Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_21/2025 KI-generiert

Dismissal of tax appeal regarding the inadmissibility of a lower court's non-entry decision due to untimely submission modifications.

Geschäftsnummer 9C_21/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal in public-law matters regarding cantonal and federal taxes for the 2011–2012 tax periods, upholding a lower court's non-entry decision, while the parallel subsidiary constitutional appeal was dismissed as inadmissible. The dispute arose after the taxpayer filed an initial, partially incomplete tax appeal within the statutory deadline and subsequently submitted a modified version after the deadline expired, claiming technical printing errors. The lower court refused to consider the second submission because it contained substantial substantive changes, effectively constituting an impermissible extension of the appeal deadline, and declined to enter upon the original incomplete submission due to a lack of sufficient legal reasoning. Reviewing the matter under the applicable procedural provisions of the Federal Supreme Court Act (BGG) and the Harmonisation Act (StHG), the Supreme Court held that the lower court acted lawfully in disregarding the untimely modified submission and refusing to enter upon the inadequately reasoned initial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 73 StHG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Dismissal of tax appeal regarding the inadmissibility of a lower court's non-entry decision due to untimely submission modifications: Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Raum bleibt bei dieser Ausgangslage für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Art. 100 Abs. 1 BGG Art. 73 StHG Art. 113 BGG Art. 106 Abs. 1 BGG Art. 105 Abs. 1 BGG Art. 95 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 148 V 209
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Genuine Cross-Border Commuter's Right to Claim Unemployment Benefits in Switzerland
BGE 150 I 183
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 150 I 183 E.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_21/2025

Urteil vom 3. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2011-2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2024 (SB.2024.00104, SB.2024.00105).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2011 und 2012 wurde die Beschwerde des A.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid wurde A.________ am 16. September 2024 zugestellt. Am 9. Oktober 2024 erhob er dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 ersuchte er um Ansetzung einer Frist von fünf Tagen zur Einreichung der vollständigen Beschwerde, da aufgrund eines IT-Fehlers die Beschwerdeschrift nicht vollständig ausgedruckt worden sei. Bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 war ihm eine Frist von zehn Tagen gewährt worden, um eine vollständige Beschwerde einzureichen. Am 28. Oktober 2024 (Poststempel) reichte A.________ eine weitere Eingabe, ebenfalls datiert auf den 9. Oktober 2024, ein. Mit Verfügung vom 11. November 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 11. November 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung resp. zur materiellen Prüfung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kein Raum bleibt bei dieser Ausgangslage für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 150 I 183 E. 3.3 m.H.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2024 zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat.

2.

2.1. Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 Beschwerde; Am 28. Oktober 2024 reichte er eine weitere Eingabe, ebenfalls datiert auf den 9. Oktober 2024, ein. Mit Verfügung vom 11. November 2024 trat das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab. Die gegen verschiedene Personen erhobenen Ausstandsbegehren schrieb es als gegenstandslos ab.

2.2. Die Vorinstanz erwog, die Rechtsmittelfrist habe am 16. Oktober 2024 geendet. Weder habe der Beschwerdeführer Fristerstreckungsgründe geltend gemacht noch habe er ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. In der ersten Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer zwölf Randziffern mit Text eingereicht; anschliessend seien 20 weisse Seiten gefolgt bis zur Randziffer 58, die wieder Text enthalten habe. Die nachträgliche Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2024 enthalte im Vergleich zur Eingabe vom 9. Oktober 2024 verschiedene Anpassungen: Die Eingabe enthalte nun lediglich 41 statt wie zuvor 58 Randziffern; die Anträge seien von elf auf zehn reduziert worden; die Beweisofferten seien (von 13) auf 19 und die Editionsbegehren um einen zusätzlichen Punkt ergänzt worden; die Seiten seien neu durchnummeriert worden. Aufgrund dieser Änderungen werde ersichtlich, dass die Beschwerdeschrift nicht lediglich aufgrund von IT-Problemen falsch und im Nachgang korrekt ausgedruckt worden sei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Vielmehr sei die Beschwerdeschrift nach Fristablauf ergänzt und abgeändert worden, womit sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist verlängert habe. Die nachträgliche Beschwerdeeingabe sei daher aus dem Recht zu weisen. Damit sei einzig die ursprüngliche Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 zu beachten, welche indes dem Begründungserfordernis an eine Rechtsmitteleingabe nicht entspreche. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach weder ein Fristerstreckungsgrund geltend gemacht worden noch ein Fristwiederherstellungsgesuch eingegangen sei, werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch den Vorwurf, er habe sich in unzulässiger Weise die Rechtsmittelfrist verlängern wollen, und macht geltend, die zweite Eingabe sei einzig im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Texts erfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer laut eigener Darstellung den von ihm geltend gemachten IT-Fehler noch während laufender Rechtsmittelfrist entdeckte (vgl. sein Schreiben vom 16. Oktober 2024), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht umgehend ein vollständiges Exemplar seiner Beschwerdeschrift nachgereicht hat. So oder anders setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zu den diversen Anpassungen in der zweiten Eingabe nicht auseinander. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte (zumindest) auf diejenigen Teile der Beschwerde eintreten müssen, die ihrer Ansicht nach der Ziffern- und Seitennummerierung der ersten Eingabe entspreche, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus seinen Ausführungen nicht ergibt, welche Teile damit konkret gemeint sind. Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform erwogen, dass die Eingabe vom 28. Oktober 2024 unbeachtet zu bleiben hat. Somit durfte sie einzig auf die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2024 abstellen. Gemäss Vorinstanz genügt diese den Begründungsanforderungen an eine Rechtsmitteleingabe nicht. Die ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 eingeräumte Möglichkeit zur Behebung des Mangels an dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer - nachdem die Eingabe vom 28. Oktober 2024 aus dem Recht gewiesen wurde - unbenutzt gelassen.

2.4. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie, mangels einer dem Begründungserfordernis genügenden Beschwerde, auf das Rechtsmittel nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandsbegehren als gegenstandslos abschrieb, hatten sich diese Begehren doch gegen Personen gerichtet, die an der angefochtenen Nichteintretensverfügung nicht mitgewirkt hatten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Stanger