Prozessüberweisung an das zuständige (Zivil-) Gericht vorgenommen habe (vgl. hiezu § 12 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [SRL 40]), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat jedenfalls nicht willkürlich gehandelt, indem sie von einer Weiterleitung abgesehen hat, zumal die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht ihre Begründung namentlich in der Fristwahrung und der Rechtshängigkeit findet (vgl. KÖLZ/BOSSART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 32 zu § 5), welche hier nicht von Bedeutung sind, und der Beschwerdeführer keiner Rechte verlustig geht, wenn er beim zuständigen Zivilgericht eine neue Klage einreicht.

2.

2.1 Soweit der Beschwerdeführer Leistungen aus beruflicher Vorsorge beantragte, wies die Vorinstanz dessen Eingabe mangels Passivlegitimation der eingeklagten "Basler-Versicherungen" ab. Sie erwog, nicht die Basler Versicherungs-Gesellschaft sei eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG , sondern die nicht ins Recht gefasste, aber inhaltlich gemeinte Bâloise-Sammelstiftung für berufliche Vorsorge.

2.2 Nach den insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft, welche mit der Firma O.________ AG den Vertrag betreffend Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte, und der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, welche Stifterin und Geschäftsführerin der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge ist, nicht um dieselbe Gesellschaft, sondern um zwei selbstständige, 100%ige Tochtergesellschaften der Bâloise-Holding, Basel. Wie sich der Firmengeschichte entnehmen lässt, fusionierten Anfang der 1970er-Jahre die damaligen Basler-Gesellschaften zur Basler, Versicherungs-Gesellschaft. Dabei blieb die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft aber - aus aufsichtsrechtlichen Gründen - selbstständig (vgl. hiezu www.baloise.com). Indes treten beide Gesellschaften unter demselben grafischen Firmen-Logo und dem Namen Basler Versicherungen auf (vgl. beispielsweise die Zusammenstellung der Erwerbsunfähigkeits-Leistungen der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge vom 13. Februar 2008 und die Entschädigungsabrechnung Krankentaggeld-Versicherung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft, vom 22. Mai 2008). Wenn die Vorinstanz die gegen die "Basler-Versicherungen" gerichtete Klage abwies, weil damit nicht die Vorsorgeeinrichtung ins Recht gefasst worden sei, hält dies vor Bundesrecht nicht stand, zumal - wie soeben dargelegt - auch die Bâloise-Sammelstiftung unter dem Namen Basler Versicherungen auftritt.

2.3 Von einer Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist indes abzusehen, da der Ausgang jenes Verfahrens bereits jetzt eindeutig feststeht und die Rückweisung daher elementaren Grundsätzen der Prozessökonomie widerspräche (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

2.3.1 Nachdem die Vorinstanz bereits am 24. November 2006 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle Luzern abgewiesen hatte (soweit sie darauf eingetreten war), kann von "ungerechtfertigt zu spät bezahlten" Leistungen der Vorsorgeeinrichtung keine Rede sein, zumal die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) nach Art. 23 ff. BVG an die Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) grundsätzlich gebunden ist (weil die Organe der [obligatorischen] beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden sollen; vgl. etwa Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3.2 Soweit die Vorbringen des Versicherten dahingehend zu verstehen sind, dass er die Zusprechung von Verzugszins verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. OR richtet, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (der in der Beschwerde angeführte Art. 31 Abs. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung der Firma O.________ AG [Ausgabe Januar 1995] betrifft die Verzinsung der Austrittsleistung). Massgebend ist namentlich Art. 105 Abs. 1 OR ( BGE 119 V 131 E. 4c S. 135). Danach hat ein Schuldner, der u.a. mit der "Entrichtung von Renten" im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Grund für die in dieser Bestimmung statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR , wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird, liegt darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Der Zinsenlauf auf Renten soll auch nicht unüberblickbar werden (in BGE 132 V 408 nicht publizierte E. 6.2 mit Hinweis auf Rolf H. Weber, Berner Kommentar, N 10 zu Art. 105 OR ). Gemäss Bestätigung der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Februar 2008 bezog der Beschwerdeführer ab 15. Dezember 2004 (bis 29. Februar 2008) von ihr eine Invalidenrente. Die Klageerhebung datiert vom 31. Dezember 2008. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet, so dass es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle