Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_238/2023 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Renewal of Invalidity Benefits)

Geschäftsnummer 9C_238/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1967, who had previously suffered a traffic accident in 2002, applied for disability insurance benefits in 2003. After a protracted process, the Federal Tribunal awarded him a temporary half disability pension from November 2012 to December 2013, but denied extended claims. The individual made a fresh application in January 2020 and later in June 2021, claiming a deterioration in health. However, the canton of Aargau's disability insurance office did not entertain these requests in June 2020 and August 2022, respectively. The appellant challenged the latter decision, but the Aargau insurance court dismissed the complaint in February 2023. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal, focusing on whether the previous ruling was lawful regarding the refusal to open new proceedings based on alleged health deterioration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant v. IV Office (Renewal of Invalidity Benefits): After a protracted process, the Federal Tribunal awarded him a temporary half disability pension from November 2012 to December 2013, but denied extended claims. The individual made a fresh application in January 2020 and later in June 2021, claiming a deterioration in health. However, the canton of Aargau's disability insurance office did not entertain these requests in June 2020 and August 2022, respectively. The appellant challenged the latter decision, but the Aargau insurance court dismissed the complaint in February 2023. The matter was then brought before the Swiss Federal Tribunal, focusing on whether the previous ruling was lawful regarding the refusal to open new proceedings based on alleged health deterioration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Krankenversicherung ärztlicher Bericht Verkehrsunfall Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

C-487/2023 (2026-02-03)
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Significant Health Change
«…ten auf eine Neuanmel- dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren e…»
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«…ten auf eine Neuanmel- dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren e…»
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Social Insurance Institution v. Applicant Regarding Disability Reapplication and Change in Circumstances
«…ten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit…»
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«…ten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit…»
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«…ngegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu stellen sind (statt vieler vgl. Urteil 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme ihres…»
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Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of New Medical Evidence
«…ten auf eine Neuanmel- dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Es sind dabei alleine die im Ver- waltungsverfahren e…»
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Claimant Appeals Denial of Re-examination for Disability Benefits Based on Worsening Condition
«…rhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E.3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E.3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.…»
S 2023 79 (2023-10-17) · gr
Insurance Institution v. Applicant (Disability Benefit Reopening)
«…e Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E.3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E.3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_238/2023

Urteil vom 24. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 (VBE.2022.369).

Sachverhalt:

A. Der 1967 geborene A.________ meldete sich im Frühjahr 2003 unter Hinweis auf einen am 21. März 2002 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einem längeren Verfahren sprach das Bundesgericht ihm in Abänderung einer leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. Juli 2015 mit Urteil 9C_148/2016 vom 2. November 2016 eine vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2013 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte aber gleichzeitig einen weitergehenden Rentenanspruch.

Auf eine erste Neuanmeldung vom 9. Januar 2020 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2020 nicht ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2022 nicht ein.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Februar 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die in Folge einer Neuanmeldung ergangene Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte.

3.

3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ).

3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E 3.2).

3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (vgl. Urteil 9C_19/2021 vom 29. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweis).

4. Das kantonale Gericht erwog, die befristete Rentenzusprache habe sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtungen vom 4. Juli 2014 gestützt. Mit dem vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, vom 16. Juni 2021 werde keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das ZMB glaubhaft gemacht. Soweit sich dieser Arzt zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äussere, handle es sich um eine Kritik am Gutachten des ZMB; auch wenn der behandelnde Neurologe dem Beschwerdeführer eine verschlechterte Beweglichkeit der Halswirbelsäule attestiere, erschliesse sich aus diesem Bericht nicht, dass mit dieser eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit einhergehe.

Was der Versicherte gegen diese Würdigung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass im Neuanmeldeverfahren nicht die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens, welches Grundlage für die Verneinung weitergehender Ansprüche war, neu zu diskutieren ist. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig, ob eine erhebliche - mithin eine sich auf die Arbeitsfähigkeit in rentenbegründenen Ausmass auswirkende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dieser Begutachtung bzw. seit der Verfügung, die sich auf diese Begutachtung stützte, glaubhaft gemacht ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang den Bericht des Dr. med. B.________ offensichtlich falsch interpretiert hätte. Damit hat dieses kein Bundesrecht verletzt, als es eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft erachtete und die Nichteintretensverfügung der Verwaltung bestätigte.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold