Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_243/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation (Art. 42 BGG)

Geschäftsnummer 9C_243/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against a health insurance company regarding a decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen. The appellant challenged the ruling concerning health insurance matters but failed to adequately address the key considerations of the original decision. The complaint didn't meet the necessary requirements as it mainly presented the appellant's personal perspective without effectively demonstrating any legal errors or violations. As a result, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the minimum standards for a valid legal challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation (Art. 42 BGG): The appellant challenged the ruling concerning health insurance matters but failed to adequately address the key considerations of the original decision. The complaint didn't meet the necessary requirements as it mainly presented the appellant's personal perspective without effectively demonstrating any legal errors or violations. As a result, the Swiss Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the minimum standards for a valid legal challenge.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Vorlage zur Vorabentscheidung Recht auf Gesundheit begründeter Entscheid Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to consideration under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_243/2022

Urteil vom 24. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Agrisano Krankenkasse AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2022 (62/2021/4).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Insbesondere hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Abweisung der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers begründet.

2.2. Letzterer beschränkt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2022 (Poststempel) - soweit überhaupt sachdienlich - im Wesentlichen auf die Darlegung seiner eigenen Sichtweise. Er beschäftigt sich nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten.

Nachdem eine solche Auseinandersetzung jedoch auch von Laien erwartet wird, vermag die Eingabe - vor allem hinsichtlich der gerügten Grundrechtsverletzungen - den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Daran ändern auch die der Beschwerdeschrift beigelegten Eingaben - sofern nicht ohnehin unzulässige Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) - nichts.

3. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist