Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_233/2018 KI-generiert

ADHD Apprentice Denied Early Invalidity Pension Due to 38% Disability Rating

Geschäftsnummer 9C_233/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case was brought to the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over an individual's entitlement to an invalidity pension due to early disability linked to attention deficit hyperactivity disorder (ADHD). The individual, born in 1995, was registered for disability insurance benefits in 2003 for medical treatments related to his condition and received various forms of support from the disability insurance office until 2014. Despite successfully completing vocational training, limitations due to his medical condition led to the refusal of a disability pension by the disability insurance office in 2017, setting the stage for the legal challenge. The lower court in Zug ruled in favor of the individual, granting a partial pension, but the decision was appealed by the insurance office to the Federal Tribunal, with different parties arguing over how to appropriately calculate the hypothetical comparison incomes necessary for assessing invalidity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 erster, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 26 Abs. 1 IVV, Art. 26 Abs. 2 IVV, Art. 95 lit. a BGG; ADHD Apprentice Denied Early Invalidity Pension Due to 38% Disability Rating: The individual, born in 1995, was registered for disability insurance benefits in 2003 for medical treatments related to his condition and received various forms of support from the disability insurance office until 2014. Despite successfully completing vocational training, limitations due to his medical condition led to the refusal of a disability pension by the disability insurance office in 2017, setting the stage for the legal challenge. The lower court in Zug ruled in favor of the individual, granting a partial pension, but the decision was appealed by the insurance office to the Federal Tribunal, with different parties arguing over how to appropriately calculate the hypothetical comparison incomes necessary for assessing invalidity.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Frühinvalidität) Invalidenrente Leistungsanspruch vordienstliche Gesundheitsschädigung anrechenbares Einkommen Arbeitsunfähigkeitsgrad medizinische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 16 ATSG
2 IVV beruft (Durchschnittseinkommen von Elektroinstallateuren) und das BSV den Invaliditätsgrad allein nach Art. 16 ATSG bestimmt haben will (Prozentvergleich im erlernten Beruf des Montage-Elektrikers).
Art. 28a Abs. 1 erster
16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 erster Satz IVG).
Art. 28a Abs. 1 IVG
Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen.
Art. 26 Abs. 1 IVV
Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.
Art. 26 Abs. 2 IVV
1 IVV zu ermitteln (Prozentsatz des Medianwertes gemäss LSE), während die beschwerdeführende IV-Stelle sich auf Art. 26 Abs. 2 IVV beruft (Durchschnittseinkommen von Elektroinstallateuren) und das BSV den Invaliditätsgrad allein nach Art.
Art. 95 lit. a BGG
Cited as the basis for correcting the appeal court's wrong application of law concerning the calculation of the invalid income, leading to a federal law violation.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Schliesslich sind sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der verbindlichen ( Art. 105 Abs.
Art. 28 Abs. 2 IVG
The final severity of disability calculated (38%) does not justify the drawing of a disability pension according to this article.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the losing party (Beschwerdegegner) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the winning party (IV-Stelle) is not entitled to party compensation.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for correcting the appeal court's wrong application of law concerning the calculation of the invalid income, leading to a federal law violation.

Art. 28 Abs. 2 IVG

The final severity of disability calculated (38%) does not justify the drawing of a disability pension according to this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

C-5771/2023 (2025-05-12)
Exceptional Disability Pension for Swiss Citizen Abroad
«…genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Urteil des BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 3.3.1 Im Bericht des F._______ vom 1. Oktober 2018 wurde im…»
200 2023 541 (2025-04-22) · be
Appeal Regarding Disability Pension Denial and Right to be Heard Violation
«…fil formulierte notwendige Unter- stützung resp. Rücksichtnahme der Vorgesetzten und Arbeitskollegen (Ur- teil des BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2). Ferner gilt dies vor- liegend (Kompetenzniveau 1) auch für die fehlende Berufsausbildung so…»
200 2024 266 (2025-01-08) · be
Woman v. Invalidity Insurance (IV) Office: Revocation of Temporary Full Invalidity Pension
«…g erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (Urteil des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.2). Damit hat es bei ei- nem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 59'783.90 sein Bewen- den. 5.2.3 Ausgehend…»
8C_771/2023 (2024-08-28)
Invalidity Pension Calculation: Valideneinkommen and Invalideneinkommen Determination
«…ender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der I…»
200 2024 288 (2024-07-11) · be
Claimant v. Insurer: Invalidity Benefits Denial Upheld (34% Invalidity)
«…November 2021, 8C_627/2021, E. 5.1 f.), einem verständ- nisvollen Arbeitsumfeld (Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.2) und allfällig drohender (vermehrter) Absenzen (Ent- scheid des BGer vom 19. Mai 2020, 9C_18/2020, E. 6.2.2). S…»
9C_517/2023 (2024-06-13)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Below 40% Threshold
«…nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis; SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dass im angefochtenen Urteil kein leidensbedingter Abzug gewährt und von einem (ungekür…»
VBE.2023.423 (2024-05-08) · ag
Disability Pension Calculation Dispute
«…e "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb v…»
8C_175/2023 (2024-04-26)
Asperger's Syndrome Disability Benefits Appeal: Deduction for Adapted Work Capacity
«…hwerdebedingt nicht vollzeitlich und damit in gleicher Weise habe ummünzen können, wie eine gesunde Person (vgl. Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht gestützt auf Art. 26 Abs. 1…»
VBE.2023.424 (2024-04-18) · ag
Disability Insurance Benefits Appeal - Remanded for Reassessment
«…bs. 2) konnte und damit eine sogenannte Frühinvalidität vor- liegt (vgl. hierzu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1.2 und E. 3.1), geht aus den Akten nicht genügend hervor. Zwar scheint die RAD-Ärztin med. pract. B._____ in ihrer…»
8C_395/2023 (2024-02-22)
Claimant v. Cantonal Social Insurance Court (Invalidity Pension Denial)
«…ender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der I…»
200 2023 824 (2024-01-23) · be
Appeal Against Refusal to Increase Disability Pension Due to Unchanged Invalidity Degree
«…einkommen gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV (sog. Frühinvalidität; vgl. dazu etwa Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.1) ermittelt worden war, wird der Beschwerdefüh- rer aufgrund der erworbenen befähigenden beruflichen Erstausbild…»
S1 23 133 (2023-12-20) · vs
Disability Benefits Termination Upheld Despite Minimal Household Impairment Finding
«…iesensein auf einen ver- ständnisvollen Chef rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Bundesge- richtsurteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019). Ferner ist aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Anzahl der Toilettengänge reduziert…»
720.2023.151.260 (2023-11-16) · bl
Invalidity Pension Calculation: Mixed Method Justified
«…wegen ihrer Inva- lidität gar keine Berufsausbildung absolvieren konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend scheidet die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 aIVV aus, da sich aus den medizin…»
9C_555/2022 (2023-06-30)
Disability Benefit Recipient Challenge Regarding Hypothetical Income Reduction
«…sämtlich auf eine "psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen" (vgl. Urteile 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2, in: SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2 am Ende, in: SVR 201…»
VBE.2022.197 (2023-02-03) · ag
Disability Insurance Agency Partially Overturned in Pension Appeal
«…nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes der LSE (Urteil des Bundesge- richts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.1). 8.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_233/2018

Urteil vom 11. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Frühinvalidität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar 2018

(S 2017 30).

Sachverhalt:

A. Der 1995 geborene A.________ wurde im Mai 2003 von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Neuenburg sprach dem versicherten Knaben mit Verfügung vom 15. September 2003 medizinische Massnahmen zur Behandlung seines Geburtsgebrechens (Ziff. 404 GgV Anhang) zu. Mit Verfügungen vom 3. Januar 2008, 18. Juni 2010 und 16. September 2014 richtete ihm die nunmehr zuständige IV-Stelle Zug von März 2004 bis September 2014 eine Hilflosenentschädigung (in jeweils variierender Höhe) zu. Ferner gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 19. März 2010 Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Im August 2011 begann A.________ bei der B.________AG die vierjährige Berufslehre zum Elektroinstallateur. Das Lehrverhältnis wurde indes nach einem Jahr im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Der Versicherte wiederholte das erste Lehrjahr bei der C.________AG, wechselte aber anschliessend bei derselben Arbeitgeberin in die dreijährige Lehre zum Montage-Elektriker. Diese schloss er im Sommer 2015 mit dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erfolgreich ab. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug errichtete am 21. Juli 2016 für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Gestützt auf ein Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr. D.________ vom 22. August 2016 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 einen Rentenanspruch von A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die dagegen eingereichte Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und sprach dem Versicherten ab 1. August 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 3. Februar 2017.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung beantragt. Zur Vernehmlassung des Bundesamtes hat sich A.________ erneut geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 erster Satz IVG). Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV (SR 831.201) entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.

1.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (ZAK 1974 S. 548, I 320/73 E. 2a; 1973 S. 579, I 306/02; Urteile 8C_335/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 6.1, 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1. Januar 2015).

2. Letztinstanzlich kann unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht als unbestritten gelten, dass der Beschwerdegegner wegen der Restsymptome seiner Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) mit unreifen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F90.0) seit Lehrabschluss im Sommer 2015 bis zum Zeitpunkt der ablehnenden Rentenverfügung vom 3. Februar 2017 sowohl im erlernten Beruf als Montage-Elektriker als auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eine 20%ige Leistungsbeeinträchtigung erlitt (erwähntes Gutachten von Dr. D.________) und eine Erwerbseinbusse in mindestens gleicher Höhe hinnehmen musste. Streitig ist hingegen die Frage, welche hypothetischen Vergleichseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung heranzuziehen sind. Vorinstanz und Versicherter stellen sich auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln (Prozentsatz des Medianwertes gemäss LSE), während die beschwerdeführende IV-Stelle sich auf Art. 26 Abs. 2 IVV beruft (Durchschnittseinkommen von Elektroinstallateuren) und das BSV den Invaliditätsgrad allein nach Art. 16 ATSG bestimmt haben will (Prozentvergleich im erlernten Beruf des Montage-Elektrikers). Was das Invalideneinkommen anbelangt, halten kantonales Gericht und Beschwerdegegner - anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten - einen Abzug vom Tabellenlohn für gerechtfertigt.

3.

3.1. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV scheidet beim seit seiner Kindheit gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdegegner von vornherein aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst

nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen tritt (Urteil 9C_163/2017 vom 2. Mai 2017 E. 4.1; Rz. 3039 KSHI).

Hingegen ist - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid - nach der in E. 1.2 hievor dargelegten Gerichts- und Verwaltungspraxis Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen, weil der schon früh an einem Gesundheitsschaden leidende Versicherte die Berufslehre zum Montage-Elektriker zwar abschliessen, die damit erworbenen (an sich zweifellos zureichenden) Fachkenntnisse aber wegen der ADHS wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten konnte wie seine Berufskollegen (vorstehende E. 2). Für eine Abkehr von dieser ständigen Praxis besteht entgegen der Auffassung des BSV kein Anlass. Wenn das Bundesamt vorbringt, eine versicherte Person mit anerkanntem Berufsabschluss (z.B. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest) könne - unabhängig von dessen tatsächlicher ökonomischen Verwertbarkeit - nie in den Genuss von Art. 26 Abs. 1 IVV gelangen, lässt es ausser Acht, dass die Invalidenversicherung die Erwerbsunfähigkeit und nicht die Berufsunfähigkeit versichert. Das BSV widerspricht zudem seiner eigenen aktuellen Weisung (Rz. 3035 KSHI) sowie seiner bereits im Verfahren I 320/73 vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 8. April 1974) vertretenen Haltung, wonach es für die Versicherten nicht ausschlaggebend sei, ob sie sich berufliche Kenntnisse aneigneten, sondern ob sie diese auch wirtschaftlich verwerten könnten. Zutreffend verwies das Bundesamt damals auf die Gefahr, dass Versicherte in Fällen wie dem vorliegenden gegenüber denjenigen Personen benachteiligt würden, die überhaupt auf berufliche Kenntnisse verzichten müssten. Denn bei diesen käme der in vielen Fällen günstigere Einkommensvergleich nach Art. 26 Abs. 1 IVV stets zur Anwendung (ZAK 1974 S. 548, I 320/73 E. 2a in fine).

Das kantonale Gericht hat den Beschwerdegegner somit zu Recht als Frühinvaliden im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV betrachtet und als Valideneinkommen den nach dem Alter (21 Jahre am 1. Juli 2016) abgestuften Prozentsatz des LSE-Medianwertes herangezogen, d.h. Fr. 66'000.- (80 % von Fr. 82'500.-; IV-Rundschreiben Nr. 329 des BSV vom 18. Dezember 2014).

3.2. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners für das Invalideneinkommen auf den Einsteigerlohn eines Montage-Elektrikers in Höhe von Fr. 3'950.- pro Monat bzw. Fr. 51'350.- im Jahr 2016 abgestellt und unter Berücksichtigung der von Dr. D.________ bescheinigten funktionellen Leistungsfähigkeit von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41'080.- ermittelt.

Dem kantonalen Gericht kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als es einen 10%igen Abzug vom erwähnten Tabellenlohn vornimmt, weil der Beschwerdegegner mit Blick auf seine unreife Persönlichkeit einen verständnisvollen Chef benötige, der auch bereit sei, den Versicherten eng zu führen. Denn rechtsprechungsgemäss gilt eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2; Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 4.2.2 in fine; 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2). Die Nichtberücksichtigung dieser ständigen Praxis stellt eine Bundesrechtsverletzung dar ( Art. 95 lit. a BGG ) und ist zu korrigieren. Schliesslich sind sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen schon deshalb nicht abzugsrelevant, weil sie bereits im Rahmen der verbindlichen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) vorinstanzlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden (Urteile 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 6, 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.1 und 9C_387/2018 vom 20. August 2018 E. 3.3).

3.3. Aus der Gegenüberstellung der beiden angeführten hypothetischen Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ([Fr. 66'000.- minus Fr. 41'080.-] x 100 : Fr. 66'000.-). Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).

4. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar 2018 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 3. Februar 2017 wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger