Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Lack of Substantive Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen regarding an individual's disability insurance claim. The appellant contested the court's previous finding based on a psychiatric report that assessed his work capability in a suitably adapted employment at 70%. The appellant questioned the credibility of this report, offering unspecified documents from his treating physician as opposing evidence. The original court had already considered these documents, and the appeal was found to lack the necessary detailed arguments to demonstrate any legal error or incorrect facts, resulting in a dismissal of the appeal. The appellant also applied for free legal proceedings, but the request became irrelevant as the Tribunal waived court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Lack of Substantive Substantiation: Gallen regarding an individual's disability insurance claim. The appellant contested the court's previous finding based on a psychiatric report that assessed his work capability in a suitably adapted employment at 70%. The appellant questioned the credibility of this report, offering unspecified documents from his treating physician as opposing evidence. The original court had already considered these documents, and the appeal was found to lack the necessary detailed arguments to demonstrate any legal error or incorrect facts, resulting in a dismissal of the appeal. The appellant also applied for free legal proceedings, but the request became irrelevant as the Tribunal waived court fees.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entertained (Nicht-Eintretensentscheid) in simplified procedure.
Used to rule that no judicial costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_213/2022
Urteil vom 25. Mai 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2022
(IV 2021/26).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2022 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2022 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass diesen Begründungsanforderungen grundsätzlich innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Genüge getan sein muss,
dass somit die erst nach deren Ablauf eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung unbeachtlich bleibt,
dass die Eingabe vom 26. April 2022 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass sich das kantonale Gericht insbesondere mit dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2020 auseinandersetzte und u.a. gestützt darauf zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig,
dass der Beschwerdeführer den Beweiswert dieser Expertise anzweifelt, indem er dieser nicht näher bezeichnete Berichte seines behandelnden Arztes entgegen hält,
dass sich der angefochtene Entscheid bereits mit diesen Arztberichten befasste, und dass der Eingabe vom 26. April 2022, worin der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise zu seinem Gesundheitszustand vorträgt, nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sodass sich die erhobenen Rügen in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner