Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_24/2021 KI-generiert

Pension Fund Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 9C_24/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a welfare foundation associated with a company and an individual represented by a legal service for disabled persons. The case focuses on occupational pension matters. The welfare foundation appealed against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dated October 28, 2020. The foundation's appeal challenges an earlier ruling, but the Federal Tribunal finds procedural issues concerning the admissibility of the appeal, particularly relating to whether the foundation has a legitimate interest in appealing the decision, given that it formally succeeded in the lower court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Pension Fund Appeal Dismissed for Lack of Standing: The case focuses on occupational pension matters. The welfare foundation appealed against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dated October 28, 2020. The foundation's appeal challenges an earlier ruling, but the Federal Tribunal finds procedural issues concerning the admissibility of the appeal, particularly relating to whether the foundation has a legitimate interest in appealing the decision, given that it formally succeeded in the lower court proceedings.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Beschwerdelegitimation Pensionsfonds Sozialversicherungsverfahren Einstellung der Rente rechtlich geschütztes Interesse fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because the conditions for admissibility were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide that no court fees are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_24/2021

Urteil vom 12. Februar 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

Fürsorgestiftung der PROTECTAS SA und anverwandten Gesellschaften,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Oktober 2020 (BV.2019.00069).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2020 gerichtete Beschwerde vom 11. Januar 2021,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; Urteil 2C_681/2019 vom 30. April 2020 E. 2),

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat ( Art. 89 Abs. 1 BGG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf eine gegen die nunmehr beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung gerichtete Klage nicht eingetreten ist,

das die Beschwerdeführerin somit im vorinstanzlichen Verfahren (formell) obsiegt hat und damit ihr schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides nicht ohne weiteres ersichtlich ist,

dass in der Beschwerdeschrift ein solches schutzwürdiges Interesse zwar geltend gemacht, das Vorliegen eines solchen Interesses indessen nicht substanziiert begründet wird,

dass sich ein schutzwürdiges Interesse nicht daraus ergeben kann, dass die Beschwerdeführerin mit der Begründung des Entscheides nicht einverstanden ist, nehmen doch die Erwägungen mangels Verweises im Dispositiv vorliegend nicht an der Rechtskraft des Entscheides teil (vgl. Urteil 8C_627/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 121 II 474 E. 4a S. 477 und BGE 120 V 233 E. 1a S. 237),

dass damit klarerweise kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold