Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_249/2017 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Imputation of Waived Assets in Supplementary Benefit Calculation

Geschäftsnummer 9C_249/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the calculation of supplementary benefits related to old-age and disability insurance, specifically addressing the treatment of asset relinquishment in the assessment of these benefits. The individual challenging the decision alleges that their prior asset management decisions, particularly a risk-laden investment leading to loss, should not impact their eligibility for these benefits. However, the arguments presented in their appeal did not sufficiently address the fundamental considerations outlined by the lower administrative court related to the asset relinquishment and the relevant legal provisions. Consequently, the higher court determined that the appeal did not meet the necessary legal standards for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17a Abs 1-3 ELV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Imputation of Waived Assets in Supplementary Benefit Calculation: The individual challenging the decision alleges that their prior asset management decisions, particularly a risk-laden investment leading to loss, should not impact their eligibility for these benefits. However, the arguments presented in their appeal did not sufficiently address the fundamental considerations outlined by the lower administrative court related to the asset relinquishment and the relevant legal provisions. Consequently, the higher court determined that the appeal did not meet the necessary legal standards for further consideration.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Ergänzungsleistungsberechnung Vermögen Kapitalanforderungen hypothetisches Einkommen Begründung in der Sache Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_249/2017

Urteil vom 18. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 22. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2017 (betreffend Anrechnung von Vermögensverzicht bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, sie sich aber nicht mit den im angefochtenen Entscheid für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Rahmen der EL-Berechnung als ausschlaggebend aufgeführten Gründen auseinandersetzt, dies ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz sowohl die massgebliche Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit Art. 17a Abs 1-3 ELV sowie Rz. 3482.11 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) als auch die dazu ergangene Rechtsprechung einlässlich dargelegt hat,

dass dies insbesondere die Praxis betrifft, wonach als Vermögensverzicht auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition gilt, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 [mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335 f.]),

dass der Beschwerdeführer sich vielmehr darauf beschränkt darzutun, dass sein Alterskapital ohne Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit nach Erreichen des AHV-Alters im Jahr 2007 und damit einhergehendem früherem Verkauf seiner Eigentumswohnung bereits 2013 infolge risikofreien Verzehrs unter die betragliche Freigrenze gesunken wäre,

dass gestützt auf diese Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl