Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_237/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements Regarding Reasoned Argument.

Geschäftsnummer 9C_237/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision related to invalidity insurance from the administrative court of a Swiss canton. The complaint, submitted against the court's ruling, was scrutinized for its compliance with legal requirements, particularly regarding the clarity and substantiation of the claims. It was determined that the submissions did not adequately address the essential conclusions made by the lower court, particularly concerning the lack of significant deterioration in the individual’s health status. Consequently, the higher court decided not to proceed with the appeal due to the inadequacy of the presented arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements Regarding Reasoned Argument: The complaint, submitted against the court's ruling, was scrutinized for its compliance with legal requirements, particularly regarding the clarity and substantiation of the claims. It was determined that the submissions did not adequately address the essential conclusions made by the lower court, particularly concerning the lack of significant deterioration in the individual’s health status. Consequently, the higher court decided not to proceed with the appeal due to the inadequacy of the presented arguments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung substantiierte Begründung Invalidenversicherungsleistungen Prozessrecht gesetzliche Voraussetzung medizinische Beweismittel Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_237/2011 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 9. März 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 2011,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. März 2011 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von J.________ am 28. März 2011 eingereichte Eingabe sowie in das Kostenerlassgesuch vom 6. April 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers dieser inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügen, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, im Falle einer Neuanmeldung ( Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV ) sei ausschlaggebend, ob eine (zuvor glaubhaft gemachte) Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist,

dass die Rechtsschriften keine fallbezogene Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthalten, das medizinische Dossier weise keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus,

dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Beweiswert eines (aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen nicht angezeigten) Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle von vornherein nicht stellte,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe ausschliesslich auf diesen nicht entscheiderheblichen Punkt bezieht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, womit das Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub