Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the decision made by the Social Security Court of Zurich on March 10, 2015, related to health insurance matters. The complainant submitted an appeal on April 15, 2015, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, lacking a sufficient request and adequate reasoning. It specifically pointed out that the complainant failed to adequately contest the factual determinations made by the lower court, and there were no filings within the stipulated deadline to rectify the deficiencies in the appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Formal Requirements: The complainant submitted an appeal on April 15, 2015, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, lacking a sufficient request and adequate reasoning. It specifically pointed out that the complainant failed to adequately contest the factual determinations made by the lower court, and there were no filings within the stipulated deadline to rectify the deficiencies in the appeal. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure due to formal deficiencies.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_250/2015
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mutuel Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. April 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Mai 2015 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu den (detailliert aufgeschlüsselten) Ausständen der einzelnen Familienmitglieder (Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 und Selbstbehalt gemäss Rechnung vom 21. September 2012; E. 3.1 des angefochtenen Entscheids), wobei weder nachvollziehbar dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass die letztinstanzlich aufgelegte Auflistung der Kontobuchungen, welche den einzelnen Forderungen nicht näher zugeordnet werden können, daran etwas zu ändern vermöchte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer