Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_215/2019 KI-generiert

Health Insurance Appeal Manifestly Inadmissible Due to Lack of Justification

Geschäftsnummer 9C_215/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich dated February 11, 2019, regarding a health insurance dispute with a company. The appeal claimed that the company did not fulfill its obligations and argued against being labeled as frivolous with regards to a previously submitted appeal. The Federal Tribunal, however, found that the appeal lacked sufficient grounds and failed to meet necessary content requirements, resulting in the appeal being considered inadmissible and designated as frivolous. The complainant had a history of similar procedural indiscretions, resulting in the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Health Insurance Appeal Manifestly Inadmissible Due to Lack of Justification: The appeal claimed that the company did not fulfill its obligations and argued against being labeled as frivolous with regards to a previously submitted appeal. The Federal Tribunal, however, found that the appeal lacked sufficient grounds and failed to meet necessary content requirements, resulting in the appeal being considered inadmissible and designated as frivolous. The complainant had a history of similar procedural indiscretions, resulting in the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungskosten materielle Begründetheit vereinfachtes Verfahren Versicherungsvorbehalt unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal on which there was clearly no entry (non-entrée en matière) is dismissed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG

Used to rule on the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_215/2019

Urteil vom 1. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. Februar 2019 (KV.2019.00016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. März 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

bloss zu behaupten, die Sanagate AG komme ihren Verpflichtungen nicht nach und die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich und dürfe nicht als mutwillig bezeichnet werden, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen sei, genügt der Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise, zumal die Versicherte geltend zu machen hätte, dass das kantonale Gericht zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sei,

dass die Beschwerdeführerin im letzten sie betreffenden Urteil 9C_769/2018 vom 13. November 2018 darauf hingewiesen wurde, ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht grenze in weiten Teilen an Mutwilligkeit, so in den Verfahren 9C_620/2018, 9C_73/2018, 9C 476/2016, 9C_475/2016, 9C_73/2016, 9C_72/2016 und 9C_71/2016 wegen ungenügender Begründung, weshalb sie bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben werde (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG ),

dass die vorliegende Beschwerde jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, obwohl die Versicherte in den früheren Verfahren immer wieder auf die Pflicht zu ausreichender Begründung aufmerksam gemacht wurde,

dass die Beschwerde deshalb als mutwillig zu bezeichnen ist,

dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer