Claimant v. IV-Office: Denial of Invalidity Pension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman born in 1961 who applied for a disability pension through the relevant authority, which denied her request based on an assessment that determined her disability level did not justify a pension. Her appeal to the Cantonal Administrative Court was unsuccessful, and she subsequently filed a legal complaint seeking further evaluations of her disability to reassess her eligibility for benefits. The court summarized the procedural history and the assessments made by the relevant medical professionals and concluded that there were no valid grounds for her complaint, as her ability to work and manage household tasks had been adequately evaluated and found sufficient for her not to qualify for a pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 109 BGG; Claimant v. IV-Office: Denial of Invalidity Pension Upheld: Her appeal to the Cantonal Administrative Court was unsuccessful, and she subsequently filed a legal complaint seeking further evaluations of her disability to reassess her eligibility for benefits. The court summarized the procedural history and the assessments made by the relevant medical professionals and concluded that there were no valid grounds for her complaint, as her ability to work and manage household tasks had been adequately evaluated and found sufficient for her not to qualify for a pension.
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KI-generiertThe appeal was dismissed summarily and without an exchange of briefs in the simplified procedure.
The court imposed the costs of the proceedings on the appellant as the losing party.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_243/2007
Urteil vom 3. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 2. April 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. März 2006 und mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der 1961 geborenen W.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden, gestützt auf die gemischte Methode ermittelten Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.
W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle Bern zwecks Durchführung weiterer Abklärungen zur Bestimmung des genauen Invaliditätsgrades zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393 ).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung, insbesondere zum Gutachten des Dr. med. H.________ vom 30. November 2005, und gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Februar 2006 in Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 70 % / Haushalt 30 %) erkannt, dass eine rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht gegeben ist. Die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung von über 6 Stunden pro Tag und einer Einschränkung im Haushalt von 28 % ist nicht offensichtlich unrichtig und hält im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Nicht beanstandet wird in der Beschwerde die auf der verbindlichen Tatsachenfeststellung beruhende ziffernmässige Ermittlung des Invaliditätsgrades in den Teilbereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die IV-Stelle hat ihr vor Erlass des Einspracheentscheides das Gutachten des Dr. med. H.________ zugestellt. In diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass die IV-Stelle nicht speziell auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten hingewiesen hat (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.), zumal sich die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 7. März 2006 ausdrücklich vorbehalten hat, "nach Einsicht in das Gutachten weitere Anträge zu stellen". Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (auch hinsichtlich der Begründungspflicht) vorliegen würde, so wäre sie unter den vorliegenden Umständen geheilt, da das kantonale Gericht umfassende Kognition hatte und die Beschwerdeführerin sämtliche Einwendungen im doppelten Schriftenwechsel im kantonalen Verfahren vorbringen konnte ( BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 126 I 72, 126 V 130 E. 2b S. 132, je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem AHV-Ausgleichskasse Agrapi, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: