Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_240/2025 KI-generiert

Executive Liability for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer 9C_240/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Executive Liability for Unpaid Social Security Contributions A former executive of a company, which later went bankrupt, challenged a decision holding him jointly and severally liable for CHF 372,018.75 in damages to the equalization fund for unpaid social security contributions from January 2016 to May 2018 under Article 52 of the Swiss Federal Act on Old-Age and Survivors' Insurance (AHVG). The executive argued against the lower court's finding that he held at least a de facto managerial role after June 30, 2016, which would make him secondarily liable as a responsible body of the legal entity. The Federal Supreme Court upheld the lower court's decision, ruling that the executive's position as a project manager, member of general management, and a person responsible for personnel indicated he was a de facto organ capable of influencing the company's will and ensuring compliance with contribution obligations, particularly as he admitted to having taken measures regarding social insurance payments upon awareness of arrears; therefore, the court concluded that the finding of de facto organ status was factually sustainable and legally correct, affirming his joint and several liability for the lost contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Executive Liability for Unpaid Social Security Contributions: The executive argued against the lower court's finding that he held at least a de facto managerial role after June 30, 2016, which would make him secondarily liable as a responsible body of the legal entity. The Federal Supreme Court upheld the lower court's decision, ruling that the executive's position as a project manager, member of general management, and a person responsible for personnel indicated he was a de facto organ capable of influencing the company's will and ensuring compliance with contribution obligations, particularly as he admitted to having taken measures regarding social insurance payments upon awareness of arrears; therefore, the court concluded that the finding of de facto organ status was factually sustainable and legally correct, affirming his joint and several liability for the lost contributions.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung sozialversicherungsrechtliche Haftung Sozialbeitrag Altersversicherung Schadenersatzzahlung Projektleiterhaftung Solidarhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs based on the outcome of the case.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as the basis for challenging the decision regarding the violation of federal law, although not explicitly cited in the final orders (1. and 2.). However, since the appeal was dismissed, the substantive review under Art. 95 BGG was implicitly conducted, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_240/2025

Urteil vom 11. August 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wüthrich und/oder Rechtsanwalt Lars Vontobel,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 (VV.2023.211).

Sachverhalt:

A. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) war der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.________ war vom 7. Mai 2013 bis zum 20. November 2019 als Delegierter des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Nachdem vom 10. Oktober 2018 bis zum 9. Oktober 2019 Nachlassstundung gewährt worden war, wurde mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 erklärte das Bezirksgericht Frauenfeld das Konkursverfahren als geschlossen. Die Gesellschaft wurde in der Folge von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für in der Periode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2018 entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 383'831.85. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse teilweise gut und verpflichtete A.________ unter solidarischer Haftung mit B.________, für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 372'092.05 zu leisten.

B. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. März 2025 insoweit teilweise zufolge Anerkennung am Protokoll abschrieb, als sich die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Schadenersatzforderung um Fr. 73.30 reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und verpflichtete A.________, der Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung mit B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 372'018.75 zu leisten.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 12. März 2025 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (

Art. 95 lit. a BGG

), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

1.2.

Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (

BGE 144 V 50

E. 4.2 mit Hinweisen;

141 V 234

E. 1).

2. Nach

Art. 52 AHVG

hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Mehrere nach

Art. 52 AHVG

Schadenersatzpflichtige haften solidarisch (

Art. 52 Abs. 2 AHVG

;

BGE 134 V 306

E. 3.1).

3.

3.1.

Das kantonale Gericht legte den Schaden für entgangene, von der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2018 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (samt Verzugszinsen und Auslagen für die Einforderung der Beiträge) auf Fr. 372'018.75 fest. Weiter bejahte es eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht (

Art. 14 Abs. 1 AHVG

;

Art. 34 ff. AHVV

[SR 831.101]) durch die Arbeitgeberin und damit eine Widerrechtlichkeit sowie ein Verschulden des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz schrieb diesem für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 eine Stellung als formelles Organ und ab dem 1. Juli 2016 eine solche als zumindest faktisches Organ mit entsprechenden Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu. Schliesslich nahm das kantonale Gericht einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit an.

3.2.

Der Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich weder seine formelle Organstellung bis zum 30. Juni 2016 noch generell die übrigen Haftungsvoraussetzungen nach

Art. 52 AHVG

. Vor Bundesgericht wendet er sich einzig gegen den vorinstanzlichen Schluss, ab dem 1. Juli 2016 habe eine (zumindest) faktische Organschaft vorgelegen.

4.

4.1.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Haftung des Arbeitgebers und die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe, falls es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt, zutreffend dargelegt (

Art. 52 Abs. 1 AHVG

;

BGE 129 V 11

;

126 V 237

;

123 V 12

E. 5b). Darauf wird verwiesen.

4.2.

Zu ergänzen bzw. wiederholen ist, dass bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organe im formellen Sinn sind. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Dabei reicht die Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (Urteil 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.

5.1.

Ob einer Person Organstellung im dargelegten Sinne zukommt, ist eine Tatfrage (vgl. E. 1), soweit es um die Würdigung konkreter Umstände geht (Urteil 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer faktisch Organstellung innehatte, handelt es sich um eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 4).

5.2.

In Bezug auf die fragliche Stellung des Beschwerdeführers als faktisches Organ der Gesellschaft im massgebenden Zeitraum stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht namentlich fest, dieser sei bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen gewesen. Er sei anlässlich der Generalversammlung vom 7. Mai 2013 als Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt und an der Generalversammlung vom 30. November 2018 wiedergewählt worden (in der Zwischenzeit habe keine Generalversammlung stattgefunden). Die Behauptung, das Verwaltungsratsmandat habe per 30. Juni 2016 geendet, sei erstmals mit Replik vom 3. Juni 2024 vorgebracht worden. Gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2015 und einer Aufstellung "Kompetenzen/Zuständigkeit" sei er per 1. Januar 2016 als Projektleiter mit Kaderfunktion bei der Gesellschaft angestellt gewesen (nachdem er bereits zuvor als Projektleiter mit Kaderfunktion bei dieser gearbeitet habe), wobei ihm als Mitglied der Geschäftsleitung die Kompetenzen/Zuständigkeiten "Leiter Ausführung Baustellen/Offerten/Personal/Kunden" zugefallen seien. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten, vorliegend massgeblichen Zeitraums in der Geschäftsleitung verblieben und (u.a.) auch für den Bereich "Personal" verantwortlich gewesen.

5.3.

Die Vorinstanz erwog, zumindest bis zum 30. Juni 2016 (sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres 2015;

BGE 148 III 69

E. 3) sei die Eigenschaft des Beschwerdeführers als formelles Organ unbestritten. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer selbst bis zur Erstattung der Replik am 3. Juni 2024 nicht vom (nachfolgenden) Fehlen einer formellen Organeigenschaft ausgegangen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich zwischen den Wahlen zum Verwaltungsrat an den Generalversammlungen vom 7. Mai 2013 und vom 30. November 2018 an seinen tatsächlichen bzw. faktischen Funktionen als Organ der Gesellschaft etwas Relevantes geändert habe. Als u.a. für den Bereich "Personal" verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung sei dem Beschwerdeführer selbst dann die Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle der sozialversicherungsrechtlichen Belange zugekommen, soweit und sofern er die Abwicklung des Beitragswesens nicht selber wahrgenommen habe. Auch wenn der Bereich "Finanzen" einem anderen Geschäftsleitungsmitglied zugeteilt gewesen sei, könne offenbleiben, ob das Beitragswesen eher den "Finanzen" oder dem "Personal" zuzuordnen sei, da auf Stufe Geschäftsleitung das Beitragswesen in beide Bereiche falle. Gemäss eigener Darstellung habe der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Beitragsausstände reagiert, "seine Verantwortung wahrgenommen" und Vorkehrungen getroffen, um der gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungspflicht nachzukommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Verantwortung erst nach Kenntnis der Beitragsausstände zugekommen sein sollte. Dasselbe gelte für die Möglichkeit, die erforderlichen Vorkehren zur Erfüllung der gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungspflicht zu treffen. Die Behauptung, er habe in diesem Bereich keinerlei Kompetenzen gehabt und keine Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen können, taxierte die Vorinstanz als nicht glaubhaft.

5.4.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Inwiefern die zuvor in E. 5.2 dargelegten vorinstanzlichen Feststellungen betreffend seine Stellung als faktisches Organ der Gesellschaft offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, erhellt nicht. Dem Kader-Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2015 lässt sich klar entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Anstellung als Projektleiter mit Kaderfunktion hinaus auch als (stellvertretender) Geschäftsführer fungierte. Nicht stichhaltig ist im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Einwand, wonach er keine Zahlungen an die Ausgleichskasse habe veranlassen können, pauschal und ohne Anhörung der offerierten Zeugen als nicht glaubhaft eingestuft.

So wies das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer - der neben seiner Aufgabe als Projektleiter mit Kaderfunktion auch Mitglied der Geschäftsleitung war - gemäss eigenen Aussagen nach Kenntnis der Beitragsausstände seine Verantwortung wahrgenommen und Vorkehrungen getroffen habe, um der gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungspflicht nachzukommen. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf eine vom Beschwerdeführer verfasste und von diesem im kantonalen Verfahren aufgelegte Mail vom 20. November 2019, gemäss welcher er zusammen mit zwei weiteren Personen in den letzten 14 Monaten "alle Lieferanten, Sozialversicherungen und Löhne" bezahlt habe.

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zum Inhalt dieser Mail noch zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb ihm diese Verantwortung erst nach Kenntnis der Beitragsausstände hätte zukommen sollen. Ebenso wenig macht er Ausführungen zu den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend (unveränderter) Kompetenzen und Verantwortlichkeiten nach dem 1. Juli 2016. Wenn das kantonale Gericht in Würdigung aller Umstände ohne beweismässige Weiterungen schloss, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (als stellvertretender Geschäftsführer) keine Zahlungen an die Ausgleichskasse habe veranlassen können, ist dies im Lichte der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.

Namentlich ist darin weder ein unhaltbarer Schluss zu erblicken noch kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie habe Beweise übersehen oder grundlos ausser Acht gelassen (vgl. E. 1.2 hievor). Gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die offerierten Zeugenaussagen nichts an der Funktion des Beschwerdeführers und den sich daraus ergebenden, näher dargelegten Verantwortlichkeiten zu ändern vermöchten, bringt der Beschwerdeführer letztlich nichts Stichhaltiges vor. Ohnehin beschränkt er sich in weiten Strecken darauf, lediglich die Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (vgl. Urteil 9C_27/2017 vom 8.

August 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).

Nicht stichhaltig ist weiter das Vorbringen, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass das Beitragswesen in keinem der Arbeitsverträge (ausdrücklich) als Aufgabenbereich erwähnt werde. Dieser Einwand zielt zum Vornherein an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, wonach den Geschäftsleitungsmitgliedern - namentlich auch dem Beschwerdeführer als stellvertretendem Geschäftsführer - selbst dann eine Pflicht zur Aufsicht und Kontrolle zugefallen wäre, wenn sie die konkrete Abwicklung des Beitragswesens nicht selbst wahrgenommen hätten. Die vorinstanzliche Qualifikation des Beschwerdeführers als faktisches Organ verletzt in keiner Weise Bundesrecht. Ob der im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichte Kader-Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2014 novenrechtlich zulässig ist (

Art. 99 Abs. 1 BGG

), kann offen bleiben, nachdem sich daraus für die Zuständigkeiten und Pflichten des Beschwerdeführers nichts wesentlich Neues ergibt.

5.5.

Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als faktisches Organ der Arbeitgeberin nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben. Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es den Beschwerdeführer als faktisches Organ qualifizierte. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis.

6. Mit diesem Urteil wird das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner