Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_246/2007 KI-generiert

Disability Insurance Reimbursement for Automated Blinds in New Construction

Geschäftsnummer 9C_246/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1969, who has been receiving disability insurance benefits due to an arm injury from a traffic accident in 1986, sought reimbursement for costs related to disability-related adjustments made during the construction of her home in 2000. She requested coverage for the automation of her window shutters, which totaled CHF 8,851. The relevant authority approved certain adjustments but denied the request for the automation costs, citing that it was not included in the list of eligible aids. The individual appealed this decision, which was eventually upheld by the cantonal insurance court, leading to her further appeal to the Federal Tribunal. The central issue was whether she was entitled to reimbursement for these specific adjustments under the legal provisions regarding aids provided by the disability insurance.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 21bis IVG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Disability Insurance Reimbursement for Automated Blinds in New Construction: She requested coverage for the automation of her window shutters, which totaled CHF 8,851. The relevant authority approved certain adjustments but denied the request for the automation costs, citing that it was not included in the list of eligible aids. The individual appealed this decision, which was eventually upheld by the cantonal insurance court, leading to her further appeal to the Federal Tribunal. The central issue was whether she was entitled to reimbursement for these specific adjustments under the legal provisions regarding aids provided by the disability insurance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Deckung der Invalidenversicherung Rückerstattung von Versicherungsleistungen minderjährige Person mit Behinderung Baukosten optische Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal in simplified procedure due to being manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_246/2007

Urteil vom 16. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

A.________, 1969, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Pilgrim,

Luzernerstrasse 16, 5630 Muri,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1969, bezieht wegen einer bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1986 erlittenen Armplexuslähmung rechts verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Am 24. Juli 2005 ersuchte sie um Ersatz der Kosten für im Rahmen des Eigenheimbaus im Jahre 2000 getätigte invaliditätsbedingte Anpassungen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog den Bericht der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 15. März 2006 bei und sprach ihr für gewisse Anpassungen in Küche und Badezimmer/WC Leistungen zu, lehnte es aber mit Verfügung vom 29. März 2006 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006) ab, ihr die Kosten für die Automatisierung der Storen im Gesamtbetrag von Fr. 8851.- zu ersetzen, da dieses Hilfsmittel nicht in der Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln enthalten sei.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2007 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr Gesuch um Ersatz der Kosten für die Elektrifizierung der Storen in der Höhe von Fr. 8851.- gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel Hilfsmittel nach Art. 21 und Art. 21bis IVG Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Automatisierung der Storen hat. Das kantonale Versicherungsgericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1 Das kantonale Gericht verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz für die Automatisierung der Storen zunächst mit der zutreffenden Begründung, dass an die Eingliederungswirksamkeit kostspieliger Hilfsmittel, worunter invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich nach Ziff. 13.04* HVI-Anhang fallen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Nach Rz. 1019 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wird als Richtmass eine quantitative Eingliederungswirksamkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % (gemäss Haushaltsabklärung) verlangt (siehe dazu BGE 129 V 67 E. 1.1.2 S. 68). Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, dass die Storenbedienung, welche dem Teilbereich Haushaltsführung, der seinerseits in der Regel nicht mehr als 2-5 % der gesamten Haushaltsaufgaben ausmache, zuzuordnen sei; die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne daher nur gering gesteigert werden. Soweit die Beschwerdeführerin diese masslichen Feststellungen in appellatorischer Weise kritisiert, übersieht sie einerseits, dass diese für das Bundesgericht verbindlich bleiben. Sie geht irrtümlich davon aus, dass nach Art. 97 Abs. 2 BGG bei Verweigerung von Geldleistungen jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann. Dies gilt indessen nach dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nur bei Geldleistungen der Militär- und der Unfallversicherung, nicht aber - wie hier streitig - bei solchen der Invalidenversicherung, nachdem die ursprünglich dafür noch vorgesehene Ausnahme im Rahmen der IVG-Revision vom 16. Dezember 2005 aufgehoben wurde (AS 2006 2003). Anderseits geht aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 1999, auf den die Vorinstanz verweist, hervor, dass die Haushaltsführung im Rahmen der Aufgaben im Haushalt in der Tat nur 2-5 % ausmacht. Inwiefern diese somit auf Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhende Tatsachenfeststellung offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig (vgl. E. 1) sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

3.2 Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 die Kosten für die Elektrifizierung der Storen in der früheren Mietwohnung ersetzt wurden, hat das kantonale Gericht den Anspruch auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen) geprüft, zu Recht aber verneint.

3.2.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen ( BGE 131 II 627 E. 6.1 ; 129 I 161 E. 4.1).

3.2.2 Ob, wie das kantonale Gericht einzig geprüft hat, die Berufung auf den Vertrauensschutz am Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition oder am öffentlichen Interesse scheitert, kann offenbleiben, fehlt es doch hier bereits an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der IV-Stelle. Die Beschwerdeführerin macht selber nicht geltend, es seien ihr von der Beschwerdegegnerin vor Inangriffnahme des Eigenheimbaus im Jahre 2000 konkrete Zusicherungen über den Ersatz der Kosten für die Automatisierung der Storen gemacht worden. Sie beruft sich einzig darauf, dass sie beim Umrüsten im Jahre 1995 einen Beitrag zugesprochen erhalten habe. Allein der Umstand, dass die Behörde einer Person in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung hat zuteil werden lassen, stellt indessen noch keine Vertrauensgrundlage dar. Wie die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet ( BGE 126 II 377 E. 3b S. 388 unter Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil 2A.307/1996 vom 25. April 1997, E. 2c/bb), vermag die Kostenvergütung im Jahre 1995 für sich allein ebenso wenig ein schutzwürdiges Vertrauen in die neuerliche Gewährung im Rahmen des Neubauprojektes zu begründen.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 16. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: