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9C_224/2008 KI-generiert

Insured Person v. IV Office (Invalidity Pension Eligibility)

Geschäftsnummer 9C_224/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the denial of an invalidity pension to a woman born in 1961, who had applied for such support due to claims of reduced work capacity. The cantonal social insurance office rejected her application based on medical evaluations indicating a 20% disability in her working ability. This decision was upheld by the cantonal social court, leading the applicant to file a complaint contesting both the prior decision and the conclusions drawn from the medical assessments. Her requests were for the court to grant her a full invalidity pension or to return the case for further medical review. Ultimately, the court found that the evidence supported the original findings and determined that her work impairment did not meet the threshold for an invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Insured Person v. IV Office (Invalidity Pension Eligibility): The cantonal social insurance office rejected her application based on medical evaluations indicating a 20% disability in her working ability. This decision was upheld by the cantonal social court, leading the applicant to file a complaint contesting both the prior decision and the conclusions drawn from the medical assessments. Her requests were for the court to grant her a full invalidity pension or to return the case for further medical review. Ultimately, the court found that the evidence supported the original findings and determined that her work impairment did not meet the threshold for an invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Anspruch auf Versicherungsleistungen Vorsorgeleistung Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Invaliditätsgradbemessung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 IVG
dass das Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art.
Art. 16 ATSG
1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
Art. 28 Abs. 2 IVG
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 343 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt,
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 lit. a BGG
1 BGG als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruhend erscheinen lassen könnte,
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
Used to dispose of the appeal summarily because it was evidently unfounded.
Art. 66 al. 1 BGG
The court imposed court fees on the appellant for the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it was evidently unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court fees on the appellant for the appeal proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_224/2008

Urteil vom 7. April 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Kernen,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann,

Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 23. März 2006 das Gesuch der 1961 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 20. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006, ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2008 abwies,

dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349) zutreffend dargelegt hat,

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt,

dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruhend erscheinen lassen könnte,

dass sich die Beschwerde im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und an der Expertise der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 23. März 2006 erschöpft,

dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass besteht, vom Administrativgutachten abzuweichen, zumal das kantonale Gericht eingehend und ohne Bundesrecht zu verletzen begründet hat, weshalb es den Experten der Medizinischen Begutachtungsstelle X.________ und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen gefolgt ist, die teilweise mit Bezug auf Diagnose und Grad der Arbeitsunfähigkeit divergierende Folgerungen enthalten,

dass das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht unbegründet ist, da eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die eine Rechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG darstellen würde, nicht vorliegt, ist doch die Krankengeschichte der Versicherten hinreichend dokumentiert und wurde diese polydisziplinär begutachtet,

dass die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit von 20 % im vorliegenden Fall keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründen, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sodass die Versicherte keine Invalidenrente beanspruchen kann,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer