Disability insurance medical integration measures; interlocutory remand for additional expert evidence is not independently appealable absent irreparable harm or significant cost savings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appeal and ordered the appellant to pay court costs of 500 Swiss francs, thereby leaving the lower court's remand decision in force. The case concerned a social insurance dispute over disability insurance benefits, specifically whether a child was entitled to medical integration measures due to a suspected congenital condition. The lower court had remanded the matter to the administrative authority to obtain a specialist medical expert opinion on whether the condition qualified as a listed congenital disorder before making a new decision. The Supreme Court held that the remand decision was an interlocutory ruling that could not be independently appealed because it did not cause a non-recoverable disadvantage and did not meet the exception for saving significant procedural costs; furthermore, the lower court's finding that the factual record was insufficient was a question of fact subject to limited review, and the appeal did not demonstrate a legal error under Article 95 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 IVG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Disability insurance medical integration measures; interlocutory remand for additional expert evidence is not independently appealable absent irreparable harm or significant cost savings: The case concerned a social insurance dispute over disability insurance benefits, specifically whether a child was entitled to medical integration measures due to a suspected congenital condition. The lower court had remanded the matter to the administrative authority to obtain a specialist medical expert opinion on whether the condition qualified as a listed congenital disorder before making a new decision. The Supreme Court held that the remand decision was an interlocutory ruling that could not be independently appealed because it did not cause a non-recoverable disadvantage and did not meet the exception for saving significant procedural costs; furthermore, the lower court's finding that the factual record was insufficient was a question of fact subject to limited review, and the appeal did not demonstrate a legal error under Article 95 of the Federal Supreme Court Act.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_234/2007
Urteil vom 3. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend J.________, vertreten durch A.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 28. August 2006 einen Anspruch des am 12. März 2000 geborenen J.________ auf medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verneinte, weil zum einen nicht vom Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV Anhang (Dystrophia musculorum progressiva u.a. congenitale Myopathien) ausgegangen werden könne und zum andern "die Anspruchsvoraussetzungen (...) nach Art. 12 IVG " nicht erfüllt seien,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von der CSS Kranken-Versicherung AG (d.h. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von J.________) gegen die leistungsablehnende Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2007 in dem Sinne guthiess, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese "zur Klärung der streitigen Frage nach dem allfälligen Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 184 GgV Anhang ein fachärztliches Gutachten" einhole und hernach über den Anspruch auf medizinische Massnahmen neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen),
dass die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
dass die CSS Kranken-Versicherung AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst (eventuell sei die IV-Stelle zur Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten), während sowohl das Bundesamt für Sozialversicherungen als auch die Mutter von J.________ als dessen gesetzliche Vertreterin auf eine Vernehmlassung verzichten,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (E. 4.2 des noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteils 9C_15/2007), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 29. März 2007 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG ),
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nur die ergänzende fachärztliche Begutachtung anordnet und keine materiellen Vorgaben enthält, an welche die IV-Stelle im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung gebunden wäre, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Verwaltung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist (zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium nicht erfüllt; E. 1.2 des noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteils I 126/07),
dass im Folgenden der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) zu prüfen bleibt,
dass einerseits die Gutheissung der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde, d.h. die Verneinung eines Geburtsgebrechens sowie der Anspruchserfordernisse von Art. 12 IVG , sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (und demzufolge ein Verfahrensaufwand vermieden werden könnte),
dass indessen weder dargetan wird noch sonst ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Aufwand bedeutend wäre,
dass andrerseits nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Schlussfolgerung einer Vorinstanz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, eine Tatfrage darstellt, welche durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte,
dass es sich deshalb rechtfertigt, auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, in iv-rechtlichen Streitigkeiten nicht einzutreten,
dass nach dem Gesagten auf die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde gegen den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 29. März 2007 nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Luzern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, J.________ und der Ausgleichskasse Luzern zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: