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9C_211/2023 KI-generiert

LLC v. Tax Authority: Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_211/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company, A.________ GmbH, appealed against tax assessments by the Basel-Stadt Cantonal Tax Authority for the 2017 tax period, both for cantonal and federal taxes. The company initially filed objections to these assessments, but the tax authority dismissed these objections due to the company's failure to provide the required reasons by the set deadline. The company then appealed this decision to the Basel-Stadt Tax Appeals Commission but failed to pay the required advance costs for the appeal, resulting in the dismissal of their appeals. Subsequently, the Canton's Appellate Court upheld the dismissal, prompting A.________ GmbH to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Cantonal Court's decision and the restoration of what they claim to be justice.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; LLC v. Tax Authority: Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The company initially filed objections to these assessments, but the tax authority dismissed these objections due to the company's failure to provide the required reasons by the set deadline. The company then appealed this decision to the Basel-Stadt Tax Appeals Commission but failed to pay the required advance costs for the appeal, resulting in the dismissal of their appeals. Subsequently, the Canton's Appellate Court upheld the dismissal, prompting A.________ GmbH to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Cantonal Court's decision and the restoration of what they claim to be justice.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Gesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerbehörde Verfahrensrügen Steuerpflicht gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to obvious insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for determining that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_211/2023

Urteil vom 23. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017,

Beschwerde gegen das Urteil der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2023 (VD.2022.123 VD.2022.124).

Erwägungen:

1. Die A.________ GmbH erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der A.________ GmbH mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 28. Februar 2021 gesetzt hatte und diese Frist unbenutzt verstrichen war, trat sie auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ GmbH am 18. Oktober 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Da die A.________ GmbH die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.- innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai 2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab. Die Rechtsmittel der A.________ GmbH hiergegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab.

2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 beantragt die A.________ GmbH sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 19. Januar 2022 und die Rückweisung an die Vorinstanz ("Wiederherstellung der Gerechtigkeit").

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

4. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Die Vorinstanz hat die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil sie im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses verpasst und diese das Verfahren aus diesem Grund abgeschrieben hatte. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde zwar vertieft zu ihrer Situation und kritisiert das Verfahren vor den kantonalen Instanzen in verschiedener Hinsicht. Mit der Säumnis setzt sie sich aber kaum auseinander. Sie behauptet lediglich, die Fristen immer eingehalten zu haben, ohne dies zu substanziieren, geschweige denn zu belegen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf durch Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Beusch

Der Gerichtsschreiber: Seiler