Federal Supreme Court Ruling on Affiliate Marketer's Employment Status for AHV Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Ruling on Affiliate Marketer's Employment Status for AHV Contributions The case concerns the classification of an individual's commercial activity in affiliate marketing for a US-based entity (E.*****), relating to the Swiss Old-Age and Survivors' Insurance (AHV) contributions, specifically whether the activity constituted self-employment or dependent employment (ANOBAG status, where contributions are paid by the employee due to the foreign employer). The Federal Supreme Court upheld the previous court's ruling that the activity qualified as dependent employment, reasoning that agents, including those in affiliate marketing, are generally considered dependent employees unless they possess an independent business structure, defined by cumulative criteria: using their own business premises, employing their own staff, and substantially bearing their own business costs. The Court found these criteria were not met, as the individual worked from a private residence, did not employ staff—outsourcing only sporadic administrative tasks not critical to the core business—and the low investment costs inherent to the field did not automatically establish self-employment, thereby confirming the predominance of factors indicating dependent employment under the AHV law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Ruling on Affiliate Marketer's Employment Status for AHV Contributions: The Federal Supreme Court upheld the previous court's ruling that the activity qualified as dependent employment, reasoning that agents, including those in affiliate marketing, are generally considered dependent employees unless they possess an independent business structure, defined by cumulative criteria: using their own business premises, employing their own staff, and substantially bearing their own business costs. The Court found these criteria were not met, as the individual worked from a private residence, did not employ staff—outsourcing only sporadic administrative tasks not critical to the core business—and the low investment costs inherent to the field did not automatically establish self-employment, thereby confirming the predominance of factors indicating dependent employment under the AHV law.
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KI-generiertCited in the reasoning outlining the limited scope for correcting or supplementing the facts established by the lower court.
Cited in the reasoning regarding the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio in appeals allowed under Art. 95 LTF.
Cited in the reasoning regarding the appellant's general duty to substantiate the appeal.
The cost of the proceedings is imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal in public law matters (review of legal violations).
Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 BGG regarding the requirement that the correction of a defect must be decisive for the outcome of the proceedings.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of one of the requests made by the appellant (the eventuality request concerning the calculation of income based on Art. 9 Abs. 1 AHVV).
Cited in the reasoning when explaining why new facts (the 2023 tax return) presented by the appellant could not be considered.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_226/2025
Urteil vom 23. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abgrenzung selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 (AB.2024.00003).
Sachverhalt:
A. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 7. Juli 2022 in ihrer Eigenschaft als damalige Inhaberin der Einzelfirma D.________ Business Consulting (aus dem Handelsregister gelöscht am xx.xx.xxxx) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit dem Ersuchen an, sie sei ab dem 1. April 2022 als Selbständigerwerbende zu erfassen. Die Ausgleichskasse kam mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zum Ergebnis, die von A.________ im Affiliate-Marketing für die E.________ Research Europe, LLC, mit Sitz in den USA (nachfolgend: E.________) ausgeübte Tätigkeit stelle eine solche unselbständiger Art dar; da sich der Sitz der E.________ im Ausland befinde, habe die Versicherte die entsprechenden AHV-Beiträge als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) im Sinne von
Art. 6 AHVG
abzurechnen. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 27. November 2023 festgehalten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 6. Februar 2025).
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2022 als Selbständigerwerbende im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 AHVG
zu qualifizieren sei; eventualiter sei bei Nichtanerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen analog einer selbständigerwerbenden Person zu ermitteln, d.h. es seien die geschäftsmässig begründeten Auslagen (Unkosten) gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVV
(SR 831.101) als nicht massgebender Lohn anzuerkennen; (sub-) eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin ersucht im Rahmen ihres Eventualantrags darum, dass bei Nichtanerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit das AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen analog einer selbständigerwerbenden Person zu ermitteln sei, d.h. die Beschwerdegegnerin die geschäftsmässig begründeten Auslagen (Unkosten) gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVV
als nicht massgebenden Lohn anerkenne.
Dabei handelt es sich um ein gegenüber dem Verfahren bei der Vorinstanz neues und damit vor dem Bundesgericht unzulässiges Rechtsbegehren im Sinne von
Art. 99 Abs. 2 BGG
, auf das nicht einzutreten ist.
1.2.
1.2.1.
Ferner dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (
Art. 99 Abs. 1 BGG
). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (
BGE 133 III 393
E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (
BGE 143 V 19
E. 1.2 mit Hinweisen;
140 V 543
E. 3.2.2.2; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 1.2.1 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in:
BGE 144 V 127
).
1.2.2.
Die Beschwerdeführerin verweist - erstmals - auf die Steuererklärung 2023 und führt diese als neues Beweismittel an. In der Beschwerde finden sich indessen keinerlei Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Noven im bundesgerichtlichen Verfahren. Das entsprechende Dokument hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
2.
2.1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 134 V 250
E. 1.2 mit Hinweisen;
133 III 136
E. 1.4, 545 E. 2.2). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (
BGE 141 V 234
E. 1 mit Hinweisen).
2.2.
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die von der Beschwerdeführerin als Inhaberin der - zwischenzeitlich gelöschten - Einzelfirma D.________ United Business Consulting im Affiliate-Marketingbereich für die E.________ ausgeübte Tätigkeit als unselbständig eingestuft hat.
3.2.
3.2.1.
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn genannt) werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (
Art. 5 Abs. 1 und
Art. 13 AHVG
). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (
Art. 5 Abs. 2 AHVG
). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (
Art. 8 AHVG
). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (
Art. 9 Abs. 1 AHVG
).
3.2.2.
Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (
BGE 144 V 111
E. 4.2 mit diversen Hinweisen; Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.2).
3.2.3.
Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbstständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (
BGE 119 V 161
E. 3b). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin resp. von der selbständigerwerbenden Person selber zu tragen sind (
BGE 122 V 169
E. 3c; Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33). Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten resp. Agentin entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. Urteile 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3; 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15). Für die Abgrenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (Urteil 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.3 am Ende mit Hinweisen, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15).
3.3.
Anzufügen ist, dass es sich bei der beitragsrechtlichen Qualifikation einer Tätigkeit als unselbständig oder selbständig um eine frei überprüfbare Rechtsfrage handelt. Die Sachverhaltselemente, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel beurteilt (vgl. E. 2 hiervor; ferner
BGE 139 II 404
E. 10.1; Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9). Das Gleiche gilt mit Blick auf die konkrete wie auch antizipierte Beweiswürdigung (
BGE 144 V 111
E. 3 mit Hinweisen). Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt wiederum eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.3).
4.
4.1.
Die Vorinstanz unterzog die Angaben der Beschwerdeführerin in deren Anmeldungsschreiben vom 7. Juli 2022 und den Inhalt der Vertragsbestandteile der E.________ (Geschäftsbedingungen des Affiliate-Antrags, Richtlinien, Verfahren sowie Marketing- und Vergütungsplan) einer eingehenden Betrachtung. Gestützt darauf stellte sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (
Art. 105 Abs. 1 BGG
; E. 2 und 3.3 hiervor), die Beschwerdeführerin bezwecke, zusammen mit ihrer Partnerfirma E.________ "ein internationales Vertriebsnetzwerk für Naturprodukte im Industriezweig des Network Marketing" aufzubauen. Ihre Haupttätigkeit bestehe im Rahmen dieses Affiliate-Marketings ("Affiliate" im Sinne eines "Werbepartners" oder "Partners") in der Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen der E.________ im Rahmen eines Netzwerk-Marketing-Systems an die Endnutzer, wobei sie sich an die Vorgaben der E.________ zu halten habe. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhalte sie insbesondere Provisionen und Boni basierend auf ihren Verkäufen und denen ihres aufgebauten Netzwerks. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin AHV-beitragsrechtlich als Handelsreisende zu gelten, worunter auch Agentinnen fielen. Dies werde im Übrigen auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Handelsreisende bzw. Agentinnen seien, wie das vorinstanzliche Gericht im Folgenden festhält, rechtsprechungsgemäss prinzipiell als unselbständigerwerbend zu betrachten. Sie gälten nur ausnahmsweise als selbständigerwerbend, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügten, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzten, eigenes Personal beschäftigten und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber trügen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin weder eigenes Personal beschäftige, noch in eigenen Geschäftsräumen tätig sei; Zimmer, die in Privatwohnungen als Arbeitsräume genutzt würden, stellten keine Geschäftsräume in diesem Sinne dar. Überdies sei auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen mit jenen einer Handelsreisenden oder einer Agentin, die eigenes Personal beschäftige, vergleichbar seien; dies gelte selbst für den Fall, dass die Miete der von der Beschwerdeführerin als Arbeitsraum genutzten Fläche ihrer 3 1/2-Zimmerwohnung zu den entsprechenden Investitionen zu zählen wäre.
Bereits vor diesem Hintergrund sei im Lichte der Rechtsprechung - so die Vorinstanz abschliessend - ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. etwa Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Es erübrige sich daher, näher auf die weiteren Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit einzugehen.
4.2.
Was die Beschwerdeführerin dagegen letztinstanzlich vorbringt, verfängt nicht.
4.2.1.
Kein Erfolg beschieden ist zunächst ihrem Einwand, das kantonale Gericht habe die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) definierten Kriterien, wonach Agentinnen und Agenten nur dann als Selbständigerwerbende einzustufen seien, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügten, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzten, eigenes Personal beschäftigten und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber trügen, unkritisch, insbesondere ohne Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Einzelfall, übernommen. Sie verkennt, dass es sich dabei, wie hiervor einlässlich dargelegt (vgl. E. 3.2.3), um eine bereits seit Jahren gefestigte und etablierte bundesgerichtliche Praxis handelt. Die Voraussetzungen für eine Abkehr sind weder auszumachen noch werden sie substanziiert dargetan (zu den Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung vgl.
BGE 149 II 381
E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). Namentlich lässt auch der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die für ein Unternehmen stets mit Schwierigkeiten behaftete Startphase keine andere Schlussfolgerung zu, ist jene doch bereits in Bezug auf ihre zeitliche Dimension schwer zu definieren.
4.2.2.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie beschäftige eigenes Personal im Sinne der Auslagerung von Dienstleistungen an Dritte im Auftragsverhältnis, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr handelt es sich bei den von ihr aufgeführten "outgesourcten" Aufgabenbereiche (buchhalterische Fragestellungen, administrative Unterstützung) nicht um solche, die den eigentlichen Kern der hier streitbetroffenen Tätigkeit als Agentin im Affiliate-Marketing für die E.________ beschlagen; sie wurden zudem nicht regelmässig sondern nur bei Bedarf, vereinzelt, nachgefragt. Die Bezugnahme auf das Urteil 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 6.8.2 (amtlich publ. in:
BGE 150 II 40
) erweist sich ebenfalls als nicht zielführend, erging dieses doch zum einen in einem steuerrechtlichen Kontext und betraf zum andern die Frage nach der Erbringung von Dienstleistungen im hier nicht einschlägigen Bereich der professionellen Immobilienbewirtschaftung.
4.2.3.
Ebenfalls fehl geht sodann der Vergleich mit den Berufsgruppen der Treuhänder oder Anwälte, mangelt es diesen doch bereits an der "Agenteneigenschaft", an welche die vorstehend umschriebenen AHV-beitragsrechtlichen Einstufungskriterien gerade gekoppelt sind. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach
Art. 8 Abs. 1 BV
ist nicht erkennbar.
4.2.4.
Schliesslich ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf die der Tätigkeit der Beschwerdeführerin - wie vielen "zeitgenössischen" Beschäftigungsfeldern im reinen Dienstleistungs- und Beratungsbereich - immanente geringe Höhe der erforderlichen Investitionskosten nichts. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass das Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin von seiner Art her nur geringe Investitionen notwendig macht (die wesentlichen Arbeitsmittel bestehen nach eigener Aussage "aus einem Laptop, einem Smartphone, einem Drucker sowie einer stabilen Internetverbindung" sowie - allenfalls ergänzend - aus einem Fahrzeug) und es deshalb fraglich erscheint, ob eine selbständige Tätigkeit aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht bereits auf Grund des geringen Unternehmerrisikos zu verneinen ist (so bereits kritisch das Urteil 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.1, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, bestätigt u.a. im Urteil 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2, in: SVR 2017 AHV Nr. 7 S. 15), vermag allein dies kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Vielmehr überwiegen nach dem Dargelegten unter Berücksichtigung der Gesamtheit der relevanten Faktoren die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale klar.
4.3.
Die in der Beschwerde (sub-) eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanzen erweist sich als nicht erforderlich, da von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229
E. 5.3). Es hat damit beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl