Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_227/2011 KI-generiert

Social Insurance Benefit Repayment Limitation Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_227/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal dispute regarding supplementary benefits related to the old-age and disability insurance within the Swiss social insurance system. The individual contested a decision made by the social insurance institution that involved the repayment of previously received benefits. After the initial decision by the relevant court favored the individual's appeal, the case was brought to a higher court for review. The higher court ultimately determined that the complaint was inadmissible, as the contested interim decision did not represent a final resolution of the case, and any claims regarding the statute of limitations would need to be addressed in future proceedings following a final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 91 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Social Insurance Benefit Repayment Limitation Appeal Inadmissibility: The individual contested a decision made by the social insurance institution that involved the repayment of previously received benefits. After the initial decision by the relevant court favored the individual's appeal, the case was brought to a higher court for review. The higher court ultimately determined that the complaint was inadmissible, as the contested interim decision did not represent a final resolution of the case, and any claims regarding the statute of limitations would need to be addressed in future proceedings following a final decision.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Sozialversicherungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Versicherungsleistungsanspruch statutarische Leistung Verjährungsfrist Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E.
Art. 91 lit. a BGG
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - auch wenn im Rahmen der Behandlung des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages über die materielle Grundsatzfrage nach der Verjährung entschieden wurde - nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit.
Art. 93 BGG
The reasoning extensively discusses why the decision is an interlocutory decision under this article, leading to the inadmissibility ruling.
Art. 91 BGG
10 zu Art. 91 BGG ) nicht vereinbar ist,
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) darstellt ( BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar zu einem Endentscheid führen könnte, mit der Rückweisung indessen kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und die Beantwortung der Frage nach der Verjährung - gegebenenfalls - durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it is inadmissible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it is inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 93 BGG

The reasoning extensively discusses why the decision is an interlocutory decision under this article, leading to the inadmissibility ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_227/2011

Urteil vom 14. April 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 2. Februar 2011.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011, mit welchem dieses in Gutheissung der Beschwerde des H.________ den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009 sowie die Verfügungen vom 5. August und 12. November 2009 betreffend die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aufhob und die Sache zur neuen Berechnung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2011 (Poststempel), mit welcher H.________ beantragen lässt, der Entscheid vom 2. Februar 2011 und der Einspracheentscheid vom 23. November 2009 seien unter der Feststellung, dass die geltend gemachte Rückforderung erloschen sei, aufzuheben; eventualiter sei der Verzicht auf die Rückforderung zu verfügen,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - auch wenn im Rahmen der Behandlung des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages über die materielle Grundsatzfrage nach der Verjährung entschieden wurde - nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG , sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), mit welcher Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer angerufene Lehrmeinung (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 91 BGG ) nicht vereinbar ist,

dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) darstellt ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),

dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar zu einem Endentscheid führen könnte, mit der Rückweisung indessen kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ausserdem das kantonale Gericht aufgrund der Rückweisung zum Neuentscheid (über den Hauptantrag) nicht dispositivmässig über die Eventualanträge betreffend die Feststellung der Verjährung und den Verzicht auf die Rückforderung entschieden hat, weshalb es diesbezüglich im letztinstanzlichen Verfahren ohnehin an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),

dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und die Beantwortung der Frage nach der Verjährung - gegebenenfalls - durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass es im Übrigen der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, bereits mit dem Entscheid über die Rückforderung einen allfälligen Verzicht auf Rückerstattung zu verfügen ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ATSV [SR 830.11]), bei fehlenden Voraussetzungen indessen für den Entscheid über einen Erlass ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV) die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung abwarten darf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann