Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_242/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Fee Waiver Denial

Geschäftsnummer 9C_242/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose where an individual (the appellant) challenged a decision of the Swiss Federal Administrative Court regarding his request for a disability insurance claim. The court had denied the appellant's request for free legal assistance due to an assessment of non-necessity, and mandated a prepayment of court costs amounting to CHF 800. The appellant failed to provide sufficient evidence to support claimed expenses for annual medical treatments and child support payments, which could have substantiated their financial need. They attempted to appeal this decision, arguing for the inclusion of those expenses, but the Federal Supreme Court found the appeal did not adequately demonstrate that the lower court's handling of evidence and fact-finding was legally flawed or arbitrary. Consequently, the Federal Supreme Court decided not to proceed with the appeal, advising the appellant to pay the court costs within a revised deadline set by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Fee Waiver Denial: The court had denied the appellant's request for free legal assistance due to an assessment of non-necessity, and mandated a prepayment of court costs amounting to CHF 800. The appellant failed to provide sufficient evidence to support claimed expenses for annual medical treatments and child support payments, which could have substantiated their financial need. They attempted to appeal this decision, arguing for the inclusion of those expenses, but the Federal Supreme Court found the appeal did not adequately demonstrate that the lower court's handling of evidence and fact-finding was legally flawed or arbitrary. Consequently, the Federal Supreme Court decided not to proceed with the appeal, advising the appellant to pay the court costs within a revised deadline set by the lower court.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einkommensverzicht Verwaltungsgebühr verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Kostenvorschuss willkürliche Beweiswürdigung Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the Federal Tribunal will not enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_242/2020

Urteil vom 13. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 6. März 2020 (C-5109/2019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. März 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020, mit der es A.________ die unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender Bedürftigkeit verweigerte und ihn aufforderte, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten es auf seine Beschwerde nicht eintreten werde,

in die Mitteilung vom 9. April 2020, mit welcher das Bundesgericht A.________ unter anderem auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift aufmerksam machte,

in die Eingabe des A.________ vom 16. April 2020,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802 f. ; 129 I 129 E. 1.1 S. 131),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz insbesondere festgestellt hat, sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Gesuch zu vervollständigen und Belege für die geltend gemachten Ausgaben einzureichen,

dass sie weiter festgestellt hat, die geltend gemachten jährlichen Behandlungskosten betreffend Dr. B.________ (EUR 6'526.58) seien nur mit einer einzelnen Rechnung über EUR 110.- belegt, sodann sei mit der Jahresrechnung 2018 des Mag. Dr. C.________ über EUR 1'125.- nicht vorgebracht oder belegt, dass derartige Kosten auch bei Gesuchseinreichung (November 2019) angefallen oder zu erwarten gewesen seien, und zudem sei weder eine verbindliche Unterhaltsverpflichtung noch die effektive Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (monatlich EUR 1'000.-) nachgewiesen,

dass das Bundesverwaltungsgericht, ohne näher auf die Vermögenssituation und die Möglichkeit der Aufnahme einer Hypothek einzugehen, die Bedürftigkeit bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'620.61 verneint hat,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen in rein appellatorischer Weise die (vollständige) Berücksichtigung der "Positionen 'B.________' und 'C.________'" verlangt (was den monatlichen Einnahmenüberschuss um EUR 628.47 reduzieren würde),

dass somit seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss ( BGE 128 V 199 E. 9 S. 216),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann