Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_225/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds, Upholding Case Closure Due to Unpaid Costs Advance

Geschäftsnummer 9C_225/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding health insurance matters. The complainant contested the court's ruling that dismissed her appeal due to the failure to pay a required deposit for costs within a specified deadline, resulting in the case being declared inadmissible. The complainant sought to restore the deadline for the payment of the deposit and requested legal aid, citing financial difficulties; however, her requests were found to be outside the scope of the initial court decision. The court determined that the complainant's appeal did not meet the necessary criteria for admissibility and was deemed clearly inappropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 33 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds, Upholding Case Closure Due to Unpaid Costs Advance: The complainant contested the court's ruling that dismissed her appeal due to the failure to pay a required deposit for costs within a specified deadline, resulting in the case being declared inadmissible. The complainant sought to restore the deadline for the payment of the deposit and requested legal aid, citing financial difficulties; however, her requests were found to be outside the scope of the initial court decision. The court determined that the complainant's appeal did not meet the necessary criteria for admissibility and was deemed clearly inappropriate.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Leitverfahren Zahlungspflicht Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

The appeal was not entertained (no entry) based on this provision concerning the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to vexatious litigation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_225/2012

Urteil vom 22. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid (Präsidialbeschluss) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012, mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin, nebst einem ohnehin unzulässigen Feststellungsantrag, die Anordnung der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und darum ersucht, für das vorinstanzliche Verfahren die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen oder die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass diese Begehren allesamt ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist,

dass die Beschwerde weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass auch die Wiederherstellung der Frist ausschliesslich mit der Behauptung (lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet wird und die Beschwerde, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des Urteils 9C_634/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist,

dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_280,281/2011 vom 21. April 2011),

dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung ( Art. 33 Abs. 2 BGG ; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG ) verzichtet wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann