Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_245/2018 KI-generiert

Dominican Resident's Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Swiss Service Address

Geschäftsnummer 9C_245/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual residing in the Dominican Republic against a decision made by the Swiss Federal Administrative Court regarding their disability insurance claim. The individual had been requested to provide a Swiss address for legal notifications due to the lack of a postal agreement with their country of residence, which they failed to do. As a result, the Administrative Court ruled that they would not accept the complaint due to the absence of a timely response within the stipulated deadline. The individual contested this decision but was ultimately deemed to have missed the statutory timeframe for appealing, leading to a dismissal of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 36 lit. b VwVG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 11b Abs. 2 VwVG, Art. 34 Abs. 1bis VwVG, Art. 11b VwVG; Dominican Resident's Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Swiss Service Address: The individual had been requested to provide a Swiss address for legal notifications due to the lack of a postal agreement with their country of residence, which they failed to do. As a result, the Administrative Court ruled that they would not accept the complaint due to the absence of a timely response within the stipulated deadline. The individual contested this decision but was ultimately deemed to have missed the statutory timeframe for appealing, leading to a dismissal of their complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Zustellungsdomizil ausländische Wohnsitzperson gesetzliche Verfahrensfrist Direktversicherung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) using the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees should be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_245/2018

Urteil vom 3. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Dominikanische Republik,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016

(C-6878/2015).

Nach Einsicht

in die Eingabe von A.________ vom 24. Februar 2018 betreffend den durch Publikation im Bundesblatt vom 24. Mai 2016 eröffneten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016,

in Erwägung,

dass A.________ am 22. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. September 2015 erhoben hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Dominikanischen Republik wohnhafte Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2015 bzw. mit auf diplomatischem Weg eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2016 aufforderte, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, da mangels entsprechenden Abkommens mit der Dominikanischen Republik keine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten erfolgen könne,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2016 mitteilte, über kein schweizerisches Zustelldomizil zu verfügen, weshalb weiterhin sämtliche Schreiben an ihre dominikanische Wohnadresse bzw. ihre E-Mail-Adresse zu senden seien,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2016 verfügte, die Beschwerdeführerin habe innert fünf Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt (vom 5. April 2016) eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeergänzung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass mit am 24. Mai 2016 im Bundesblatt publiziertem bundesverwaltungsgerichtlichem Entscheid vom 3. Mai 2016 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde,

dass die Beschwerdeführerin sich Ende Oktober und im Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigte,

dass sie mit Mitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2017 und 16. Januar 2018 auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid vom 3. Mai 2016 hingewiesen wurde,

dass die Beschwerdeführerin darauf mit Eingabe vom 24. Februar 2018 reagierte,

dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 lit. b VwVG auf Grund des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und mangels eines anderslautenden bilateralen Abkommens mit der Dominikanischen Republik zu Recht auf einem schweizerischen Zustelldomizil beharrt hat mit dem Hinweis darauf, andernfalls erfolge die Veröffentlichung weiterer Verfügungen in einem amtlichen Blatt,

dass sowohl die Verfügung vom 23. März 2016 betreffend Aufforderung zur Beschwerdeergänzung wie auch der am 3. Mai 2016 gefällte Nichteintretensentscheid vor diesem Hintergrund korrekterweise mittels Publikation im Bundesblatt vom 5. April bzw. 24. Mai 2016 eröffnet wurden,

dass die Eingabe vom 24. Februar 2018, soweit sie als gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 3. Mai 2016 gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen ist, somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. Juni 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde,

dass an diesem Ergebnis namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändert, sie habe E-Mail-Adressen angegeben, über die das Bundesverwaltungsgericht mit ihr hätte kommunizieren können, stellen diese doch keine zulässigen elektronischen Zustellplattformen im Sinne von Art. 11b Abs. 2 VwVG dar (vgl. Art. 34 Abs. 1bis VwVG in Verbindung mit der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV], SR 172.021.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N. 20 ff. zu Art. 11b VwVG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl