Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_215/2014 KI-generiert

AHV/IV/EO Contribution Liability on Social Security Refund and Double Taxation

Geschäftsnummer 9C_215/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed individual affiliated with a compensation fund, who declared income derived from the reimbursement of overpaid social security contributions for the years 2006 to 2009. The compensation fund subsequently assessed contributions based on this declaration for the year 2010. The individual contested this assessment before the administrative court, arguing that the reported income should not be subject to contributions, as the excess payments had already been accounted for in previous years. The administrative court upheld the compensation fund's decision, leading the individual to appeal to the federal court, which seeks to clarify whether the reported income should indeed be subjected to further contributions, given the potential for double taxation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 Abs. 3 AHVG; AHV/IV/EO Contribution Liability on Social Security Refund and Double Taxation: The compensation fund subsequently assessed contributions based on this declaration for the year 2010. The individual contested this assessment before the administrative court, arguing that the reported income should not be subject to contributions, as the excess payments had already been accounted for in previous years. The administrative court upheld the compensation fund's decision, leading the individual to appeal to the federal court, which seeks to clarify whether the reported income should indeed be subjected to further contributions, given the potential for double taxation.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Steuerpflicht Sozialversicherungsbeiträge AHV-Beiträge Doppelbesteuerung Beitragsrückerstattung Steuerveranlagungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent (Ausgleichskasse) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent to pay a party indemnity to the appellant.

Art. 9 Abs. 4 AHVG

This provision is central to the remand, as the Tribunal Federal addresses whether the refunded contributions were previously subject to re-addition under this provision in the relevant years.

Art. 23 Abs. 4 AHVV

Cited in the reasoning regarding the binding nature of tax authority statements, which the lower court failed to assess fully, necessitating the remand.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

AHV.2020.3 (2021-02-15) · sg
Tax Assessment Binding Except When Factual Circumstances Differ for Social Insurance
«…n müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (Entscheid des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5 mit Hinweisen auf BGE 110 V 86 E. 4; BGE 110 V 370 f. E. 2a; BGE 106 V 130 E. 1; BGE 102 V…»
AHV.2020.3 (2021-02-15) · sg
Tax Authority Estimation Overcome by Actual Employment Period in Social Insurance Contribution Dispute
«…n müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (Entscheid des Bundesgerichts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5 mit Hinweisen auf BGE 110 V 86 E. 4; BGE 110 V 370 f. E. 2a; BGE 106 V 130 E. 1; BGE 102 V…»
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Equalization Fund Contribution Liability Based on Tax Assessments
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Cantonal Court Upholds Appeal on AHV Contribution Offset Following Federal Remand
«…e Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (9C_215/2014).  In der Folge holte der Instruktionsrichter einen Amtsbericht der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 8.…»
200 2013 944 (2014-02-06) · be
Self-Employed Contribution Refund Inclusion Case
«…schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 3. September 2014 teilweise gutgeheissen (9C_215/2014). 200 13 944 AHV SCP/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_215/2014

Urteil vom 3. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern , Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ ist als Selbstständigerwerbender im Nebenerwerb der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern meldete der Ausgleichskasse am 23. April 2013 für das Geschäftsjahr 2010 ein definitiv veranlagtes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60'408.-. Dieses Einkommen stammt aus der Rückerstattung von A.________ in den Jahren 2006 bis 2009 der Ausgleichskasse zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen. Mit Beitragsverfügung vom 22. Mai 2013 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2010 auf Fr. 7'629.95 fest. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass für das Jahr 2010 auf dem Betrag von Fr. 60'408.- keine AHV-Beiträge zu leisten sind.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 IVG ; Art. 26 und 27 EOG ). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV ).

2.2.

2.2.1. Aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

2.2.2. Die Beitragsaufrechnung, die bereits früher primär Aufgabe der Ausgleichskassen war, wurde vom Bundesrat zwischenzeitlich mit einer am 1. März 2000 beschlossenen und auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung des Art. 27 Abs. 1 AHVV (AS 2000 1441) bis Ende Dezember 2011 auf die Steuerbehörden übertragen: Die Ausgleichskassen verlangten für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. In Abzug gebrachte Beiträge an die AHV sowie an die EO waren von den Steuerbehörden wieder aufzurechnen (siehe dazu auch Urteil H 185/04 vom 24. August 2005 E. 2.2, 3.2 und 3.3 und BGE 139 V 537 E. 4.2 S. 543)

2.3. Wie zur damaligen Rechtslage bereits in BGE 111 V 289 f. festgehalten wurde, besteht der Zweck der Beitragsaufrechnung darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden durfte von der Ausgleichskasse darum nur, was vorher abgezogen werden konnte. Vermerkte die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbrachte der Versicherte den Nachweis dafür, hatte eine Aufrechnung zu unterbleiben ( BGE 139 V 537 E. 4.1 S. 543).

2.4. Das BSV hat die Ausgleichskassen in Rz. 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltslos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist ( BGE 139 V 537 E. 546).

2.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich, und jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründet die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind ( BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370 f., 106 V 129 E. 1 S. 130, 102 V 27 E. 3a S. 30; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in der Steuermeldung ein Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2010 von Fr. 60'408.- ausgewiesen werde und die definitive Steuerveranlagung seit dem 8. April 2013 rechtskräftig sei. Es sei unbestritten, dass das von den Steuerbehörden für das Jahr 2010 gemeldete Erwerbseinkommen aus der Beitragsrückerstattung stamme. Der Beschwerdeführer anerkenne zudem, dass er die betreffenden Beiträge in den entsprechenden Jahren jeweils vom für die Steuerbehörden relevanten Geschäftserfolg abgezogen habe. Folglich hätten sich die Beitragszahlungen nicht in den Erwerbseinkommen der Jahre 2006 bis 2009 niedergeschlagen, welche von der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse übermittelt worden seien. Demnach seien auf dem aus der Rückerstattung resultierenden reinen Erwerbseinkommen von Fr. 60'408.- noch keine Beiträge erhoben worden. Da sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Beiträge auf die Meldung der Steuerverwaltung zu stützen habe ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ), sei es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, dass er die Sozialversicherungsbeiträge bei den Lohnmeldungen jeweils aufgerechnet habe.

3.2. Die AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbender stellen im Steuerrecht im Unterschied zur Situation in der AHV abzugsfähige Aufwendungen dar. Aus diesem Grund sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge für die Bestimmung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens wieder aufzurechnen. Diese Aufgabe oblag in den Jahren 2006 bis 2009, als der Beschwerdeführer zu viel Beiträge entrichtet hatte, den Steuerbehörden (E. 2.2.2 hievor). Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesen Jahren Beiträge als Selbstständigerwerbender gestützt auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen geleistet zu haben, welchem zuvor zur Ermittlung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens die abgezogenen (provisorischen) Beiträge wieder hinzugefügt worden seien. Die Ausgleichskasse hat im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechende Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers (Replik vom 3. Januar 2014) nicht bestritten. Es stellt sich daher die - in Bezug auf Art. 9 Abs. 4 AHVG - ahv-rechtlich bedeutsame Vorfrage, ob das für das Jahr 2010 von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen, welches aus der Beitragsrückerstattung stammt, überhaupt der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Sollten die zu viel bezahlten Beiträge - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in den Jahren 2006 bis 2009 zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet worden sein, so hätte der Beschwerdeführer bereits auf dem um die aufgerechneten Beiträge erhöhten Einkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Würden jetzt die zuvor aufgerechneten und zurückbezahlten Beiträge noch einmal als Einkommen im Jahr 2010 erfasst, so würde der Beschwerdeführer die in den Jahren 2006 bis 2009 zu viel bezahlten Beiträge doppelt verabgaben.

3.3. Zur Frage, welches Einkommen die Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldet hat, hat das kantonale Gericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Die entsprechenden Unterlagen der Jahre 2006 bis 2009 befinden sich nicht in den Akten. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es nach Beizug der AHV-Akten für die Jahre 2006 bis 2009 prüfe, ob die zuviel bezahlten Beiträge entsprechend der (damaligen) Rechtslage (E. 2) bereits aufgerechnet worden sind oder nicht, und hernach neu entscheide.

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Bern auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer