Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_247/2022 KI-generiert

Appeal on Occupational Benefits Denied Due to Untimely Onset of Incapacity

Geschäftsnummer 9C_247/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant contesting a ruling by the Zurich Social Insurance Court concerning occupational pension benefits. The court had denied a definitive obligation for the pension foundation to pay disability benefits, affirming only a preliminary payment obligation. The decision was based on the finding that the appellant's disability arose from an inability to work that existed before the start of the insurance relationship with the pension foundation. The appellant disputed this by presenting their version of events but failed to adequately demonstrate any legal errors in the previous court's findings, leading to a dismissal of the appeal for not meeting the required content standards for legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Occupational Benefits Denied Due to Untimely Onset of Incapacity: The court had denied a definitive obligation for the pension foundation to pay disability benefits, affirming only a preliminary payment obligation. The decision was based on the finding that the appellant's disability arose from an inability to work that existed before the start of the insurance relationship with the pension foundation. The appellant disputed this by presenting their version of events but failed to adequately demonstrate any legal errors in the previous court's findings, leading to a dismissal of the appeal for not meeting the required content standards for legal reasoning.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Mindestleistungen Vorsorgeverhältnis vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it clearly did not meet the minimum requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_247/2022

Urteil vom 30. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,

c/o Swiss Life AG,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 10. Februar 2022 (BV.2021.00037).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht in Bezug auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge eine definitive Leistungspflicht der BVG-Sammelstiftung Swiss Life verneint, aber deren Vorleistungspflicht bejaht hat,

dass die Vorinstanz hinsichtlich der definitiven Leistungspflicht insbesondere festgestellt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, bereits vor dem 1. April 2018 und damit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life eingetreten sei,

dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss definitive Leistungen von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life beantragt, sich aber zur Begründung seines Begehrens auf eine eigene Darstellung des Sachverhalts beschränkt,

dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann