Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_232/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_232/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne concerning a supplementary benefit related to AHV/IV (Old Age and Survivors Insurance/Invalidity Insurance). The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but it failed to meet the required legal standards for clarity on how the prior decision supposedly violated the law. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the appeal due to the insufficient substantiation of claims.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Requirements: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but it failed to meet the required legal standards for clarity on how the prior decision supposedly violated the law. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the appeal due to the insufficient substantiation of claims.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung Mindestleistungen Beschwerdelegitimation vereinfachtes Verfahren Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by way of the simplified procedure due to formal shortcomings in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court fees due to circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_232/2021

Urteil vom 31. Mai 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2021 (5V 20 356).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. April 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2021,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. April 2021, mit welcher A.________ Frist zur Beibringung des angefochtenen Urteils angesetzt und sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung wie auch auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 19. April 2021 eingereichte Eingabe, welcher eine Kopie des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2021 beiliegt,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Endscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger