Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_209/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unsubmitted Lower Court Decision and Deemed Notification

Geschäftsnummer 9C_209/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Verwaltungsgericht of the Canton of Bern concerning supplementary benefits to old-age and disability insurance (AHV/IV). The complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal was deemed procedurally deficient as it lacked necessary enclosures, specifically the prior court's decision. Despite notifications, the individual did not rectify the submission within the specified deadline. Additionally, mail sent by the court was returned with the indication that the recipient's mailbox was not being emptied. Consequently, provisions regarding postal service implied delivery were applied, leading to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unsubmitted Lower Court Decision and Deemed Notification: The complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal was deemed procedurally deficient as it lacked necessary enclosures, specifically the prior court's decision. Despite notifications, the individual did not rectify the submission within the specified deadline. Additionally, mail sent by the court was returned with the indication that the recipient's mailbox was not being emptied. Consequently, provisions regarding postal service implied delivery were applied, leading to the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Eröffnung des Entscheids Fristversäumnis Mängelrüge Leistungsbezüger Ergänzungsleistungen zur AHV Gültigkeit der Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because the formal requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs under this provision due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_209/2023

Urteil vom 29. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2023.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2023,

in die eingeschrieben versandte Verfügung vom 7. Februar 2023, mit welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) anzeigte und ihn zu dessen Behebung bis 20. Februar 2023 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die (nachdem die Sendung von der Post retourniert worden war mit dem Vermerk "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert") am 10. Februar 2023 per A-Post erneut versandte Verfügung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) und der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzliches Urteil) innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht behoben hat,

dass er sich die verpasste Frist entgegenhalten lassen muss, auch wenn die eingeschriebene Sendung (wie auch die A-Post-Sendung) an das Bundesgericht zurückgelangte mit dem Vermerk "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert",

dass nämlich bei der Postfachzustellung eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt, sofern tatsächlich ein erfolgloser Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen), wobei diese sogenannte Zustellfiktion auch bei postlagernden Sendungen gilt (Urteil 4A_360/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.1),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann