Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_236/2025 KI-generiert

Case Concerning Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence (Import Duties Dispute)

Geschäftsnummer 9C_236/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 (A-1300/2025).

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Case Concerning Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence (Import Duties Dispute): Gallen, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 (A-1300/2025).

Schlagwörter

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Einfuhrabgaben unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Zulässige Gründe Bedürftigkeit Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds for appeal.

Art. 42 BGG

Cited as the general requirement for the grounds of appeal which the submission failed to meet.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the legal basis for dispensing with court costs.

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the nature of the challenged decision as an interlocutory decision susceptible to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against an interlocutory decision that can cause irreparable harm, even though the appeal was ultimately dismissed on admissibility due to lack of proper grounds.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning regarding the belated submission of information about business insolvency, though not directly in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_236/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfuhrabgaben; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2025 (A-1300/2025).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reichte am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2025 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte sie ausserdem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, woraufhin sie aufgefordert wurde, dieses mit den nötigen Beweismitteln zu versehen. Darauffolgend reichte die Beschwerdeführerin einige Unterlagen nach. Das Bundesverwaltungsgericht verlangte mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 und dem Hinweis, dass bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen und Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde, weitere Unterlagen ein. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

1.2.

Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten werde.

1.3.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. April 2025 und damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

2.

2.1.

Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

), mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

;

BGE 142 III 798

E. 2.3.1

;

129 I 129

E. 1.1). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Person abhängig gemacht wird (vgl.

BGE 128 V 199

E. 2b; Urteile 9C_635/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.2; 9C_442/2024 vom 2. September 2024 E. 3.1). Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.2.

Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört zudem, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

134 V 53

E. 3.3;

133 IV 286

E. 1.4).

3.

3.1.

Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person. Deren Bedürftigkeit beurteilt sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat insbesondere die Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen (

BGE 135 I 221

E. 5.1). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl.

BGE 125 IV 161

E. 4a;

120 Ia 179

E. 3a; Urteile 2C_72/2025 vom 25. April 2025 E. 3.2; 7B_847/2023 vom 29. Dezember 2023 E. 3; 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2).

3.2.

Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, aus den nur unvollständig eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass aus der Gegenüberstellung ihrer Einnahmen (Rente) und Ausgaben (Mietzins und Krankenkassenprämien) ein Überschuss von Fr. 210.80 resultiere. Gleichzeitig sei dem beigefügten Kontoauszug zusätzlich eine Lagerplatzmiete in der Höhe von Fr. 105.10 für den Monat März zu entnehmen. Es erscheine daher fraglich, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreite, da sie weder Auszüge weiterer Konten noch Angaben zu anderen möglichen Einnahmequellen eingereicht habe. Aus den Unterlagen gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfüge, der den Status "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Erwerbstätigkeit im Ausland" ausweise. Nach Aussage der Beschwerdeführerin sei diese in Deutschland selbstständig erwerbstätig. Den vorliegenden Unterlagen seien jedoch keine Informationen zu dieser Selbstständigkeit zu entnehmen, weshalb insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Finanzierung ihres Lebensunterhalts nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Selbstständigkeit weitere Einkünfte erzielt habe, welche sie nicht vorgelegt habe.

3.3.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer rein appellatorischen Beschwerde lediglich allgemeine Kritik an der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vor. So macht sie geltend, sie habe "Anrecht auf Privatsphäre" und sie verweist auf den Datenschutz. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Beschwerdeführerin, die den Nachweis ihrer Bedürftigkeit unterlassen hat, die Beweislosigkeit der geltend gemachten, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Bedürftigkeit zu tragen hat (vgl. E. 3.1 oben). Auch die Vorbringen und Anträge in Bezug auf die Einfuhrabgaben gehen an der Sache vorbei, da vorliegend nur die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege strittig ist. Schliesslich weist sie vor Bundesgericht vergeblich auf ihre im November 2024 in Konstanz beantragte Geschäftsinsolvenz hin, ohne darzulegen, inwiefern es ihr nicht möglich war, diese behauptete Tatsache vor der Vorinstanz vorzubringen und zu belegen (vgl.

Art. 99 BGG

).

4. Nach dem Gesagten ist der Eingabe der Beschwerdeführerin keine hinreichende Beschwerdebegründung zu entnehmen, da sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nach

Art. 42 BGG

somit nicht, weshalb auf die Beschwerde gemäss

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker