Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_252/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Cabaret Owner's Liability for Employee Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_252/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual identified as A.________, who was deemed a self-employed individual by the Zurich Compensation Office as of December 2011, retroactively effective from May 2009, under the business name "C.________ Bar." Based on source tax returns from A.________ for the period January 2011 to February 2014, the compensation office issued orders on December 16 and 23, 2016, requiring A.________ to pay social insurance contributions totaling CHF 189,188.85. These contributions were calculated on the salary sums of dancers employed at his establishment, totaling CHF 349,359 in 2011, CHF 347,795 in 2012, CHF 368,178.60 in 2013, and CHF 54,915 in 2014. A.________ contested this decision, claiming he acted merely as an intermediary for another company, B.________ AG. However, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed his appeal on the basis that the evidence indicated he was the employer, not an agent for B.________ AG. A.________ subsequently brought his case to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 49 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Cabaret Owner's Liability for Employee Social Security Contributions: These contributions were calculated on the salary sums of dancers employed at his establishment, totaling CHF 349,359 in 2011, CHF 347,795 in 2012, CHF 368,178.60 in 2013, and CHF 54,915 in 2014. A.________ contested this decision, claiming he acted merely as an intermediary for another company, B.________ AG. However, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dismissed his appeal on the basis that the evidence indicated he was the employer, not an agent for B.________ AG. A.________ subsequently brought his case to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn this ruling.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung Sozialbeitrag Beitragspflicht Arbeitsverträge Sicherung der Steuerforderung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify issuing the decision with a summary justification by referring to the reasoning in the challenged decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

S 2021 13 (2023-01-18) · zg
Liability of Managing Director for Unpaid Pension Contributions Due to Undeclared Cash Payments
«…unbekannt sind (und diese deshalb auch im Nachtragsverfahren nicht begrüsst werden konnten und mussten, vgl. etwa BGer 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3). Mit der vorsorglichen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen w…»
S 2021 14 (2023-01-18) · zg
Social Insurance Fund v. Former Managing Director (Unpaid Pension Contributions)
«…unbekannt sind (und diese deshalb auch im Nachtragsverfahren nicht begrüsst werden konnten und mussten, vgl. etwa BGer 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3). Mit der vorsorglichen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auf den ausbezahlten Löhnen w…»
ASS 2020 66 (2022-04-08) · ju
DJs' Independent Contractor Status for Social Security Contributions
«…est pas connu, ou encore lorsqu'il s'agit de montants de cotisations de minime importance (ATF 113 V 1 ; TF 9C_252/2019 du 30 juillet 2019 consid. 1.3, 9C_461/2012 du 24 octobre 2012 consid. 3.1 ; cf. eg. Directives de l'Office fédér…»
200 2021 182 (2021-06-30) · be
Equalization Fund Contribution Assessment Overturned Due to Insufficient Factual Basis and Lack of Employee Hearing
«…it zur Stellungnahme einzuräumen haben (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 mit Hinweisen; Entscheid des BGer vom 30. Juli 2019, 9C_252/2019, E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird nochmals ausdrücklich auf ihre Mit- wirkungspflicht hingewiesen. Sie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_252/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.________ AG,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 (AB.2017.00034).

Sachverhalt:

A. A.________ wurde im Dezember 2011 rückwirkend per Mai 2009 der Ausgleichskasse Zürich (fortan: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender mit der Firmenbezeichnung "C.________ Bar" angeschlossen. Gestützt auf die Quellensteuerabrechnungen von A.________ ("Cabaret C.________") für den Zeitraum von Januar 2011 bis und mit Februar 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse diesen mit Nachzahlungsverfügungen vom 16. bzw. 23. Dezember 2016 zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von total Fr. 189'188.85 auf den Lohnsummen angestellter Tänzerinnen von Fr. 349'359.- im Jahr 2011, Fr. 347'795.- im Jahr 2012, Fr. 368'178.60- im Jahr 2013 und Fr. 54'915.- im Jahr 2014. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 fest.

B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung der B.________ AG zum Prozess, Beizug der Kassenakten der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau in Sachen Lohnbeiträge 2011-2014 der B.________ AG und zweif achem Schriftenwechsel - mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 sowie die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 16. und 23. Dezember 2016 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2011 bis 2014 keine Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge schulde.

Erwägungen:

1.

1.1.

Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. An seiner (separaten) Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Frage, ob für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge nachzuzahlen sind, im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der beiden Verfügungen vom 16. und 23. Dezember 2016 enthalten ist. Im Übrigen bilden nicht diese Aufhebungsgegenstand, sondern der Einsprachentscheid vom 4. April 2017, der an ihre Stelle getreten ist ( BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.) und im Verfahren vor Bundesgericht als mitangefochten gilt (vgl. etwa Urteil 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 1 mit Hinweis). Auf das Begehren um Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen vom 16. und 23. Dezember 2016 ist dementsprechend ebenfalls nicht einzutreten. Einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids begehrt wird.

1.2. Unechte Noven dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich erstmals eine Generalvollmacht der B.________ AG vom 24. November 2010 zu seinen Gunsten zu den Akten. Er macht geltend, hierzu habe erst der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Anlass gegeben, das sämtliche Indizien und Angaben zu Gunsten seiner Darstellung des Sachverhalts (er habe mit Bezug auf die Tänzerinnen als Vermittler für die B.________ AG gehandelt) als unmassgeblich abgetan habe. Nachdem er die Vermittlereigenschaft für die Beigeladene bereits im Verfahren vor Vorinstanz geltend machte, hat indes offensichtlich nicht erst deren Entscheid Anlass zur Vorlage der Generalvollmacht vom 24. November 2010 gegeben, sondern bestand schon im kantonalen Verfahren entsprechender Beweisbedarf. Im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt die Urkunde demnach als unzulässiges unechtes Novum unberücksichtigt.

1.3. Mit der Verfügung im Gebiet der paritätischen Beiträge wird eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmerinnen festgestellt (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG ). Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Sinne eines in Art. 49 ATSG enthaltenen Anspruchs grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch den betroffenen Arbeitnehmerinnen zuzustellen ist (zum Ganzen: Urteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon durfte indes - mit der Vorinstanz - in casu abgesehen werden, da eine grosse Zahl von Arbeitnehmerinnen aus dem nicht-europäischen Ausland betroffen ist, deren Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3; zit. Urteil 9C_539/2018, a.a.O.).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Strittig ist die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers.

3.1. Das kantonale Gericht stellte hierzu im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Inhaber und Geschäftsführer der "C.________ Bar", bzw. Geschäftsführer und Inhaber der Patente für die C.________ Restaurationsbetriebe gewesen. Die Arbeitsverträge mit den Tänzerinnen habe er unterschrieben. Sämtliche Dokumente (Arbeitsverträge, Arbeitsbestätigungen, Lohn- und Quellensteuerabrechnungen) lauteten auf "C.________ Bar" oder "C.________ Club Cabaret". Die von der Beigeladenen an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erstatteten Lohnmeldungen für die Jahre 2011 bis 2014 umfassten die von den Nachzahlungsverfügungen betroffenen Tänzerinnen nicht. Das Sozialversicherungsgericht erwog, die unter dem Namen "C.________" laufenden Betriebe wiesen keine Rechtspersönlichkeit auf. Der Beschwerdeführer habe jeweils in (recte: unter) deren Namen Rechtshandlungen vorgenommen, weshalb ihn die Ausgleichskasse zu Recht persönlich ins Recht gefasst habe. Die Behauptung, er habe nur als Vermittler für die Beigeladene gehandelt, habe er mit keinerlei Beweismitteln unterlegt. Im Gegenteil würden die Arbeitsverträge jeweils den Namen einer weiteren Vermittleragentur nennen und sei der Beschwerdeführer weder als Organ noch als Prokurist der Beigeladenen im Handelsregister verzeichnet und habe auch keine vertragliche Vollmacht vorgelegt. Eine Verbindung der Tänzerinnen zur Beigeladenen sei nicht festzustellen. Die (wiederholte) Bestätigung der Beigeladenen, Arbeitgeberin sämtlicher in der "C.________ Bar" beschäftigter Tänzerinnen gewesen zu sein, widerspreche ihren eigenen Lohnabrechnungen. Beweismittel dafür, dass sie die Löhne der Tänzerinnen überwiesen oder deren Quellensteuerrechnungen bezahlt hätte, habe der Beschwerdeführer weder bezeichnet noch ins Recht gelegt.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, aufgrund offensichtlich unrichtiger tatsächlicher Feststellungen und in willkürlicher Würdigung der Beweise erkannt zu haben, er sei Arbeitgeber der im "Cabaret C.________" beschäftigten Tänzerinnen gewesen.

Soweit er erstmals vor Bundesgericht bestreitet, Inhaber bzw. Betreiber der "C.________ Bar" gewesen zu sein, widerspricht er seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde vor Vorinstanz sowie in seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse im Dezember 2011 und führt unzulässigerweise neue tatsächliche Behauptungen ins Verfahren ein. Entsprechend kann offen bleiben, ob er seit dem 1. Dezember 2010 das Patent für die Restaurationsbetriebe "C.________" innehatte. Dies gilt umso mehr, als auch aus den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18.

Mai 2016 hervorgeht, dass er im strittigen Zeitraum Geschäftsherr der "C.________" Betriebe war. Die Vorinstanz ist sodann nicht in Willkür verfallen, wenn sie mangels ersichtlicher Trennung keine Unterscheidung getroffen hat zwischen den unterschiedlichen Betrieben " (Club/Disco/Cabaret bzw. Hotel bzw. Barbetrieb) ", sondern diese als Einheit betrachtet hat: Wie sie - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - feststellte, unterschrieb A.________ Arbeitsverträge mit Tänzerinnen als "Direktion des C.________ Night Club" bzw. als "Direktion des C.________ Club Cabaret"; die entsprechenden Lohnabrechnungen wurden im Namen der "C.________ Bar" erstellt und nennen diese als Arbeitsort.

Dass der Beschwerdeführer bei alledem lediglich als Vermittler für die Beigeladene gehandelt hätte, erachtete die Vorinstanz in konkreter Würdigung der Beweise als nicht erstellt (E. 3.1 soeben). Willkür vermag der Beschwerdeführer auch hier nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund einer einzelnen auf die Beigeladene ausgestellten Prämienabrechnung der Unfallversicherung für das Jahr 2014 ein anderer Schluss zwingend aufgedrängt hätte oder willkürlich sein soll, dass das kantonale Gericht einer Bescheinigung der Beigeladenen, wonach diese Arbeitgeberin der Tänzerinnen gewesen sein will, keine ausschlaggebende Bedeutung zumass, nachdem diese als Arbeitgeberin nie konkret in Erscheinung trat (oben E. 3.1).

Schliesslich hat die Vorinstanz die Beweislast nicht umgekehrt, indem sie dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, wenn er - trotz Zugriffs auf Bank- und Postkonten der Beigeladenen - keine Belege für deren Lohn- oder Quellensteuerzahlungen aufgelegt habe. Daran ändert auch eine Sicherstellung der entsprechenden Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nichts, zumal es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen stand, dem kantonalen Gericht deren Edition bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

Insgesamt ist damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich; im Sozialversicherungsrecht kommt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 31 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald