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9C_211/2018 KI-generiert

Health Insurer Appeal Admissibility on Interlocutory Social Insurance Ruling

Geschäftsnummer 9C_211/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a health insurance provider and an individual regarding the coverage for a mammoplasty procedure. The social security court of Zurich ruled in favor of the individual, overturning a prior decision and sending the case back to the insurance provider for further evaluation on cost coverage. The health insurance provider appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appeal's admissibility based on legal provisions and ultimately concluded that the insurance provider did not demonstrate any irreparable disadvantage resulting from the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal chose not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Health Insurer Appeal Admissibility on Interlocutory Social Insurance Ruling: The social security court of Zurich ruled in favor of the individual, overturning a prior decision and sending the case back to the insurance provider for further evaluation on cost coverage. The health insurance provider appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which examined the appeal's admissibility based on legal provisions and ultimately concluded that the insurance provider did not demonstrate any irreparable disadvantage resulting from the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal chose not to accept the appeal.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer Sozialversicherungsverfahren Zwischenentscheid Rückweisungsentscheid Verzicht auf Versicherungsleistungen direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on these procedural provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_211/2018

Urteil vom 9. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2018 (KV.2016.00089).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2018, mit welchem die Beschwerde der A.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, als das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 31. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Atupri Gesundheitsversicherung zurückgewiesen hat, damit diese nach weiteren Abklärungen über die Kostenübernahme für die Mammareduktionsplastik neu verfüge,

in die dagegen erhobene Beschwerde der Atupri Gesundheitsversicherung vom 2. März 2018 (Poststempel),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht ausreicht ( BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),

dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),

dass in der Beschwerde weder dargelegt wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese hier vorliegen sollten (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen),

dass die Gutheissung der Beschwerde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen vermöchte, indessen nicht erkennbar ist - und auch nicht aufgezeigt wird -, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde,

dass der Rückweisungsentscheid ferner keine verbindlichen Anweisungen enthält, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2.1 S. 287), sondern die Beschwerdeführerin angewiesen wird, weitere Abklärungen zu tätigen,

dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daher ebenfalls zu verneinen ist, weshalb sich die Anhandnahme der Beschwerde durch das Bundesgericht nicht rechtfertigt,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber