Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_251/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Claimant's Right to Public Hearing Under Article 6 ECHR

Geschäftsnummer 9C_251/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1951 requested an invalidity pension from the relevant insurance authority, which was initially denied in March 2005 and reaffirmed in December 2005. The individual then filed a complaint in January 2006, seeking a full invalidity pension and requested an oral hearing in February 2006. However, the cantonal court dismissed her requests in March 2007, prompting her to appeal to the federal tribunal for the annulment of the lower court's decision and a remand for re-evaluation. The dispute centers on the right to a public hearing in administrative proceedings related to social insurance claims and allegations of procedural timeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Pension Claimant's Right to Public Hearing Under Article 6 ECHR: The individual then filed a complaint in January 2006, seeking a full invalidity pension and requested an oral hearing in February 2006. However, the cantonal court dismissed her requests in March 2007, prompting her to appeal to the federal tribunal for the annulment of the lower court's decision and a remand for re-evaluation. The dispute centers on the right to a public hearing in administrative proceedings related to social insurance claims and allegations of procedural timeliness.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehaltsansprüche öffentliche Verhandlung Verfahrensrechte Forderungseingabe Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
dass nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten - zu welchen auch sozialversicherungsrechtliche Leistungs- und Abgabestreitigkeiten gehören ( BGE 122 V 47 E.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 68 Abs. 2 BGG
Used to award the winning party a party indemnity for federal court proceedings.
Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG
The appeal was decided using the simplified procedure based on this provision.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to rule on the exception to collecting court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exception to collecting court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to award the winning party a party indemnity for federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_251/2007

Urteil vom 7. März 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Kernen,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 23. März 2007.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Uri das Gesuch der 1951 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2005 ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 festhielt,

dass die Versicherte hiegegen am 30. Januar 2006 Beschwerde einreichte und zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte,

dass sie mit Eingabe vom 23. Februar 2006 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte,

dass das Obergericht des Kantons Uri die gestellten Anträge, einschliesslich des verfahrensrechtlichen, welchen es als verspätet erachtete, mit Entscheid vom 23. März 2007 abwies,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und zur Hauptsache die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz beantragen lässt,

dass sie ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, welches Begehren das Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Juli 2007 mangels Bedürftigkeit abwies,

dass die Versicherte innert gesetzter Frist den mit dem gleichen Entscheid eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt hat,

dass die IV-Stelle beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 neu entscheide, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1),

dass nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten - zu welchen auch sozialversicherungsrechtliche Leistungs- und Abgabestreitigkeiten gehören ( BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f. mit Hinweisen) - ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung besteht, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten ( BGE 127 I 44 E. 2a S. 45 mit Hinweisen),

dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung einen klaren und unmissverständlich formulierten Parteiantrag voraussetzt ( BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2006, noch innerhalb des ordentlichen Schriftenwechsels und somit rechtzeitig ( BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteile I 98/07 vom 18. April 2007 und 9C_52/2007 vom 10. Januar 2008), einen derartigen Verfahrensantrag gestellt hat,

dass überdies das Obergericht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine prozessualen Anordnungen getroffen hatte, die durch das nachträgliche Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in Frage gestellt worden wären, sondern bis zu jenem Zeitpunkt vielmehr erst mittels verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2006 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Sistierung des Prozesses abgelehnt hatte,

dass die Tatsache, dass der Antrag nicht gleichzeitig mit der Beschwerde, sondern erst später gestellt wurde, somit zu keiner Verfahrensverzögerung geführt hat, weshalb das Begehren um öffentliche Verhandlung auch aus diesem Grund nicht als verspätet betrachtet werden kann (Urteil 9C_52/2007 vom 10. Januar 2008),

dass im weiteren Verhalten der Beschwerdeführerin kein nachträglicher Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erblickt werden kann,

dass die Vorinstanz auch nicht aus anderen Gründen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung absehen konnte, weil besondere Umstände, die rechtsprechungsgemäss einen Verzicht auf die Verhandlung zu rechtfertigen vermöchten (SVR 2006 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.5.1; Urteile I 98/07 vom 18. April 2007 und 9C_52/2007 vom 10. Januar 2008), nicht gegeben sind,

dass es sich daher rechtfertigt, die Sache ohne Prüfung der materiellen Aspekte an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es eine öffentliche Verhandlung durchführe und anschliessend über die Beschwerde neu befinde,

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 23. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Uri vom 14. Dezember 2005 neu entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer