Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_226/2009 KI-generiert

Claimant v. Social Security Administration (Invalidity Pension Calculation)

Geschäftsnummer 9C_226/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after sustaining a whiplash injury in a car accident in 2002, applied for disability benefits due to the impact on their ability to work. The responsible authority assessed the medical and occupational situation and determined that at a disability level of 30%, the individual was not entitled to a disability pension. This decision was upheld by the social insurance court. The individual contested this ruling, seeking a pension based on a higher disability level, while also requesting free legal assistance. The authority opposed the appeal, leading to further legal scrutiny regarding the assessment of work capacity and the appropriate disability percentage.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 104 lit. c OG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Social Security Administration (Invalidity Pension Calculation): The responsible authority assessed the medical and occupational situation and determined that at a disability level of 30%, the individual was not entitled to a disability pension. This decision was upheld by the social insurance court. The individual contested this ruling, seeking a pension based on a higher disability level, while also requesting free legal assistance. The authority opposed the appeal, leading to further legal scrutiny regarding the assessment of work capacity and the appropriate disability percentage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Sozialversicherungsanstalt Herabsetzung der Invalidenrente Invaliditätsgrad Viertelsrente Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Granted the appellant's request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Set the condition for repayment of the costs advanced by the court treasury if the appellant later becomes able to pay.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (43)

200 2016 1096 (2017-03-20) · be
Invalidity Pension Entitlement Date and Degree Dispute (Depression/Personality Disorder)
«…hes Mittel von 20 % und 30 % [AB 136.1/26 lit. C Ziff. 5; vgl. Entscheid des Bundesgerichts {BGer} vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2]) eine Arbeitsfähigkeit von rund 45 % resultieren ([100 / 41.7h Wochenarbeitszeit x 25h Wochenarbeitszeit] ./.…»
200 2014 786 (2014-11-24) · be
Disability Pension Reduction Based on Increased Earned Income
«…10 % bis 20 % angaben, ist vom arithmetischen Mittel von 15 % auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach W…»
200 2024 258 (2024-09-13) · be
Claimant v. Disability Insurer: Invalidity Benefit Appeal Based on Mixed Method Calculation
«…60-70% auszugehen, bzw. wäre in Anwendung der höchstrichterlichen Praxis (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2), wonach bei prozentualen Bandbreiten in der Regel auf den Mittelwert abgestellt wird, ein Erwerbsanteil im Ges…»
VBE.2023.196 (2023-10-03) · ag
Disability Benefits Denied: Psychiatric Condition Stable, Physical Impairments Insufficient for Full-Time Incapacity
«…er Leistungseinbusse von 35 % (Mittelwert; vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 5 und 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2) wegen erhöhten Pausenbe- darfs und langsamerer Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigke…»
8C_132/2022 (2023-02-14)
Teacher's Invalidity Pension Appeal Over Earning Capacity Assessment
«…31/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2; 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 5; Urteil 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Spannbreite bloss 5 % beträgt und im Erg…»
C-2539/2020 (2022-06-16)
«…Mittelwert von 47,5% massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E. 5 mit Hinweis auf Urteil 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). Bei einer Arbeitsfä- higkeit von 47.5% beträgt das Invalideneinkommen Fr. 2'129.30 (Fr. 4'…»
C-630/2020 (2021-11-30)
Cross-Border Worker Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Disability
«…mit der Einschätzung des RAD für die Arbeitsfähigkeit den Mittelwert von 75 % heranzuziehen (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2), was jedoch keinen Einfluss auf das Endergebnis hat. Der Beschwerdeführer war nach Eintritt…»
9C_302/2021 (2021-11-11)
Swiss Federal Court Upholds Pension Revocation Due to Aggravation/Simulation
«…sfähig (eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz). Wird der Mittelwert von 90 % berücksichtigt (vgl. Urteil 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen), so resultierte selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn ei…»
200 2019 867 (2020-04-22) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Denial of Disability Pension for Insufficient Impairment Rating
«…dbreiten (hier 80- 100 %) wird in der Regel auf den Mittelwert abgestellt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Ob bei der allein ste- henden Beschwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten und keine aufwändige Freiz…»
200 2019 472 (2019-12-04) · be
Disability Pension Revision on Remission and New Diagnoses
«…) könnte im Prinzip auf das arithmetische Mittel abgestellt werden (Entscheid des Bundesge- richts vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2), welches einer Arbeits- fähigkeit von 65 % entspräche und – bei grundsätzlich identischem medizi- nischen Befu…»
200 2018 906 (2019-02-28) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (IV) Pension Reduction Appeal
«…Restarbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf bzw. einer (gemittelt; vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) 75 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils auf den Zeitpunkt…»
IV.2017.69 (2019-02-21) · sg
Paragliding Accident Injury and Subsequent Psychological Disability Pension Appeal
«…ert werden müsse (act. G 25.1-62 f.). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen und vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2) wäre, wenn auf das Erfordernis eines gesch…»
IV.2017.69 (2019-02-21) · sg
Claimant v. Disability Insurer: Accidental Injury Leading to Dominant Psychological Incapacity
«…ert werden müsse (act. G 25.1-62 f.). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen und vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2) wäre, wenn auf das Erfordernis eines gesch…»
IV.2016.29 (2018-06-11) · sg
Admissibility of Public Ground Observations in Invalidity Pension Appeal
«…der Durchschnittswert von 37,5% (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2, vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Schätzung ist ab dem Gutachten vom 13. Juni 2014 massgebend, zumal sie aufgru…»
IV.2016.29 (2018-06-11) · sg
Insured Person v. Social Security Administration (Disability Pension Claim)
«…der Durchschnittswert von 37,5% (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2, vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Schätzung ist ab dem Gutachten vom 13. Juni 2014 massgebend, zumal sie aufgru…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_226/2009

Urteil vom 19. August 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene V.________ verunfallte am 4. Mai 2002 als Lenker eines vor einem Rotlicht angehaltenen Personenwagens bei einer Auffahrkollision. Am 29. Januar 2003 meldete er sich unter Hinweis auf ein bei dem Unfall erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ (vom 18. Juli 2006) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 2009 ab.

C. V.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %; zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

1.2 Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Bei der Bestimmung der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Einkommen ist als Rechtsfrage frei überprüfbar, ob sie auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln sind, und welches die massgebliche Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch die getroffene Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1+2, 3 oder 4) beim statistischen Lohnvergleich auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 [Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2]). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG ) nicht zu prüfen ist ( Art. 95 und 97 BGG ). Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter ( Art. 95 lit. a BGG ) Ermessensbetätigung ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3.

3.1 Die Vorinstanz ist nach umfassender Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes zum Schluss gekommen, gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2006 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Wirbelsäulenbeschwerden gerecht werdenden, mit geringem Zeitdruck einhergehenden und keine hohen Anforderungen an das Umstellungsvermögen stellenden Tätigkeit wieder zu 90 % arbeitsfähig ist, wobei im Rahmen der Reintegration in den Arbeitsprozess während der Einstiegsphase ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer rügt, im Gutachten sei "aus psychiatrischer Sicht in einer den somatischen Leiden Rechnung tragenden Tätigkeit eine 80-90%ige Arbeitsfähigkeit" angegeben, wovon die Vorinstanz zunächst auch richtig ausgegangen sei. Die zusammenfassende Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 90 % sei aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig.

3.2 Die gutachterliche Einschätzung einer aus psychiatrischer Sicht in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit von "80 % bis 90 %" lässt ohne nähere Angaben darauf schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % tendenziell als zu niedrig, von 20 % dagegen als eher zu hoch angesehen wird. Es rechtfertigt sich, für die Invaliditätsbemessung den Mittelwert (85 %) heranzuziehen. Dieses Vorgehen vermeidet Rechtsungleichheiten, die sich einstellen können, wenn der eine Gutachter die an sich gleiche Beurteilung in einem einzigen Wert, der andere aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Ob ein Mittelwert zu berücksichtigen ist, ist als Rechtsfrage durch das Bundesgericht frei überprüfbar. Es hat wie zuvor das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in vergleichbaren Konstellationen regelmässig auf den Mittelwert abgestellt (s. zuletzt Urteil 8C_234/2009 vom 28. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_626/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 3.2; EVG-Urteile I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4; I 378/02 vom 15. Januar 2004 E. 4.1; I 734/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.3.2; I 328/02 vom 3. März 2003 E. 4.2; I 266/01 vom 19. August 2002 E. 3.2; I 314/00 vom 7. Mai 2001 E. 2b).

4. Was die vom Beschwerdeführer geforderte Erhöhung des leidensbedingten Abzuges auf 25 % betrifft, ist oben dargelegt (E. 1.2), dass die Bestimmung dieses Abzugs eine letztinstanzlich nicht zu prüfende Ermessensfrage ist: Die Höhe kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung gerügt werden. Solches wird nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Der Abzug hat nicht automatisch zu erfolgen, sondern dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass sein erhöhter Pausenbedarf sich auf die Lohnhöhe wie ein Teilzeitpensum auswirke, verkennt er, dass das kantonale Gericht genau mit dieser Überlegung den von der Verwaltung auf 15 % festgesetzten Abzug bestätigt hat. Die restlichen Merkmale (Alter, Dienstalter, Nationalität/Aufenthaltskategorie) fallen hier fraglos nicht ins Gewicht, wie die Vorinstanz mit Recht festgestellt hat.

5. Bei einem neu auf 85 % festgesetzten Grad der Arbeitsfähigkeit und dem auf 15 % belassenen leidensbedingten Abzug erhöht sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 39 %: Hypothetisches Vollzeit-Invalideneinkommen von Fr. 57'804.- x 0,85 [Leistungseinbusse 15 %] x 0,85 [leidensbedingter Abzug 15 %] = Bereinigtes Invalideneinkommen von Fr. 41'763.39 = Invaliditätsgrad von 39,22 % [bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'717.-]. Nach der Rechtsprechung ( BGE 130 V 121 E. 3 S. 122 f.) kann dieser Wert nicht auf 40 % aufgerundet werden und verschafft darum keinen Anspruch auf eine (Viertels-)Rente.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen ( Art. 64 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz