Health Insurance Contract Dispute and Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute related to health insurance, where one party filed a complaint against an insurance provider regarding a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen on February 11, 2014. The complainant contested the terms of a health insurance agreement and the binding nature of an offer made by the insurer in October 2012. The complainant's arguments included claims of improper advisory practices by the insurer and questioned the court's findings that deemed certain agreements invalid. Ultimately, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 ATSG, Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Health Insurance Contract Dispute and Procedural Non-Compliance: Gallen on February 11, 2014. The complainant contested the terms of a health insurance agreement and the binding nature of an offer made by the insurer in October 2012. The complainant's arguments included claims of improper advisory practices by the insurer and questioned the court's findings that deemed certain agreements invalid. Ultimately, the higher court determined that the complaint did not meet the necessary legal criteria for further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not heard (no entry) based on the simplified procedure provisions.
The court refrained from levying court costs due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_242/2014
Urteil vom 14. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
PHILOS Krankenversicherung AG ,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 42 Abs. 2 BGG eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Motiven des angefochtenen Entscheids verlangt,
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen ( BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen, soweit sie nicht als unzulässige Nova ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) zum vornherein ausser Betracht bleiben müssen (was namentlich die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin habe falsch beraten und gegen den Willen der Beschwerdeführerin eine "ordentlich (e) " Versicherung abgeschlossen), nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin im Januar 2013 nicht mehr an ihren Zahlungsvorschlag vom 22. Oktober 2012 gebunden gewesen sei, könne nicht zugestimmt werden, dass sie indes überhaupt nicht begründet, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie analog den obligationenrechtlichen Grundsätzen erwog, die Offerte sei jedenfalls im Januar 2013 nicht mehr bindend gewesen,
dass den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, soweit darin eine vergleichsweise Einigung zwischen Versicherten und Versicherungsträgern betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge als unzulässig erachtet wurde ( Art. 50 Abs. 1 ATSG ; BGE 131 V 417 ),
dass schliesslich eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung fehlt, ein Vergleich betreffend Prämienausstände verstiesse auch gegen Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG ,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle