Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_227/2017 KI-generiert

Pension Revision Denial Based on Stable Health Assessment

Geschäftsnummer 9C_227/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1961 who received a half-hardship pension starting August 1, 2001. Following a review of his pension entitlement, the relevant authority confirmed his ongoing benefits based on a multidisciplinary assessment conducted in July 2014, which indicated no significant change in his health status. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on February 6, 2017. The individual then challenged this dismissal, requesting additional medical evaluations and compensation for legal costs. However, the court ultimately found the individual's arguments to be unsubstantiated and upheld the original pension decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 ATSG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Pension Revision Denial Based on Stable Health Assessment: Following a review of his pension entitlement, the relevant authority confirmed his ongoing benefits based on a multidisciplinary assessment conducted in July 2014, which indicated no significant change in his health status. A subsequent appeal against this decision was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich on February 6, 2017. The individual then challenged this dismissal, requesting additional medical evaluations and compensation for legal costs. However, the court ultimately found the individual's arguments to be unsubstantiated and upheld the original pension decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Rentenrevision stabiler Gesundheitszustand halbe Invalidenrente Invaliditätsbemessung soziale Sicherheit Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal was obviously unfounded and to be dealt with in the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the decision being rendered with summary reasoning and reference to the challenged decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_227/2017

Urteil vom 18. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2017.

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Härtefallrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz, Luzern (Expertise vom 3. Juli 2014), und bestätigte mit Verfügung vom 4. November 2014 den bisherigen Rentenanspruch.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren von Fr. 6'821.85 auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1. Weil die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden kann, ist der Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, gegenstandslos ( Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden Grundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung - namentlich zur Rentenrevision ( Art. 17 ATSG ) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Das kantonale Gericht prüfte, ob seit dem Zeitpunkt der letzten rechtsgenüglichen Anspruchsprüfung (Verfügung vom 25. März 2011) eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Gestützt auf die Expertise der MEDAS Zentralschweiz vom 3. Juli 2014, wonach ein im Wesentlichen unveränderter objektivierbarer Gesundheitszustand vorliege bzw. es sich bei der leicht veränderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle, ging es von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % aus und verneinte einen Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Urteil 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit er die Beweiskraft der Expertise der MEDAS Zentralschweiz wegen fehlender kardiologischer und dermatologischer Untersuchungen anzweifelt, geht er fehl. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, bestanden in Bezug auf diese zwei Disziplinen keinerlei Anhaltspunkte für eine im massgebenden Zeitraum eingetretene Verschlechterung. Folglich liegt mit dem Verzicht auf eine entsprechende gutachtliche Untersuchung kein Mangel vor, der die Beweiskraft des Gutachtens schmälerte. Zufolge Fehlens einer ausgewiesenen dermatologischen Veränderung ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb das Handekzem zu einer massgebenden Änderung des Zumutbarkeitsprofils geführt haben sollte. Indem die Vorinstanz von diesbezüglichen Ausführungen absah, verletzte sie die Begründungspflicht nicht. Mit dem Vorbringen, entgegen der Einschätzung der Sachverständigen liege auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, verfällt der Beschwerdeführer in appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer für den Obsiegensfall die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'821.85. Mit Blick auf den Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer