Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_212/2008 KI-generiert

Denial of Full Invalidity Pension Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 9C_212/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint regarding disability insurance was filed against a decision made by the insurance court of a Swiss canton, which dismissed the initial appeal against a decision from a regional disability office. The appellant sought to overturn this decision and requested a full disability pension, or alternatively, to have the matter sent back for further investigation. The court subsequently denied the request for legal aid, arguing that the appellant's claims were largely unfounded and merely challenged the evaluation of medical records without providing substantial evidence. Ultimately, the appeal was characterized as obviously ungrounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Denial of Full Invalidity Pension Appeal Dismissed: The appellant sought to overturn this decision and requested a full disability pension, or alternatively, to have the matter sent back for further investigation. The court subsequently denied the request for legal aid, arguing that the appellant's claims were largely unfounded and merely challenged the evaluation of medical records without providing substantial evidence. Ultimately, the appeal was characterized as obviously ungrounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Normenkontrolle massgebender Lohn willkürliche Beweiswürdigung Rentenkürzung ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal summarily because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_212/2008

Urteil vom 28. Mai 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2008.

In Erwägung,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Februar 2008 die Beschwerde des M.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2006 abwies,

dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Entscheids vom 20. Februar 2008 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragen lässt,

dass mit Verfügung vom 22. April 2008 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,

dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann ( Art. 95 lit. a BGG ), die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung betreffen,

dass die Begründung der Beschwerde weitgehend unzulässige appellatorische Kritik darstellt, indem der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),

dass die Vorinstanz die in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat und von einem automatischen Abstellen auf die "RAD-Ansicht" und insofern willkürlicher Beweiswürdigung nicht gesprochen werden kann,

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der Verzicht auf psychiatrische Abklärungen nicht auf pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung beruht,

dass der neu eingereichte ärztliche Bericht vom 3. April 2008 ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraumes liegt ( BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412, 116 V 246 E. 1a S. 248) und als neues Beweismittel ohnehin unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass der beantragte Abzug vom Tabellenlohn ( BGE 126 V 75 ) von 25 % nicht substanziiert begründet wird,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann