Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_211/2015 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Timeliness Through Initial Correspondence to Issuing Authority

Geschäftsnummer 9C_211/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose request for an invalidity pension was denied by the relevant authority, which assessed their degree of disability at 33%. Following the denial, the individual's doctor expressed disagreement with the assessment. Despite multiple communications from the individual and their family referencing the need for further medical evaluations, the authority failed to consider these as a formal appeal. Instead, the authority reiterated the legal instructions, which led to the individual submitting a delayed request for a formal appeal to a regional insurance court. This prompted the court to reject the appeal based on procedural grounds. Subsequently, the individual sought redress through a higher court, arguing that their initial submission should have been recognized as a timely appeal against the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 30 ATSG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 61 lit. b ATSG; Disability Insurance Appeal Timeliness Through Initial Correspondence to Issuing Authority: Following the denial, the individual's doctor expressed disagreement with the assessment. Despite multiple communications from the individual and their family referencing the need for further medical evaluations, the authority failed to consider these as a formal appeal. Instead, the authority reiterated the legal instructions, which led to the individual submitting a delayed request for a formal appeal to a regional insurance court. This prompted the court to reject the appeal based on procedural grounds. Subsequently, the individual sought redress through a higher court, arguing that their initial submission should have been recognized as a timely appeal against the initial decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung kantonales Verfahren) Invalidenversicherungsrecht Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Revision Wiederaufleben der Invalidenrente Leitverfahren sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay the appellant's party compensation.

Art. 95 lit. a BGG

The Federal Tribunal found that the cantonal court's decision not to enter into the merits violated federal law, leading to the acceptance of the appeal.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited in the reasoning to establish the correct appeal route against the administrative decision, which informed the analysis of the appellant's intent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (63)

IV.2025.49 (2025-09-11) · sg
Disability Insurance Daily Allowance Calculation Remanded for Income and Health Capacity Investigation
«…des Bundesgerichtes spielt es keine Rolle, bei welcher Behörde eine Nichteinverständniserklärung abgegeben wird (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 1). Folglich ist zu fingieren, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelf…»
EL.2025.13 (2025-08-21) · sg
Recovery of Supplementary Benefits Post-Inheritance and Jurisdictional Staleness
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EL.2025.9 (2025-07-17) · sg
Repayment Demand Validity and Conditional Objection Requirement
«…erstanden ist und diese(n) durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2.2, mit Hinweisen, und den Entscheid IV 2023/251 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom…»
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Disability Benefits Denial Upheld Due to Physician Bias and Lack of Evidence
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Administrative Objection Sufficiency Under Social Security Law
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«…ordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Ein klarer Anfechtungswille ist gegeben, wenn die betroffene Person ihren Willen um Änderung…»
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«…Rolle spiele, gegenüber welcher Behörde das Nichteinverständnis erklärt werde (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2). Ganz offensichtlich geht das Bundesgericht also davon aus, dass sich eine eindeutige Nic…»
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«…Rolle spiele, gegenüber welcher Behörde das Nichteinverständnis erklärt werde (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 2). Ganz offensichtlich geht das Bundesgericht also davon aus, dass sich eine eindeutige Nic…»
200 2022 270 (2022-07-19) · be
Claimant v. Unemployment Insurance Office: Job Search Documentation Delay Sanction
«…2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales [LPGA, RS 830.1]; ATF 135 V 153 c. 1.2, 111 V 406 c. 2; TF 9C_211/2015 du 21 septembre 2015 c. 2.1, 9C_885/2009 du 1er février 2010 c. 4.1 avec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_211/2015

Urteil vom 21. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Prozessvoraussetzung; kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. November 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch von A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 33 %).

B. B.a. In einem mit 2. November 2011 datierten Schreiben an die IV-Stelle (Eingangsstempel: 14. November 2011) äusserte sich der Hausarzt von A.________, der mit einer Kopie der Verfügung bedient worden war, dahingehend, die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei nicht gerecht. Im Antwortschreiben vom 15. November 2011 wurde u.a. festgehalten: "Sollte die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, so verweisen wir auf die Rechtsmittelbelehrung". Mit Eingabe vom 30. November 2011 erklärten sich die Versicherte und ihre Tochter, B.________, mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden; sie stellten weitere Arztberichte in Aussicht und nannten die Adressen mehrerer Ärzte, von denen die Diagnose verlangt werden könne. In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 wies die IV-Stelle auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 hin, welche sie im Wortlaut wiedergab. Eine inhaltlich gleiche Eingabe der Versicherten und ihrer Tochter vom 22. Dezember 2011 beantwortete sie am 28. Dezember 2011 erneut im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung gemäss Verfügung vom 4. November 2011.

B.b. Am 3. Februar 2012 liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine "Beschwerde- (Ergänzung) " zu ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 30. November 2011 einreichen. Dieses trat mit Entscheid vom 26 Februar 2015 nicht darauf ein.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26 Februar 2015 sei aufzuheben und die Prozedur an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung in der Sache zurückzuweisen.

Das kantonale Versicherungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle vom 30. November 2011 und ihre "Beschwerde- (Ergänzung) " vom 3. Februar 2012 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Umstand allein, dass die Erklärung, mit der Abweisung des Rentengesuchs nicht einverstanden zu sein (und weitere Arztberichte in Aussicht zu stellen), während der laufenden Beschwerdefrist abgegeben worden sei, könne die Eingabe vom 30. November 2011 noch nicht zur Beschwerde machen. Erforderlich sei die klare Willensäusserung, die Beschwerdeinstanz um die entsprechend korrigierte Entscheidung zu ersuchen. "Nur wer die nächsthöhere, d.h. die Rechtsmittelinstanz anruft, erhebt eine Beschwerde." Das habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Sie habe sich trotz der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 und trotz des klaren Hinweises im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2011 nicht an das Versicherungsgericht gewendet, um eine Korrektur der Abweisungsverfügung und der Zusprache einer Invalidenrente zu erreichen. Vielmehr habe sie dies von der Beschwerdegegnerin verlangt. Das bedeute, dass sie nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG irrtümlicherweise eine Beschwerde bei der unzuständigen IV-Stelle erhoben habe. Diese habe daher die Eingabe vom 30. November 2011 im Ergebnis zu Recht nicht an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin habe erst am 3. Februar 2012 und damit verspätet gegen die Verfügung vom 4. November 2011 Beschwerde erhoben.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, mit dem Schreiben vom 30. November 2011 sei rechtzeitig innert der laufenden Rechtsmittelfrist (von 30 Tagen; Art. 60 ATSG ) und klar erkennbar eine Korrektur der Verfügung vom 4. November 2011 angestrebt worden. Es habe für sie keinen Sinn gemacht, auf eine Überprüfung dieses Verwaltungsaktes durch ein unabhängiges Gericht, welches umfassende Kognition habe, zu verzichten zu Gunsten einer Wiedererwägung durch dieselbe Behörde, die bereits verfügt und die darauf nicht einmal einzutreten habe. Das Kostenrisiko sei bei Verfahrenskosten von Fr. 600.- im Falle eines vollständigen Unterliegens nicht von Bedeutung. Für die Annahme eines Willens zu einer Wiedererwägung hätte es einer ausdrücklichen Erklärung ihrerseits bedurft.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hatten sich im Schreiben vom 30. November 2011 mit dem "Entscheid IV Rente" nicht einverstanden erklärt, weitere Arztberichte in Aussicht gestellt und die Adressen mehrerer Ärzte angegeben, von denen die Diagnose verlangt werden könne. Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Eingabe nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , was sie insbesondere durch den Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 zum Ausdruck brachte. Sie wäre somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, diese unverzüglich an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterzuleiten bzw. zu überweisen ( Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG sowie Art. 8 Abs. 1 VwVG ). Davon durfte sie nicht absehen, etwa weil sie der Auffassung war, das Schreiben vom 30. November 2011 genüge den formellen Anforderungen an eine Beschwerde in Bezug auf Antrag und Begründung ( Art. 61 lit. b ATSG ) nicht, welche namentlich bei nicht anwaltlich vertretenen Versicherten ohnehin nicht streng sind (vgl. BGE 116 V 353 E. 2b S. 356; EVGE 1961 S. 286 E. 1). Das zuständige Versicherungsgericht hat zu entscheiden, ob eine rechtzeitig, allenfalls bei der verfügenden IV-Stelle eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbesondere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteil 9C_ 758/2014 vom 26. November 2014 E. 2 mit Hinweisen).

Ist ein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Anfechtungswille ( BGE 134 V 162 E. 2 S. 163) zu bejahen, hat die Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG mit dem Schreiben vom 30. November 2011 grundsätzlich als gewahrt zu gelten ( Art. 39 Abs. 2 ATSG [i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ] und Art. 21 Abs. 2 VwVG ; BGE 120 V 413 E. 3b S. 416; 113 Ib 34 E. 3 S. 39 oben; 111 V 406 E. 2 S. 407; Urteil 9C_ 885/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, in: SVR 2010 IV Nr. 57 S. 175). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin die betreffende Eingabe nicht an die Vorinstanz weiterleitete bzw. an sie überwies.

2.2. Die Beschwerde ist eine prozessuale Willenserklärung, worin erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (Urteil 9C_553/2008 vom 6. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 78/01 vom 30. November 2001 E. 2a). Gegen das Vorliegen eines solchen Willens spricht vorliegend der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011, wonach gegen diesen Verwaltungsakt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden konnte (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ), an die Beschwerdegegnerin gelangte und dieser gegenüber ihr Nichteinverständnis mit dem "Entscheid IV Rente" äusserte. Jedoch erfolgte ihre Eingabe rechtzeitig, das Nichteinverständnis mit der Ablehnung ihres Leistungsbegehrens war klar und unbedingt formuliert und es wurden sinngemäss weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtet. Nichts deutet darauf hin, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin lediglich die Verfügung noch einmal angesehen haben wollte, ob wirklich nichts übersehen und alles berücksichtigt wurde. Die Beschwerdegegnerin selber ging denn auch nicht von einem blossen Wiedererwägungsgesuch aus, weshalb sie - richtig - auf die (einzige) Möglichkeit der Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung hinwies, um sich gegen den negativen Bescheid zur Wehr zu setzen. Da Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin fehlen, ist aufgrund des Vorstehenden ein Anfechtungswille zu bejahen.

2.3. Der Mangel einer von der verfügenden IV-Stelle zu Unrecht nicht weitergeleiteten oder überwiesenen Eingabe an das zuständige kantonale Versicherungsgericht berechtigt die betroffene Person jedoch nicht, beliebig lange mit der Erhebung von Beschwerde zuzuwarten. Vielmehr ist sie nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ), der auch für Private im Verkehr mit Behörden gilt ( BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403; im Prozess im Besonderen: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375), gehalten, innerhalb einer nach den Umständen bemessenen vernünftigen Zeitspanne zu handeln (Urteil 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.2). Vorliegend fällt speziell ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen nach Erhalt der Antwort auf ihr Schreiben vom 30. November 2011 erneut mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin gegenüber ihr Nichteinverständnis mit der Ablehnung ihres Rentenbegehrens erklärt hatte. Nachdem ihr die Verwaltung mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wiederum im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. November 2011 geantwortet hatte (vgl. Sachverhalt B.a), liess sie, nunmehr anwaltlich vertreten, rund einen Monat später (am 3. Februar 2012) eine "Beschwerde- (Ergänzung) " zur Eingabe vom 30. November 2011 einreichen. Dies kann angesichts des Jahreswechsels und der damit verbundenen Fristenregelung - im Unterschied zu dem mit Urteil 9C_758/2014 vom 26. November 2014 beurteilten Sachverhalt - nicht als verspätet bezeichnet werden.

2.4. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt somit Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Beschwerde ist begründet.

3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2011 materiell behandle.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler