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9C_228/2018 KI-generiert

Remittal of Case for Supplementary Investigations Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer 9C_228/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal assessed an appeal concerning a health insurance dispute initiated by an individual against a health insurance provider. The case arose from a prior decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had partially upheld the individual's complaint and directed the insurance company to conduct further investigations and issue a new decision. The Tribunal noted that the challenged decision was a preliminary ruling and evaluated whether it could lead to irreversible harm or if resolving the appeal would expedite the overall process. Ultimately, it determined that the conditions for proceeding with the appeal were not met and, therefore, the appeal was dismissed without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Remittal of Case for Supplementary Investigations Not Immediately Appealable: The case arose from a prior decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had partially upheld the individual's complaint and directed the insurance company to conduct further investigations and issue a new decision. The Tribunal noted that the challenged decision was a preliminary ruling and evaluated whether it could lead to irreversible harm or if resolving the appeal would expedite the overall process. Ultimately, it determined that the conditions for proceeding with the appeal were not met and, therefore, the appeal was dismissed without imposing court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Beweisverfügungen weitere Sachverhaltsabklärung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Angemessenheit der Verfahrensdauer Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_228/2018

Urteil vom 28. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

KRANKENKASSE SLKK,

Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 26. Februar 2018 (200 17 986 KV).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2018 und die Beschwerde vom 5. März 2018,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Krankenkasse zurückgewiesen hat,

dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b),

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat doch die Vorinstanz kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 5. April 2017 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,

dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),

dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht gegeben sind,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer