Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_241/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal Regarding Legal Aid Denial in Invalidity Insurance Matter Dismissed

Geschäftsnummer 9C_241/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to social insurance, specifically regarding the denial of legal aid to the complainant by the Federal Administrative Court. The court's decision, dated February 24, 2014, required the complainant to provide proof of financial need, which he failed to do within the stipulated timeframe. Consequently, the complainant challenged this decision, arguing that the notification process was invalid because only a court bailiff could deliver such documents. However, the complainant did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated his rights. As a result, the higher court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Regarding Legal Aid Denial in Invalidity Insurance Matter Dismissed: The court's decision, dated February 24, 2014, required the complainant to provide proof of financial need, which he failed to do within the stipulated timeframe. Consequently, the complainant challenged this decision, arguing that the notification process was invalid because only a court bailiff could deliver such documents. However, the complainant did not adequately address the court's reasoning or demonstrate how the decision violated his rights. As a result, the higher court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for further consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Forderungseingabe unentgeltliche Rechtspflege Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal must not be entered upon in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs for the federal proceedings should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_241/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht ,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014.

Nach Einsicht

in die überwiesene Beschwerde des K.________ vom 7. März 2014 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit dem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Dezember 2013 abgewiesen und K.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten,

in Erwägung,

dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2014 über die Bewilligung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abgewiesen hat, da der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist bis 9. Januar 2014 weder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" noch Beweismittel zum Nachweis seiner finanziellen Lage einreichte, nachdem er die eingeschrieben versandte, verfügte Aufforderung nicht innert 7 Tagen abholte und die Sendung damit innert der Abholfrist von 7 Tagen als zugestellt galt, da der Beschwerdeführer nach Gesuchseinreichung mit Anordnungen des Gerichts hatte rechnen müssen,

dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die Zustellung sei nur durch einen Gerichtsvollzieher gültig, sich aber in seinen Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte wie des fairen Verfahrens verstossen soll,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein