Appeal on Health Insurance Reimbursement Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and a health insurance organization regarding the coverage of medical expenses for a necessary operation. The individual challenged a decision made by a cantonal court, claiming that the information provided indicated the need for surgery, which her long-term health insurer was wrongfully refusing to cover. The individual's appeal to a higher court was found to lack adequate justification, as they did not sufficiently address the specifics of the initial ruling or rectify procedural oversights noted in previous correspondence with the court. Subsequently, the appeal was dismissed due to insufficient grounds for reconsideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. b ATSG, Art. 1 KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Appeal on Health Insurance Reimbursement Dismissed for Procedural Deficiencies: The individual challenged a decision made by a cantonal court, claiming that the information provided indicated the need for surgery, which her long-term health insurer was wrongfully refusing to cover. The individual's appeal to a higher court was found to lack adequate justification, as they did not sufficiently address the specifics of the initial ruling or rectify procedural oversights noted in previous correspondence with the court. Subsequently, the appeal was dismissed due to insufficient grounds for reconsideration.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal by presidential decision due to obviously insufficient grounds for appeal.
Used to waive court costs for reasons of equity.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_225/2010
Urteil vom 31. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 16. Februar 2010.
Sachverhalt:
Mit der Post am 5. März 2010 übergebener Beschwerde erklärt S.________ ihr Nichteinverständnis mit dem Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010. Dies mit der Begründung, die beigelegten Informationen würden die Notwendigkeit einer Operation ausweisen, deren Kosten zu vergüten ihre langjährige Krankenkasse sich zu Unrecht weigere. Trotz Hinweis des Gerichts vom 11. März 2010 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG) u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2 erster Satz). Eine Beschwerde, die sich gegen einen auf Nichteintreten lautenden Entscheid richtet und deren Begründung sich auf materielle Vorbringen beschränkt, erfüllt dieses Minimalerfordernis praxisgemäss nicht ( BGE 123 V 335 , welcher unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden BGG weiterhin gilt, vgl. statt vieler etwa Urteil 9C_231/2010 vom 18. März 2010).
2. Die auf die Operation bezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht sachbezogen und stellen daher nach dem im E. 1 Gesagten keine genügende Begründung dar. Der einzige Abschnitt, der einen Bezug zum angefochtenen Nichteintretensentscheid aufweist, liegt im Eingeständnis der Beschwerdeführerin, sie sei bei ihrem (an die Vorinstanz gerichteten) Brief vom 7. Januar 2010 zu eilig gewesen und habe vergessen, die Unterschrift zu setzen, was sie nunmehr "mit diesem Brief" (vom 5. März 2010) tue. Selbst wenn aber diesem Einwand beizupflichten wäre, könnte der angefochtene Entscheid deswegen nicht aufgehoben werden, weil sich das vorinstanzliche Nichteintreten auch auf das - trotz Nachfristansetzung nicht behobene - Fehlen einer genügenden Begründung der Beschwerde im kantonalen Prozess stützt ( Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 1 KVG ), wogegen die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nichts vorträgt.
3. Zufolge offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch Präsidialentscheid zu erledigen.
4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle