Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_242/2023 KI-generiert

Appeal on Supplementary Benefits Recalculation and Overpayment Demand Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_242/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against a decision made by the St. Gallen Cantonal Insurance Court regarding supplementary benefits related to the Swiss old-age and survivors insurance/disability insurance (AHV/IV). The Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen had recalculated the appellant's entitlement to supplementary benefits retroactively to November 2017, leading to a demand for repayment of CHF 1,630 in overpaid benefits. The matter also concerned the inclusion of a significant capital payment in the calculation of supplementary benefits and the non-deductibility of parking space rental costs. Previous decisions had addressed these issues, and the appellant's arguments were primarily dismissed as inadmissible criticisms of earlier judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Supplementary Benefits Recalculation and Overpayment Demand Inadmissible: Gallen Cantonal Insurance Court regarding supplementary benefits related to the Swiss old-age and survivors insurance/disability insurance (AHV/IV). The Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen had recalculated the appellant's entitlement to supplementary benefits retroactively to November 2017, leading to a demand for repayment of CHF 1,630 in overpaid benefits. The matter also concerned the inclusion of a significant capital payment in the calculation of supplementary benefits and the non-deductibility of parking space rental costs. Previous decisions had addressed these issues, and the appellant's arguments were primarily dismissed as inadmissible criticisms of earlier judgments.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Zusatzrente Nachzahlung berufliche Vorsorgeleistungen unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Mietzinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure based on this provision due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_242/2023

Urteil vom 24. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2023 (EL 2022/36).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. April 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2023 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das kantonale Gericht gestützt die einschlägigen rechtlichen Grundlagen erwogen hat, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022, mit welchem der EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. November 2017 neu berechnet und gestützt darauf bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'630.- zurückgefordert wurden, erweise sich im Ergebnis als korrekt,

dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer und teilweise ungebührlicher Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass sich sämtliche Instanzen insbesondere bereits mehrmals - abschliessend - mit der in diesem Verfahren erneut aufgeworfenen Frage der im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Auszahlung einer vorsorgerechtlichen Kapitalleistung im Betrag von Fr. 180'921.- befasst haben (vgl. Urteile 9C_788/2017 vom 11. Dezember 2017, 9C_771/2020 vom 29. Dezember 2020 und 9C_127/2022 vom 1. April 2022),

dass sodann auch die Erläuterungen der Vorinstanz zur Nichtabzugsfähigkeit der Miete eines Autoabstellplatzes unter dem Titel der Miet- und Nebenkosten der Wohnung zu keinen Weiterungen Anlass geben, gilt dies doch auch, wenn das Auto aus gesundheitlichen Gründen benutzt wird (vgl. Urteil 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 5 mit Hinweis, 8 und 9, zusammengefasst wiedergegeben in: SZS 2014 S. 63),

dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag,

dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl