Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_217/2023 KI-generiert

Invalidity Insurance Recipient Challenges Hypothetical Earnings Imputation Due to Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 9C_217/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1960, who receives a partial disability pension and additional benefits since 2007, was notified by the City of Winterthur about the determination of his benefits for the year 2020. The city calculated these benefits by considering hypothetical income for him and his wife, which he contested. He argued this determination was made without a thorough fact-finding process, given his health status and efforts to find employment were not properly considered. After his appeal was dismissed by the Social Insurance Court of Zurich, he brought the case to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the city should recalibrate his benefit calculation without assuming a hypothetical income. The Tribunal had to assess whether proper legal procedures and considerations were applied in establishing his obligation to obtain employment given the context.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 61 lit. c ATSG; Invalidity Insurance Recipient Challenges Hypothetical Earnings Imputation Due to Insufficient Job Search Efforts: The city calculated these benefits by considering hypothetical income for him and his wife, which he contested. He argued this determination was made without a thorough fact-finding process, given his health status and efforts to find employment were not properly considered. After his appeal was dismissed by the Social Insurance Court of Zurich, he brought the case to the Swiss Federal Tribunal, asserting that the city should recalibrate his benefit calculation without assuming a hypothetical income. The Tribunal had to assess whether proper legal procedures and considerations were applied in establishing his obligation to obtain employment given the context.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Einkommensanrechnung Invalidenversicherung Anspruch auf Ergänzungsleistungen Versicherungsleistung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the allocation of court costs to the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

200 2025 45 (2025-10-06) · be
Claimant Challenges Imputed Spousal Income Post-Marriage Due to Care Needs
«…bemühungen, um eine An- stellung zu finden (vgl. dazu etwa BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369 mit Hinwei- sen; Urteil des BGer 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3 mit Hinwei- sen). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Deze…»
200 2024 427 (2025-08-06) · be
Claimant Challenge to Imputed Minimum Income for Supplementary Benefits
«…sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (BGE 140 V 267 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Perso- nen rund zehn bis zwölf Stellenbewer…»
200 2024 828 (2025-05-14) · be
Appeal Regarding Imputed Income, Commuting Expenses, and Child Allowance in Supplementary Benefits Case
«…), was nach der Rechtspre- chung von einer versicherten Person verlangt werden darf (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Den Beweis hinreichender Bewerbungen erbrachte die Beschwerdeführerin folglich nicht. Aus a…»
S1 23 128 (2025-02-03) · vs
Appeal Regarding Hypothetical Income Calculation for Non-Working Spouse's Supplementary Benefits Dismissed
«…d'expérience professionnelle, du moins pas en ce qui concerne une activité non qualifiée (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_217/2023 du 30 mai 2023 consid. 6.2.2). Vu ce qui précède, c’est à juste titre que l’intimée a retenu un revenu hypothétique po…»
200 2024 156 (2025-01-14) · be
Disability Benefits Recipient Challenges Income Imputation and Child Allowance Inclusion in Supplementary Benefit Calculation
«…- bemühungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, Entscheid BGer vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Für die Zeit vor März 2023 sind gar keine Bewerbungen oder anderweitige Arbeitsbemühungen aktenkundig. In d…»
8C_205/2024 (2024-11-26)
EL Recipient Appeal Regarding Imputation of Hypothetical Income to Non-Earning Spouse
«…eine (zumutbare) Erwerbstätigkeit zu bemühen (Urteil 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2; zur Zumutbarkeit vgl. Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 6.2.1 f.). Gleiches gilt sodann auch für den teilinvaliden Ehegatten eines EL-Ansprechers, der von…»
S 2021 130 (2024-11-06) · zg
Social Insurance Agency Benefits Appeal Reassessment Due to Retroactive Disability Pension Award
«…haben (BGer 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; vgl. zur Schadenminderungspflicht bei teilinvaliden Personen: BGer 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). 5. Zwar kann das Gericht die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Wiedererwägung ve…»
200 2024 433 (2024-10-04) · be
Invalidity Pension Supplementary Benefits and Duty to Mitigate Damage
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200 2023 826 (2024-07-12) · be
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«…rnsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz. B315 [Stand 1. Januar 2024]; zum Ganzen Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.2 f.). 5.2. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht genügend…»
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«…s über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteile 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.1; 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 121 , aber in…»
200 2023 235 (2023-09-18) · be
Disability Benefits Recipient Challenging Hypothetical Income Calculation Based on Residual Work Capacity
«…strichterlicher Rechtsprechung keine hinreichen- den Arbeitsbemühungen darstellt (Entscheide des BGer vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3 mit Hinweisen auf BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, und vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 4.3.3). Für die Zeit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_217/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, Bundesrichterin Scherrer Reber,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 (ZL.2022.00008).

Sachverhalt:

A. Der am 1. Oktober 1960 geborene A.________ ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Er bezieht seit September 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie seit 2007 Zusatzleistungen zur AHV/IV. Mit Verfügung vom 23. September 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2021, setzte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), den Leistungsanspruch (Prämienverbilligung und Zusatzleistungen) für August und September 2020 auf Fr. 1'224.00 und ab Oktober 2020 auf Fr. 1'137.00 fest. Im Rahmen der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von A.________ (Fr. 19'450.-) und seiner 1962 geborenen Ehefrau (Fr. 14'400.-).

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Januar 2023 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und hernach neu zu entscheiden. Die Durchführungsstelle sei anzuweisen, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen und den Leistungsanspruch ab August 2020 neu zu berechnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ), es sei denn, ihre Feststellungen seien offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), d.h. willkürlich ( BGE 144 V 50 E. 4.2).

1.2. Vorinstanzliche Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2). Gleiches gilt für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt ( BGE 141 V 343 E. 3.4; 140 V 267 E. 2.4).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ohne weitere Abklärungen sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anrechnete.

3.

3.1. Der Streitgegenstand beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 2020. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass nicht der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, sondern - entsprechend dem Hauptsatz des intertemporalen Rechts - der zu beurteilende Zeitraum das anwendbare Recht festlegt ( BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Demnach sind die Bestimmungen über die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar.

3.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens von Teilinvaliden und Ehegatten zutreffend dargelegt ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 14a Abs. 1 und Abs. 2 ELV ; BGE 117 V 287 E. 3). Darauf wird verwiesen.

4. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werde seit 2007 bei der Festsetzung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Invalidenversicherungsrechtlich sei ihm im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine wechselbelastende leichte Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar gewesen. Es sei weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand seither verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe allerdings erst im Mai 2020 begonnen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Die angeblichen Arbeitsbemühungen, dokumentiert durch das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monate Mai bis Oktober 2020, seien von den Organen der Arbeitslosenversicherung nicht überprüft worden, denn der Beschwerdeführer sei nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Weiter entstehe der Eindruck, dass er sich überwiegend bei Unternehmen beworben habe, die über keine offenen Stellen verfügt hätten. Dafür sprächen auch die wenigen schriftlichen Absagen der potenziellen Arbeitgeber, indem von den 36 Bewerbungen lediglich neun beantwortet worden seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Dass dies auch für die Jahre gelte, in welchen die Stellensuche noch nicht altersbedingt erschwert gewesen sei, zeige, dass nicht sein Alter, sondern sein fehlender Wille eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe.

In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz fest, dass bereits im Jahr 2007 keine familiären Umstände vorgelegen hätten, die einer Erwerbstätigkeit im Weg gestanden wären. Die Ehefrau habe schon damals keine Betreuungsaufgaben (mehr) wahrnehmen müssen. Mangelnde sprachliche Kenntnisse und geringe Schulbildung würden sie nicht an der Ausübung einer Hilfstätigkeit hindern. Das fortgeschrittene Alter erschwere zwar aktuell die Stellensuche, doch sei nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau je ernsthaft um Arbeit bemüht habe.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit zu Unrecht bejaht und in diesem Zusammenhang den Untersuchungsgrundsatz verletzt sowie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Zu beachten sei insbesondere die konkrete Arbeitsmarktsituation nach der Corona-Pandemie. Mit knapp 60 Jahren habe er keine reelle Chance, die Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Dennoch habe er sich um eine Stelle bemüht; für die Monate Juli bis Oktober 2020 seien durchschnittlich sechs Bewerbungen aktenkundig.

5.2.

5.2.1. Der sowohl im Administrativ- als auch im Gerichtsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) verpflichtet die Behörden zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ( BGE 146 V 240 E. 8.1). Die Pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteile 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2; 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 146 V 21 , aber in: SVR 2020 MV Nr. 3 S. 7).

5.2.2. Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen ( BGE 141 V 343 E. 5.1).

5.2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet (Urteil 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.1). Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (E RWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen ( BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden ( BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz. B315 [Stand 1. Januar 2023]).

5.3. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen haben sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit 2007 nicht verschlechtert. Nach wie vor sind ihm wechselbelastende leichte Tätigkeiten im Rahmen eines Pensums von 50 % zumutbar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft um eine Anstellung bemüht, beruht auf konkreter Beweiswürdigung und zählt deshalb zur Sachverhaltsfeststellung. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern sie willkürlich sein soll. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die aktenkundigen Stellenbemühungen den dargelegten Anforderungen weder qualitativ noch quantitativ genügen. Der Beschwerdeführer verfasste rund sechs Bewerbungen pro Monat, was weniger ist als von der Praxis verlangt (E. 5.2.3). In qualitativer Hinsicht dürfen zwar keine überspannten Anforderungen an die versicherte Person gestellt werden (vgl. BGE 120 V 74 E. 4a). Es fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer sich jeweils mit einem drei Sätze umfassenden Brief an potenzielle Arbeitgeber wandte, die zudem mehrheitlich über gar keine offenen Stellen verfügten. Mit anderen Worten erscheinen seine Stellenbemühungen als so wenig zielführend, dass sie nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Damit bleibt es bei der zu vermutenden Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, geht aufgrund der herrschenden Beweisordnung (E. 5.2) ins Leere. Aus den erwähnten Gründen ist dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Beweis des Gegenteils nicht gelungen.

6.

6.1. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch in Bezug auf die Ehefrau gerügt. Es sei nicht aktenkundig, dass die Ehefrau trotz erheblicher invaliditätsfremder Einschränkungen (dürftige Deutschkenntnisse, lediglich sechsjährige Grundschulkenntnisse in Mazedonien, fehlender Lehrabschluss) und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in der Schweiz effektiv ein Einkommen erwirtschaften könnte.

6.2.

6.2.1. Zur Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehegatten einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls auszugehen. Neben dem Alter, dem Gesundheitszustand, den Sprachkenntnissen, der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit sind die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben massgebend ( BGE 142 V 12 E. 3.2; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 37, 9C_653/2018 E. 3.2). Ist dem Ehegatten unter Berücksichtigung dieser Parameter die Aufnahme oder Ausdehnung einer Arbeitstätigkeit zumutbar und schöpft er sein Erwerbspotenzial nicht aus, verletzt er die Schadenminderungspflicht (Urteile 9C_148/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2; 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1).

6.2.2. Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten kann (Urteil 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 223 N. 566). Es ist grundsätzlich nicht möglich, sie mit dem Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umzustossen, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.3.2; Urteile 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1; 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1). Der Nachweis der Unverwertbarkeit setzt in der Regel erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraus (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1). Er ist gelungen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit nicht umgesetzt werden kann (Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1).

6.3. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, im angefochtenen Urteil werde die Erwerbsbiografie und die aktuelle Lebenssituation seiner Ehefrau willkürlich festgestellt, ist davon auszugehen, dass diese gesund ist, seit 2007 keine familiären Betreuungsaufgaben mehr wahrnimmt und sich in den letzten 13 Jahren nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, wobei die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf ihrer freien Entscheidung beruht. Es steht im Einklang mit dem Bundesrecht, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage sowohl die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit als auch deren Verwertbarkeit bejahte. Weitere Abklärungen waren nicht geboten, weil die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit zum Tragen kam. Damit entschied das kantonale Gericht auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

7. Die Höhe der beiden hypothetischen Einkommen (Fr. 19'450.00 für den Beschwerdeführer gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und Fr. 14'400.00 für seine Ehefrau [4 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 15.00 während 240 Tagen]) wurde (auch) im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert bestritten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen dazu.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann