Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_229/2018 KI-generiert

Disability Insurance Invalidity Pension Calculation for Self-Employed Person

Geschäftsnummer 9C_229/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed garage owner who was denied a disability pension due to the absence of a qualifying degree of disability. The local insurance office issued this denial in May 2015. Following an appeal, the insurance court partially upheld the complaint, overturning the initial ruling and setting a hypothetical valid income for the claimant at a specific figure for 2015, while returning the case for further medical and vocational assessment. The insurance office subsequently filed a complaint with the federal court challenging the determination of the valid income. The issues at hand revolve around the correct assessment of the valid income the claimant could have earned without the health impairment.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 25 Abs. 1 IVV, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Invalidity Pension Calculation for Self-Employed Person: The local insurance office issued this denial in May 2015. Following an appeal, the insurance court partially upheld the complaint, overturning the initial ruling and setting a hypothetical valid income for the claimant at a specific figure for 2015, while returning the case for further medical and vocational assessment. The insurance office subsequently filed a complaint with the federal court challenging the determination of the valid income. The issues at hand revolve around the correct assessment of the valid income the claimant could have earned without the health impairment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen) Invalidenrentenberechnung Invalidenversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes gesundheitliche Beeinträchtigung Krankenversicherung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the referring decision.

Art. 95 lit. a BGG

Used to correct the cantonal court's decision regarding the calculation of the comparative income because it violated federal law (Bundesrecht).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

2021.11.18.sv.2 (2021-11-18) · bl
Disability Pension Awarded for Morbus Behcet
«…Einkommens hat gemäss Bundesgericht so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1, vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 2.1). In der Regel ist das Valideneinkommen gestützt auf den vor Eintritt…»
200 2020 335 (2020-10-01) · be
Agricultural Worker Disability Pension Challenge Over Invalid Income Calculation
«…ah- ren 2016 und 2017 ergebende Durchschnittseinkommen berücksichtigt hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1). In- dem auch das als … erzielte Einkommen gewissen, wenngleich leichten, Schwankungen unterworfen war (vgl. a…»
IV.2019.230 (2020-07-20) · sg
Disability Pension Claim Rejection Affirmed Based on ATSG Income Comparison Method
«…rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 21. Dezember 2001, I 183/01, und des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018). Der Gesetzgeber erfasste mit der von ihm getroffenen Regelung auch die Thematik der Selbstständigerwerbenden und die…»
IV.2019.230 (2020-07-20) · sg
Disability Pension Calculation Method for Self-Employed Company Controller
«…rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 21. Dezember 2001, I 183/01, und des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018). Der Gesetzgeber erfasste mit der von ihm getroffenen Regelung auch die Thematik der Selbstständigerwerbenden und die…»
IV.2017.266 (2019-11-28) · sg
Appeal on Disability Benefits Calculation for Self-Employed Professional
«…einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2018, 9C_229/2018 E. 2.1, m.H.). 3.5. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen,…»
IV.2017.266 (2019-11-28) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Insufficient Functional Capacity Assessment
«…einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2018, 9C_229/2018 E. 2.1, m.H.). 3.5. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen,…»
8C_728/2018 (2019-02-12)
Federal Supreme Court on Invalidity Pension Calculation and Medical Evidence
«…nd ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdient hätte, verletzt Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ; Urteil 9C_229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2). 6.2. 6.2.1. Wie die IV-Stelle zutreffend vorbringt, weisen die Angaben im individuellen K…»
IV.2016.411 (2018-12-10) · sg
Disability Benefits Income Calculation Dispute
«…e das Valideneinkommen zumeist aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1). Es ist deshalb auch vorliegend auf die Zahlen gemäss IK- Auszug abzustellen, zumal die AHV-Beiträge sich dara…»
IV.2016.411 (2018-12-10) · sg
Disability Benefits Calculation Based on Indexed 10-Year Average Income Excluding Volatile Earnings
«…e das Valideneinkommen zumeist aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2018, 9C_229/2018, E. 2.1). Es ist deshalb auch vorliegend auf die Zahlen gemäss IK- Auszug abzustellen, zumal die AHV-Beiträge sich dara…»
9C_63/2018 (2018-11-09)
Atlaslogist Disability Benefits Dispute: Percentage Comparison Method Upheld Over Income Comparison for Self-Employed Insured
«…hnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteil 9C_229/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können…»
IV.2015.199 (2018-02-26) · sg
Earning Capacity Assessment for Self-Employed Mechanic's Disability Pension Appeal
«…icherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, IV 2015/199). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2018. Entscheid vom 26. Februar 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Kari…»
IV.2015.199 (2018-02-26) · sg
Social Security Disability Benefits: Earning Capacity Assessment for Self-Employed Injured Worker
«…icherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018, IV 2015/199). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2018. Entscheid vom 26. Februar 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Kari…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_229/2018

Urteil vom 30. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 (IV 2015/199).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch des 1959 geborenen selbständigerwerbenden Garagisten A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 teilweise gut. Es hob die streitige Verfügung auf, setzte das Valideneinkommen auf Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) fest und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf die Erwägungen).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids hinsichtlich der betraglichen Festsetzung des Valideneinkommens.

A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls auf Abweisung, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Rückweisungsentscheide mit verbindlichen materiellrechtlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde rechtsprechungsgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, mit der Folge, dass sie (obwohl Zwischenentscheide) beim Bundesgericht selbständig angefochten werden können ( BGE 140 V 282 ; 133 V 477 ; Urteil 9C_951/2011 vom 26. April 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 V 218 , aber in: SVR 2012 AHV Nr. 12 S. 46). Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die IV-Stelle zur Vornahme diverser ergänzender Abklärungen verpflichtet und für die anschliessende Neubeurteilung des Rentenanspruchs ein Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) verbindlich festschreibt, kann deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - mittels Behördenbeschwerde vor Bundesgericht getragen werden.

2. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein die Höhe des Valideneinkommens.

2.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens, d.h. des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Art. 16 in fine ATSG) hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Es ist danach zu fragen, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (hypothetische Tatsache), und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können ( BGE 142 V 290 E. 5 S. 294). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 90, I 12/90 E. 4a; Urteil 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 8C_529/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz weicht - wie bereits (u.a.) in den kantonalen Entscheiden, welche den Urteilen 9C_597/2017 vom 4. Dezember 2017 und 9C_66/2017 vom 11. April 2017 zugrundelagen - von der dargelegten Rechtsprechung ab. Zwar hält sie zutreffend (und für das Bundesgericht verbindlich: Art. 105 Abs. 2 BGG ) fest, angesichts seiner bisherigen Karriere könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als selbständiger Garagist seinen Kleinbetrieb weitergeführt hätte. Dennoch knüpft die Vorinstanz nicht am mit dieser Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommen an, sondern stellt allein darauf ab, was der Beschwerdegegner als gelernter Automechaniker mit langjähriger beruflicher Erfahrung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte verdienen

können . Das kantonale Gericht zog diesbezüglich die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Kompetenzniveau 3) bei und ermittelte mit dem bereits erwähnten Valideneinkommen von Fr. 89'498.- (für das Jahr 2015) einen Betrag, der erheblich über dem vom Beschwerdegegner je erzielten Jahreseinkommen liegt. Die Missachtung der Gerichtspraxis, wonach in Fällen wie dem vorliegenden massgebend ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich verdient hätte, verletzt Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Sie ist zu korrigieren, zumal kein Anlass besteht, von der langjährigen Rechtsprechung abzuweichen. Weder die Vernehmlassung des Beschwerdegegners noch diejenige der Vorinstanz vermögen an dieser Betrachtungsweise etwas zu ändern.

Für die lege artis anhand der IK-Einträge der Jahre 2006 bis 2010 vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der IV-Stelle verwiesen werden, welche für das Jahr 2012 ( Art. 29 Abs. 1 IVG ; BGE 129 V 223 ) ein ohne Gesundheitsschaden erzielbares jährliches Erwerbseinkommen von (gerundet) Fr. 60'000.- ermittelte. In diesem Betrag ist zu Recht auch das Nebenerwerbseinkommen als Materialwart der Feuerwehr Thal enthalten.

3. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Eine Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens rechtfertigt sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2018 wird insoweit abgeändert, als der neuen Rentenverfügung der IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 60'000.- (für das Jahr 2012) zugrundezulegen ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger