Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_218/2007 KI-generiert

IV Office v. Woman Regarding Medication Withdrawal Costs as Medical Integration Measure

Geschäftsnummer 9C_218/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits, citing chronic migraines and musculoskeletal pain. The disability insurance authority initially rejected the request, stating there was no significant invalidity. The individual contested this decision, leading to a ruling by the cantonal administrative court that ordered the disability insurance to undertake further evaluations and to cover the costs of a medication withdrawal treatment. Subsequently, the disability insurance appealed, arguing that the court's decision imposed an unlawful obligation on them to pay for what they considered a treatment of the condition itself rather than an integration measure aimed at returning the individual to the workforce. The matter presents a legal examination of whether the medication withdrawal falls within the services covered by disability insurance or is deemed a treatment for the individual’s condition.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 12 IVG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; IV Office v. Woman Regarding Medication Withdrawal Costs as Medical Integration Measure: The disability insurance authority initially rejected the request, stating there was no significant invalidity. The individual contested this decision, leading to a ruling by the cantonal administrative court that ordered the disability insurance to undertake further evaluations and to cover the costs of a medication withdrawal treatment. Subsequently, the disability insurance appealed, arguing that the court's decision imposed an unlawful obligation on them to pay for what they considered a treatment of the condition itself rather than an integration measure aimed at returning the individual to the workforce. The matter presents a legal examination of whether the medication withdrawal falls within the services covered by disability insurance or is deemed a treatment for the individual’s condition.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsentzug medizinische Behandlung Krankenversicherungskosten Gesundheitsbezogene Angaben Gesundheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, leading to the decision to enter proceedings on the substantive issue (cost coverage).
Art. 92 BGG
Art. 12 IVG
The Tribunal annulled the lower court's decision insofar as it obliged the appellant to cover the medication withdrawal as an integration measure under this article.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Denn ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Ebenso wenig ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (in BGE 133 V 504 nicht publizierte E.
Art. 12 Abs. 1 IVG
Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen.
Art. 66 Abs. 1 BGG
This article was applied to impose court costs equally on both parties.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 BGG

This article was cited in relation to granting the respondent partial free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

This article was cited in relation to the condition placed upon the respondent benefiting from free legal aid regarding future reimbursement.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to impose court costs equally on both parties.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This article was applied to order the appellant (IV-Stelle) to pay reduced party compensation to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, leading to the decision to enter proceedings on the substantive issue (cost coverage).

Art. 12 IVG

The Tribunal annulled the lower court's decision insofar as it obliged the appellant to cover the medication withdrawal as an integration measure under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

S 2019 29 (2020-04-21) · gr
Disability Benefits Appeal Based on Evolving Standards for Substance Use Disorder Impairment
«…handlungsmass- nahme (vgl. zur Qualifikation einer Massnahme zur Leidensbehandlung: Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E.2.4) – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur S…»
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Claimant v. Invalidity Insurance: Benzodiazepine Withdrawal as Prerequisite for Benefit Assessment
«…Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenmin…»
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«…izzano in concreto i presupposti di ammissibilità di cui all' art. 93 cpv. 1 lett. b LTF (cfr., tra le altre, sentenze 9C_218/2007 del 19 novembre 2007 consid. 1.4 e 9C_586/2007 del 12 ottobre 2007 con riferimenti), le conclusioni di Swica volte ad o…»
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«…azione autonoma di una decisione incidentale ( DTF 133 V 477 consid. 5.2.1 e 5.2.2 pagg. 483 e 484; cfr. pure sentenza 9C_218/2007 del 19 novembre 2007 consid. 1.4; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgese…»
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«…cie, inoltre, neppure si realizzano i presupposti di ammissibilità di cui all' art. 93 cpv. 1 lett. b LTF (v. sentenze 9C_218/2007 del 19 novembre 2007 e 9C_586/2007 del 12 ottobre 2007 con i rispettivi riferimenti). 4.3 Ne segue che le conclusioni d…»
9C_837/2007 (2007-12-20)
Disability Insurance Referral Decision Appeal Inadmissible
«…ovocare l'impugnazione autonoma di una decisione incidentale ( DTF 133 V 477 consid. 5.2.1 e 5.2.2; cfr. pure sentenza 9C_218/2007 del 19 novembre 2007, consid. 1.4; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsges…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_218/2007

{T 0/2}

Urteil vom 19. November 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2007.

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1968, meldete sich am 11. März 2005 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine schwere (chronische) Migräne sowie Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Rente) an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle Luzern das Rentenbegehren mit Verfügung vom 14. März 2006 mangels leistungsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2006 fest.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2007 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, im Sinne der Erwägungen (Anordnung eines Medikamentenentzugs und anschliessender polydisziplinärer Abklärung) zu verfahren und neu zu verfügen.

C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die ihr obliegenden Prüfungen der strittigen Fragen vornehme und neu urteile. Weiter beantragt die IV-Stelle, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.2 Der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) kantonale Rückweisungsentscheid vom 16. April 2007 kann nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (d.h. nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende [vgl. Art. 92 BGG ]) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig: a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.3 Soweit der kantonale Rückweisungsentscheid die IV-Stelle verpflichtet, die Kosten für den Medikamentenentzug als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen, enthält er eine materielle Vorgabe, an welche die IV-Stelle gebunden ist. Diesbezüglich hat er für die Verwaltung einen auf der Hand liegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, wäre sie doch gezwungen, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Kostengutsprache zu erlassen und könnte der darauf beruhende rechtswidrige Endentscheid praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr korrigiert werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 485). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde demnach einzutreten.

1.4 Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen richtet. Denn ein Rückweisungsentscheid, mit welchem die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , führt er doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 8 zu Art. 93) Verlängerung des Verfahrens. Ebenso wenig ist die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, wonach die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (in BGE 133 V 504 nicht publizierte E. 1.1; siehe auch BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483).

2. Zu beurteilen ist demnach einzig die Frage, ob der Medikamentenentzug als medizinische Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren ist.

2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

2.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört ( BGE 104 V 79 E. 1 S. 81, 102 V 40).

2.3 Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff "Behandlung des Leidens an sich". Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt ( BGE 120 V 277 E. 3a S. 279 mit Hinweisen).

2.4 Nach der Rechtsprechung stellt die Medikamentensucht einen fortschreitenden Prozess (labiles pathologisches Geschehen) dar, und nicht einen stabilisierten Zustand nach Defektheilung. Demzufolge ist die Entziehungskur zur eigentlichen Leidensbehandlung zu zählen, die einen allfälligen Eingliederungszweck überschattet und nicht zu Lasten der Invalidenversicherung geht (ZAK 1964 S. 122 E. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, an der - soweit ersichtlich - weder von der Lehre noch der Praxis je Kritik geübt wurde, gilt nach Rz. 645-647/845-847.2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) die Behandlung von konstitutionell mitbedingten Neurosen und Charakterdefekten (inkl. Alkoholismus und Toxikomanien 647-847 und 648-848) bei erwachsenen Versicherten als Behandlung des Leidens an sich, da sie allgemein auf die Hebung der Persönlichkeit gerichtet ist. Es besteht kein Grund, von der genannten Praxis abzuweichen (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Praxisänderung BGE 132 V 257 E. 2.4 S. 262 mit Hinweisen). Mit der Beschwerdeführerin und dem BSV ist damit die Qualifikation des hier fraglichen Medikamententzuges als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu verneinen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verpflichtung zur Übernahme der Entziehungskur durch die Invalidenversicherung verletzt Bundesrecht.

3. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ergebnis sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die IV-Stelle hat zudem der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem im Übrigen entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), teilweise gegenstandslos. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 2007 wird aufgehoben, soweit damit die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Medikamententzug als Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG zu übernehmen.

2. Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat Frischkopf aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt.

5. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard