Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_251/2018 KI-generiert

Insurance Premium Arrears Appeal Dismissed for Insufficient Challenge

Geschäftsnummer 9C_251/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint related to outstanding health insurance premiums. The complainant challenged the decision made by the Cantonal Court regarding unpaid premiums for the period from January to August and September to December of a specific year. The claim included a total amount owed and interest. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for review, as it failed to adequately challenge the facts or legal conclusions of the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal without any court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Premium Arrears Appeal Dismissed for Insufficient Challenge: The complainant challenged the decision made by the Cantonal Court regarding unpaid premiums for the period from January to August and September to December of a specific year. The claim included a total amount owed and interest. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for review, as it failed to adequately challenge the facts or legal conclusions of the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal without any court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung ausstehende Versicherungsprämien Krankenversicherer Streitgegenstand Anfechtung der Löschung Verantwortlichkeitsklage Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal notice was deemed insufficient, leading to the decision not to enter upon the merits (non-entrée en matière) under this procedural basis.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs in this specific instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_251/2018

Urteil vom 26. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Februar 2018 (5V 17 275/5V 17 336).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Februar 2018 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis August und September bis Dezember 2016 (total Fr. 4'594.80 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Kündigung im November 2015 als auch im massgebenden Zeitpunkt per Ende Dezember 2015 mit seiner Leistungspflicht im Rückstand gewesen sei,

dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf beschränkt, seine eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, zumal er schon im Urteil 9C_117/2017 vom 7. März 2017 - mit Blick auf den gleichen Streitgegenstand (Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin) - auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder