Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_223/2012 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Substantiation and Vexatious Conduct

Geschäftsnummer 9C_223/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves two complaints related to health insurance disputes that were filed against prior decisions made by a canton court, which dismissed the cases due to the failure to pay necessary advance costs within the required timeframe. The complainant sought to have the deadlines for paying the costs extended and requested free legal assistance. However, the court found that the complaints did not meet the procedural requirements and were outside the relevant issues for which it could rule. Consequently, the court decided not to proceed with the complaints and imposed court costs on the complainant for bringing the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 33 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG; Federal Court Dismisses Appeal Due to Lack of Substantiation and Vexatious Conduct: The complainant sought to have the deadlines for paying the costs extended and requested free legal assistance. However, the court found that the complaints did not meet the procedural requirements and were outside the relevant issues for which it could rule. Consequently, the court decided not to proceed with the complaints and imposed court costs on the complainant for bringing the case.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorleben gesetzliche Verfahrensfrist mutwillige Prozessführung Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure.

Art. 33 Abs. 2 BGG

Mentioned in relation to the decision to refrain from imposing a fine for vexatious litigation.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to vexatious litigation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_223/2012; 9C_224/2012

Urteil vom 22. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Wildensteinerstrasse 3, 4432 Lampenberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerden gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

17. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen zwei Entscheide (Präsidialbeschlüsse) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012, mit welchen dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist die Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerden - wie die angefochtenen Entscheide - gleich lauten und daher zu vereinigen sind (vgl. Urteil 9C_277,278,279/2011 vom 21. April 2011),

dass die Beschwerdeführerin, nebst ohnehin unzulässigen Feststellungsanträgen, die Anordnungen der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und (sinngemäss) darum ersucht, für die vorinstanzlichen Verfahren jeweils die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass diese Begehren allesamt zweifellos ausserhalb des (durch die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind,

dass die Beschwerden weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass auch die Wiederherstellung der Fristen ausschliesslich mit der Behauptung (lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit, mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet wird und die Beschwerden, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des Urteils 9C_636,637/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz in beiden Verfahren die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die Beschwerden auch als querulatorisch zu bezeichnen sind,

dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil 9C_267/2011 vom 21. April 2011),

dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung ( Art. 33 Abs. 2 BGG ; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG ) verzichtet wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 9C_223/2012 und 9C_224/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann