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9C_248/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 9C_248/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 3. Mai 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. März 2025, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Health Insurance Appeal for Lack of Substantiation: in die Beschwerde vom 3. Mai 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. März 2025, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungskosten Subrogation des Versicherers Versicherungsleistungsbegehren Leitverfahren gesundheitliche Gründe sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted in the simplified procedure due to insufficient substantive argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_248/2025

Urteil vom 13. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Assura-Basis SA,

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2025 (730 25 29 / 52).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Mai 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. März 2025,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (

BGE 140 III 264

E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.

BGE 123 V 335

;

118 Ib 134

; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie weder Ausführungen zu der Eintretensfrage noch dazu enthält, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer als Einsprecher aufgrund des bestehenden Verfahrensverhältnisses mit der Zustellung des Einspracheentscheids hätte rechnen und er längere Abwesenheiten hätte melden müssen,

dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten innerhalb der laufenden Beschwerdefrist (am 21. Dezember 2024) nochmals als Kopie zugestellt worden, womit zumutbar gewesen wäre, eine Beschwerde fristgerecht bis zum 7. Januar 2025 einzureichen,

dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte, soweit überhaupt sachbezogen, darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner